Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

Bild:
<< vorherige Seite

Theil I. bis Justinian.
noch nicht weitläuftig war, so lange blieb man
sehr genau bey den Ausdrücken:

per vindicationem -- das Recht zu vin-
diciren, das Römische strenge Eigenthum,
konnte der Testirer nur geben, wenn er es
selbst gehabt hatte.

sinendi modo -- dieser Ausdruck begriff
auch die Sachen des Erben und erforderte
kein Römisches Eigenthum.

per damnationem -- ein jus in perso-
nam
gegen seinen Erben konnte der Testirer
auf alle möglichen Dinge und auf Handlungen
geben.

per praeceptionem -- was einer der
Miterben voraus haben sollte.

Das legatum per damnationem war in
so ferne dem Legatar weniger vortheilhaft,
weil er nur eine Forderung gegen den Erben
dadurch erhielt; aber vortheilhafter war es
wegen seines weiten Umfangs, und weil zwey
verschiedene Legatarien dieselbe Summe oder
dieselbe Sache jeder ganz fordern, aber nicht
beyde zugleich jeder ganz vindiciren oder
wegnehmen konnten.

§. 74.

Theil I. bis Juſtinian.
noch nicht weitlaͤuftig war, ſo lange blieb man
ſehr genau bey den Ausdruͤcken:

per vindicationem — das Recht zu vin-
diciren, das Roͤmiſche ſtrenge Eigenthum,
konnte der Teſtirer nur geben, wenn er es
ſelbſt gehabt hatte.

ſinendi modo — dieſer Ausdruck begriff
auch die Sachen des Erben und erforderte
kein Roͤmiſches Eigenthum.

per damnationem — ein jus in perſo-
nam
gegen ſeinen Erben konnte der Teſtirer
auf alle moͤglichen Dinge und auf Handlungen
geben.

per praeceptionem — was einer der
Miterben voraus haben ſollte.

Das legatum per damnationem war in
ſo ferne dem Legatar weniger vortheilhaft,
weil er nur eine Forderung gegen den Erben
dadurch erhielt; aber vortheilhafter war es
wegen ſeines weiten Umfangs, und weil zwey
verſchiedene Legatarien dieſelbe Summe oder
dieſelbe Sache jeder ganz fordern, aber nicht
beyde zugleich jeder ganz vindiciren oder
wegnehmen konnten.

§. 74.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0086" n="74"/><fw place="top" type="header">Theil <hi rendition="#aq">I.</hi> bis Ju&#x017F;tinian.</fw><lb/>
noch nicht weitla&#x0364;uftig war, &#x017F;o lange blieb man<lb/>
&#x017F;ehr genau bey den Ausdru&#x0364;cken:</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">per vindicationem</hi> &#x2014; das Recht zu vin-<lb/>
diciren, das Ro&#x0364;mi&#x017F;che &#x017F;trenge Eigenthum,<lb/>
konnte der Te&#x017F;tirer nur geben, wenn er es<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t gehabt hatte.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">&#x017F;inendi modo</hi> &#x2014; die&#x017F;er Ausdruck begriff<lb/>
auch die Sachen des Erben und erforderte<lb/>
kein Ro&#x0364;mi&#x017F;ches Eigenthum.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">per damnationem</hi> &#x2014; ein <hi rendition="#aq">jus in per&#x017F;o-<lb/>
nam</hi> gegen &#x017F;einen Erben konnte der Te&#x017F;tirer<lb/>
auf alle mo&#x0364;glichen Dinge und auf Handlungen<lb/>
geben.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">per praeceptionem</hi> &#x2014; was einer der<lb/>
Miterben voraus haben &#x017F;ollte.</p><lb/>
              <p>Das <hi rendition="#aq">legatum per damnationem</hi> war in<lb/>
&#x017F;o ferne dem Legatar weniger vortheilhaft,<lb/>
weil er nur eine Forderung gegen den Erben<lb/>
dadurch erhielt; aber vortheilhafter war es<lb/>
wegen &#x017F;eines weiten Umfangs, und weil zwey<lb/>
ver&#x017F;chiedene Legatarien die&#x017F;elbe Summe oder<lb/>
die&#x017F;elbe Sache jeder ganz fordern, aber nicht<lb/>
beyde zugleich jeder ganz vindiciren oder<lb/>
wegnehmen konnten.</p>
            </div><lb/>
            <fw place="bottom" type="catch">§. 74.</fw><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[74/0086] Theil I. bis Juſtinian. noch nicht weitlaͤuftig war, ſo lange blieb man ſehr genau bey den Ausdruͤcken: per vindicationem — das Recht zu vin- diciren, das Roͤmiſche ſtrenge Eigenthum, konnte der Teſtirer nur geben, wenn er es ſelbſt gehabt hatte. ſinendi modo — dieſer Ausdruck begriff auch die Sachen des Erben und erforderte kein Roͤmiſches Eigenthum. per damnationem — ein jus in perſo- nam gegen ſeinen Erben konnte der Teſtirer auf alle moͤglichen Dinge und auf Handlungen geben. per praeceptionem — was einer der Miterben voraus haben ſollte. Das legatum per damnationem war in ſo ferne dem Legatar weniger vortheilhaft, weil er nur eine Forderung gegen den Erben dadurch erhielt; aber vortheilhafter war es wegen ſeines weiten Umfangs, und weil zwey verſchiedene Legatarien dieſelbe Summe oder dieſelbe Sache jeder ganz fordern, aber nicht beyde zugleich jeder ganz vindiciren oder wegnehmen konnten. §. 74.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/86
Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/86>, abgerufen am 21.11.2024.