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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Periode 2. System.

Die lästigen sacra gingen noch auf den
Erben über; als ein Ausweg dagegen kom-
men senes coemptionales vor, die man noch
nicht erklären kann. -- Sonst war die An-
tretung einer Erbschaft noch immer gar sehr be-
denklich, weil der Erbe auch diejenigen Schul-
den bezahlen mußte, wozu das Vermögen nicht
hinreichte. Daher die weitläuftigen Lehren
von der Annahme, der Substitution u. s. w.

Erbverträge kannte das Römische Recht
auch jetzt noch nicht. Man hielt ein Rechts-
geschäft für äußerst unschicklich, das so offen-
bar nur darauf gegangen wäre, den jetzigen
guten Willen eines Römers zu benutzen, zu
machen, daß er diesen nicht ändern könnte,
auch wenn man ihn weit nicht mehr verdiene.

§. 73.

b. Andere Verordnungen hingen davon
ab, daß das Testament ganz förmlich gemacht
war, und daß sich ein Erbe dazu fand. Co-
dicilli
waren noch bloße Billets, und was
der Generosität des Erben überlassen war
(fidei commissum) darauf konnte man nicht
klagen. Außer den Befehlen über die Tutel,
auch des weiblichen Geschlechts, und außer
den Manumissionen enthielt ein Testament
gewöhnlich auch Legate, und so lange das Recht

noch
E 5
Periode 2. Syſtem.

Die laͤſtigen ſacra gingen noch auf den
Erben uͤber; als ein Ausweg dagegen kom-
men ſenes coëmptionales vor, die man noch
nicht erklaͤren kann. — Sonſt war die An-
tretung einer Erbſchaft noch immer gar ſehr be-
denklich, weil der Erbe auch diejenigen Schul-
den bezahlen mußte, wozu das Vermoͤgen nicht
hinreichte. Daher die weitlaͤuftigen Lehren
von der Annahme, der Subſtitution u. ſ. w.

Erbvertraͤge kannte das Roͤmiſche Recht
auch jetzt noch nicht. Man hielt ein Rechts-
geſchaͤft fuͤr aͤußerſt unſchicklich, das ſo offen-
bar nur darauf gegangen waͤre, den jetzigen
guten Willen eines Roͤmers zu benutzen, zu
machen, daß er dieſen nicht aͤndern koͤnnte,
auch wenn man ihn weit nicht mehr verdiene.

§. 73.

b. Andere Verordnungen hingen davon
ab, daß das Teſtament ganz foͤrmlich gemacht
war, und daß ſich ein Erbe dazu fand. Co-
dicilli
waren noch bloße Billets, und was
der Generoſitaͤt des Erben uͤberlaſſen war
(fidei commiſſum) darauf konnte man nicht
klagen. Außer den Befehlen uͤber die Tutel,
auch des weiblichen Geſchlechts, und außer
den Manumiſſionen enthielt ein Teſtament
gewoͤhnlich auch Legate, und ſo lange das Recht

noch
E 5
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[73/0085] Periode 2. Syſtem. Die laͤſtigen ſacra gingen noch auf den Erben uͤber; als ein Ausweg dagegen kom- men ſenes coëmptionales vor, die man noch nicht erklaͤren kann. — Sonſt war die An- tretung einer Erbſchaft noch immer gar ſehr be- denklich, weil der Erbe auch diejenigen Schul- den bezahlen mußte, wozu das Vermoͤgen nicht hinreichte. Daher die weitlaͤuftigen Lehren von der Annahme, der Subſtitution u. ſ. w. Erbvertraͤge kannte das Roͤmiſche Recht auch jetzt noch nicht. Man hielt ein Rechts- geſchaͤft fuͤr aͤußerſt unſchicklich, das ſo offen- bar nur darauf gegangen waͤre, den jetzigen guten Willen eines Roͤmers zu benutzen, zu machen, daß er dieſen nicht aͤndern koͤnnte, auch wenn man ihn weit nicht mehr verdiene. §. 73. b. Andere Verordnungen hingen davon ab, daß das Teſtament ganz foͤrmlich gemacht war, und daß ſich ein Erbe dazu fand. Co- dicilli waren noch bloße Billets, und was der Generoſitaͤt des Erben uͤberlaſſen war (fidei commiſſum) darauf konnte man nicht klagen. Außer den Befehlen uͤber die Tutel, auch des weiblichen Geſchlechts, und außer den Manumiſſionen enthielt ein Teſtament gewoͤhnlich auch Legate, und ſo lange das Recht noch E 5

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/85>, abgerufen am 24.11.2024.