Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. noch nicht weitläuftig war, so lange blieb mansehr genau bey den Ausdrücken: per vindicationem -- das Recht zu vin- sinendi modo -- dieser Ausdruck begriff per damnationem -- ein jus in perso- per praeceptionem -- was einer der Das legatum per damnationem war in §. 74.
Theil I. bis Juſtinian. noch nicht weitlaͤuftig war, ſo lange blieb manſehr genau bey den Ausdruͤcken: per vindicationem — das Recht zu vin- ſinendi modo — dieſer Ausdruck begriff per damnationem — ein jus in perſo- per praeceptionem — was einer der Das legatum per damnationem war in §. 74.
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Theil I. bis Juſtinian.
noch nicht weitlaͤuftig war, ſo lange blieb man
ſehr genau bey den Ausdruͤcken:
per vindicationem — das Recht zu vin-
diciren, das Roͤmiſche ſtrenge Eigenthum,
konnte der Teſtirer nur geben, wenn er es
ſelbſt gehabt hatte.
ſinendi modo — dieſer Ausdruck begriff
auch die Sachen des Erben und erforderte
kein Roͤmiſches Eigenthum.
per damnationem — ein jus in perſo-
nam gegen ſeinen Erben konnte der Teſtirer
auf alle moͤglichen Dinge und auf Handlungen
geben.
per praeceptionem — was einer der
Miterben voraus haben ſollte.
Das legatum per damnationem war in
ſo ferne dem Legatar weniger vortheilhaft,
weil er nur eine Forderung gegen den Erben
dadurch erhielt; aber vortheilhafter war es
wegen ſeines weiten Umfangs, und weil zwey
verſchiedene Legatarien dieſelbe Summe oder
dieſelbe Sache jeder ganz fordern, aber nicht
beyde zugleich jeder ganz vindiciren oder
wegnehmen konnten.
§. 74.
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