Die Vorladung geschah noch ohne den Staatsbedienten zu fragen, ausgenommen wo venia nöthig war. Einen Andern statt seiner zu schicken hatte noch Schwierigkeiten, der procurator war wohl meist der Inten- dant.
Was in der Folge actio praejudicialis und realis hieß, war meist noch keine actio, sondern vindiciae, wobey der Prätor selbst den Besitz bestimmte, doch so daß der, wel- cher ihn erhielt, seinem Gegner, durch eine sti- pulatio praetoria, Succumbenzgelder verspre- chen mußte. Daraus entstand denn, wie aus jeder obligatio, eine actio personalis oder ei- ne wahre actio, eine Instruction, die der Prä- tor einem oder mehrern Particuliers gab, mit Clauseln (exceptiones oder praescriptio- nes). Jede restitutio in integrum, durch die allein schon der Prätor einen Vorwand gehabt hätte, ganz willkührlich zu verfahren, und jedes interdictum ertheilte er ebenfalls selbst (decernebat). Uebrigens waren die so genannten actiones perpetuae es noch wirk- lich, doch muß man an die Dauer der Klage ex contractu Italico sich erinnern, und die praetoriae gingen wohl schon alle von einem
Jah-
Periode 2. Syſtem.
§. 74.
C. Proceß.
Die Vorladung geſchah noch ohne den Staatsbedienten zu fragen, ausgenommen wo venia noͤthig war. Einen Andern ſtatt ſeiner zu ſchicken hatte noch Schwierigkeiten, der procurator war wohl meiſt der Inten- dant.
Was in der Folge actio praejudicialis und realis hieß, war meiſt noch keine actio, ſondern vindiciae, wobey der Praͤtor ſelbſt den Beſitz beſtimmte, doch ſo daß der, wel- cher ihn erhielt, ſeinem Gegner, durch eine ſti- pulatio praetoria, Succumbenzgelder verſpre- chen mußte. Daraus entſtand denn, wie aus jeder obligatio, eine actio perſonalis oder ei- ne wahre actio, eine Inſtruction, die der Praͤ- tor einem oder mehrern Particuliers gab, mit Clauſeln (exceptiones oder praeſcriptio- nes). Jede reſtitutio in integrum, durch die allein ſchon der Praͤtor einen Vorwand gehabt haͤtte, ganz willkuͤhrlich zu verfahren, und jedes interdictum ertheilte er ebenfalls ſelbſt (decernebat). Uebrigens waren die ſo genannten actiones perpetuae es noch wirk- lich, doch muß man an die Dauer der Klage ex contractu Italico ſich erinnern, und die praetoriae gingen wohl ſchon alle von einem
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Periode 2. Syſtem.
§. 74.
C. Proceß.
Die Vorladung geſchah noch ohne den
Staatsbedienten zu fragen, ausgenommen
wo venia noͤthig war. Einen Andern ſtatt
ſeiner zu ſchicken hatte noch Schwierigkeiten,
der procurator war wohl meiſt der Inten-
dant.
Was in der Folge actio praejudicialis
und realis hieß, war meiſt noch keine actio,
ſondern vindiciae, wobey der Praͤtor ſelbſt
den Beſitz beſtimmte, doch ſo daß der, wel-
cher ihn erhielt, ſeinem Gegner, durch eine ſti-
pulatio praetoria, Succumbenzgelder verſpre-
chen mußte. Daraus entſtand denn, wie aus
jeder obligatio, eine actio perſonalis oder ei-
ne wahre actio, eine Inſtruction, die der Praͤ-
tor einem oder mehrern Particuliers gab,
mit Clauſeln (exceptiones oder praeſcriptio-
nes). Jede reſtitutio in integrum, durch
die allein ſchon der Praͤtor einen Vorwand
gehabt haͤtte, ganz willkuͤhrlich zu verfahren,
und jedes interdictum ertheilte er ebenfalls
ſelbſt (decernebat). Uebrigens waren die
ſo genannten actiones perpetuae es noch wirk-
lich, doch muß man an die Dauer der Klage
ex contractu Italico ſich erinnern, und die
praetoriae gingen wohl ſchon alle von einem
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/87>, abgerufen am 16.08.2024.
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