Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 2. System. Atilia vom Prätor und den Tribunen, unddie blos Prätorische, wenn der Tutor gegen seinen Pflegbefohlnen Parthie war. Die ex- cusationes hatten sich noch nicht ausgebildet; aber die stipulatio rem pupilli saluam fore war schon gewöhnlich. Das Ende der Tutel war die Römische §. 66. B. Jus rerum. 1. Jus in rem. Die Eintheilungen der Die
Periode 2. Syſtem. Atilia vom Praͤtor und den Tribunen, unddie blos Praͤtoriſche, wenn der Tutor gegen ſeinen Pflegbefohlnen Parthie war. Die ex- cuſationes hatten ſich noch nicht ausgebildet; aber die ſtipulatio rem pupilli ſaluam fore war ſchon gewoͤhnlich. Das Ende der Tutel war die Roͤmiſche §. 66. B. Jus rerum. 1. Jus in rem. Die Eintheilungen der Die
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Periode 2. Syſtem.
Atilia vom Praͤtor und den Tribunen, und
die blos Praͤtoriſche, wenn der Tutor gegen
ſeinen Pflegbefohlnen Parthie war. Die ex-
cuſationes hatten ſich noch nicht ausgebildet;
aber die ſtipulatio rem pupilli ſaluam fore
war ſchon gewoͤhnlich.
Das Ende der Tutel war die Roͤmiſche
Wehrhaftmachung (toga virilis) bey Manns-
perſonen, doch konnte noch nachher bis nach
zuruͤckgelegtem 25ſten Jahre durch die lex
Laetoria leicht geholfen werden. Die Rech-
nung legte der Tutor nicht jaͤhrlich, ſondern
nach der pubertas ab. — Die Tutel der
Frauensperſonen konnte durch Ceſſion uͤber-
gehen.
§. 66.
B. Jus rerum.
1. Jus in rem. Die Eintheilungen der
Sachen waren noch dieſelben, der Unterſchied
zwiſchen res mancipii und nec mancipii hatte
ſich nun ganz ausgebildet, und traf noch we-
niger, als vorher, mit unbeweglich und be-
weglich zuſammen, weil auch Grundſtuͤcke res
nec mancipii waren, ſobald ſie in einer Pro-
vinz lagen. — Agri vectigales oder poſſes-
ſiones exiſtirten nun, aber durchaus keine
Familienguͤter.
Die
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