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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Theil I. bis Justinian.
es hing von der Frau ab, wie viel von dem
Ihrigen sie dem Manne anvertrauen wollte
(dotem dicere). Fast in jeder Familie wa-
ren zweyerley Güter, weil man beynahe dar-
auf rechnen konnte, daß diese Verbindung
nicht lebenslänglich seyn würde. Die Ehe
zur linken Hand (concubinatus) war noch
nicht ausgebildet.

Bey dem Anfange der laxen Ehe waren
gar keine Feyerlichkeiten nöthig.

Eben so war die Scheidung eine bloße
Privat-Sache. Nicht selten war nun von
Entwendungen (res amotae) und Schenkun-
gen während der Ehe, die Rede.

§. 65.

4. Vormund und Schutzbedürftige. Auch
hier hatte das weibliche Geschlecht nun mehr
Freyheit. Zwar bey sehr wichtigen Handlun-
gen brauchte jede Frau, die nicht filiafamilias
ihres Vaters oder ihres Mannes war, die
feyerliche Einwilligung (auctoritas) ihres Tu-
tors. Aber oft hatte sie das Recht, ihn ab-
zudanken und einen gefälligern anzunehmen.

Zu der Ernennung im Testamente, oder
in den 12 Tafeln selbst, welche man nicht
nur auf Agnaten, sondern auch auf Patronen
zog, kam noch die in Gemäßheit der lex

Atilia

Theil I. bis Juſtinian.
es hing von der Frau ab, wie viel von dem
Ihrigen ſie dem Manne anvertrauen wollte
(dotem dicere). Faſt in jeder Familie wa-
ren zweyerley Guͤter, weil man beynahe dar-
auf rechnen konnte, daß dieſe Verbindung
nicht lebenslaͤnglich ſeyn wuͤrde. Die Ehe
zur linken Hand (concubinatus) war noch
nicht ausgebildet.

Bey dem Anfange der laxen Ehe waren
gar keine Feyerlichkeiten noͤthig.

Eben ſo war die Scheidung eine bloße
Privat-Sache. Nicht ſelten war nun von
Entwendungen (res amotae) und Schenkun-
gen waͤhrend der Ehe, die Rede.

§. 65.

4. Vormund und Schutzbeduͤrftige. Auch
hier hatte das weibliche Geſchlecht nun mehr
Freyheit. Zwar bey ſehr wichtigen Handlun-
gen brauchte jede Frau, die nicht filiafamilias
ihres Vaters oder ihres Mannes war, die
feyerliche Einwilligung (auctoritas) ihres Tu-
tors. Aber oft hatte ſie das Recht, ihn ab-
zudanken und einen gefaͤlligern anzunehmen.

Zu der Ernennung im Teſtamente, oder
in den 12 Tafeln ſelbſt, welche man nicht
nur auf Agnaten, ſondern auch auf Patronen
zog, kam noch die in Gemaͤßheit der lex

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[62/0074] Theil I. bis Juſtinian. es hing von der Frau ab, wie viel von dem Ihrigen ſie dem Manne anvertrauen wollte (dotem dicere). Faſt in jeder Familie wa- ren zweyerley Guͤter, weil man beynahe dar- auf rechnen konnte, daß dieſe Verbindung nicht lebenslaͤnglich ſeyn wuͤrde. Die Ehe zur linken Hand (concubinatus) war noch nicht ausgebildet. Bey dem Anfange der laxen Ehe waren gar keine Feyerlichkeiten noͤthig. Eben ſo war die Scheidung eine bloße Privat-Sache. Nicht ſelten war nun von Entwendungen (res amotae) und Schenkun- gen waͤhrend der Ehe, die Rede. §. 65. 4. Vormund und Schutzbeduͤrftige. Auch hier hatte das weibliche Geſchlecht nun mehr Freyheit. Zwar bey ſehr wichtigen Handlun- gen brauchte jede Frau, die nicht filiafamilias ihres Vaters oder ihres Mannes war, die feyerliche Einwilligung (auctoritas) ihres Tu- tors. Aber oft hatte ſie das Recht, ihn ab- zudanken und einen gefaͤlligern anzunehmen. Zu der Ernennung im Teſtamente, oder in den 12 Tafeln ſelbſt, welche man nicht nur auf Agnaten, ſondern auch auf Patronen zog, kam noch die in Gemaͤßheit der lex Atilia

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/74>, abgerufen am 24.11.2024.