Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 2. System. stimmte die Zahl, den Stand und die Ver-werfung der Richter. -- Der Regel nach mußte ein Ankläger auftreten, und wenn dieser für einen Calumnianten erklärt ward, so bestrafte man ihn. Aber non probasti und calumniatus es waren immer verschie- den. In außerordentlichen Fällen nahm sich der Souverain selbst, oder der Senat, oder der Consul, oder der commandirende General der Bestrafung eines Verbrechens an. Wenigstens waren die Censoren zur Ergänzung der Strafgewalt da. 2. Die Verbrechen waren nun auch noch außer den vorigen: ambitus, nefanda venus und pecuniae repetundae. 3. Als Strafen waren die Lebensstrafen ge- gen Römer seit der lex Porcia abgeschaft, und eine Hinrichtung more majorum war sehr selten. Der Verbrecher, der wäh- rend des Processes nie ins Gefängniß ge- worfen ward, hatte das Recht, jeder Stra- fe durch freywillige Verbannung zu entge- hen, und er behielt sein ganzes Vermögen, wenn nicht lis aestimabatur und dadurch ein Theil abging. §. 62.
Periode 2. Syſtem. ſtimmte die Zahl, den Stand und die Ver-werfung der Richter. — Der Regel nach mußte ein Anklaͤger auftreten, und wenn dieſer fuͤr einen Calumnianten erklaͤrt ward, ſo beſtrafte man ihn. Aber non probaſti und calumniatus es waren immer verſchie- den. In außerordentlichen Faͤllen nahm ſich der Souverain ſelbſt, oder der Senat, oder der Conſul, oder der commandirende General der Beſtrafung eines Verbrechens an. Wenigſtens waren die Cenſoren zur Ergaͤnzung der Strafgewalt da. 2. Die Verbrechen waren nun auch noch außer den vorigen: ambitus, nefanda venus und pecuniae repetundae. 3. Als Strafen waren die Lebensſtrafen ge- gen Roͤmer ſeit der lex Porcia abgeſchaft, und eine Hinrichtung more majorum war ſehr ſelten. Der Verbrecher, der waͤh- rend des Proceſſes nie ins Gefaͤngniß ge- worfen ward, hatte das Recht, jeder Stra- fe durch freywillige Verbannung zu entge- hen, und er behielt ſein ganzes Vermoͤgen, wenn nicht lis aeſtimabatur und dadurch ein Theil abging. §. 62.
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Periode 2. Syſtem.
ſtimmte die Zahl, den Stand und die Ver-
werfung der Richter. — Der Regel nach
mußte ein Anklaͤger auftreten, und wenn
dieſer fuͤr einen Calumnianten erklaͤrt ward,
ſo beſtrafte man ihn. Aber non probaſti
und calumniatus es waren immer verſchie-
den.
In außerordentlichen Faͤllen nahm ſich
der Souverain ſelbſt, oder der Senat,
oder der Conſul, oder der commandirende
General der Beſtrafung eines Verbrechens
an. Wenigſtens waren die Cenſoren zur
Ergaͤnzung der Strafgewalt da.
2. Die Verbrechen waren nun auch noch außer
den vorigen: ambitus, nefanda venus und
pecuniae repetundae.
3. Als Strafen waren die Lebensſtrafen ge-
gen Roͤmer ſeit der lex Porcia abgeſchaft,
und eine Hinrichtung more majorum war
ſehr ſelten. Der Verbrecher, der waͤh-
rend des Proceſſes nie ins Gefaͤngniß ge-
worfen ward, hatte das Recht, jeder Stra-
fe durch freywillige Verbannung zu entge-
hen, und er behielt ſein ganzes Vermoͤgen,
wenn nicht lis aeſtimabatur und dadurch
ein Theil abging.
§. 62.
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