Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 3. Quellen. in unsern Fragmenten classischer Juristen vor,und es kann seyn, daß die bekannte fictio le- gis Corneliae im zweyten vorübergehend er- wähnt war. Späther, und nicht von Sulla ist eine Cornelia, welche die Prätoren an ihr Edict bindet, aber alles, was sie gewiß ver- ordnet, scheint sich schon von selbst verstanden zu haben. Von der lex Pompeja de parrici- diis wissen wir auch nur, daß sie die letzte über diesen Gegenstand war, aber nicht wel- che neue Bestimmungen sie enthielt. Die lex Scribonia über den Straßenbau ist wahrschein- lich dieselbe, welche, auch wieder im Vorbey- gehen, die vsucapio servitutum verbot. Cä- sar's Strafgesetze zeichnen sich durch die Ein- ziehung wenigstens eines Theils vom Vermö- gen der Verbrecher aus, eine Neuerung, die bey den seltenen Todesstrafen eben so vernünf- tig war, als sie in der Folge unnöthig hart geworden ist. Die Patricier, welche durch die lex Cassia gemacht wurden, erhielten fast nur einen höhern Titel. Die lex Falcidia ist ei- ne von den wenigen, die fast reines Privatrecht enthielten, sie sollte blos den letzten Willen des Römers sichern, der Vermögen hinter- ließ, aber durch Legate es ganz oder beynahe erschöpft hatte. Eben die politische Absicht, wie bey der Furia und Voconia war hier wohl nicht mehr. Die lex Julia et Titia erstreckte die F 4
Periode 3. Quellen. in unſern Fragmenten claſſiſcher Juriſten vor,und es kann ſeyn, daß die bekannte fictio le- gis Corneliae im zweyten voruͤbergehend er- waͤhnt war. Spaͤther, und nicht von Sulla iſt eine Cornelia, welche die Praͤtoren an ihr Edict bindet, aber alles, was ſie gewiß ver- ordnet, ſcheint ſich ſchon von ſelbſt verſtanden zu haben. Von der lex Pompeja de parrici- diis wiſſen wir auch nur, daß ſie die letzte uͤber dieſen Gegenſtand war, aber nicht wel- che neue Beſtimmungen ſie enthielt. Die lex Scribonia uͤber den Straßenbau iſt wahrſchein- lich dieſelbe, welche, auch wieder im Vorbey- gehen, die vſucapio ſervitutum verbot. Caͤ- ſar’s Strafgeſetze zeichnen ſich durch die Ein- ziehung wenigſtens eines Theils vom Vermoͤ- gen der Verbrecher aus, eine Neuerung, die bey den ſeltenen Todesſtrafen eben ſo vernuͤnf- tig war, als ſie in der Folge unnoͤthig hart geworden iſt. Die Patricier, welche durch die lex Caſſia gemacht wurden, erhielten faſt nur einen hoͤhern Titel. Die lex Falcidia iſt ei- ne von den wenigen, die faſt reines Privatrecht enthielten, ſie ſollte blos den letzten Willen des Roͤmers ſichern, der Vermoͤgen hinter- ließ, aber durch Legate es ganz oder beynahe erſchoͤpft hatte. Eben die politiſche Abſicht, wie bey der Furia und Voconia war hier wohl nicht mehr. Die lex Julia et Titia erſtreckte die F 4
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Periode 3. Quellen.
in unſern Fragmenten claſſiſcher Juriſten vor,
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gis Corneliae im zweyten voruͤbergehend er-
waͤhnt war. Spaͤther, und nicht von Sulla
iſt eine Cornelia, welche die Praͤtoren an ihr
Edict bindet, aber alles, was ſie gewiß ver-
ordnet, ſcheint ſich ſchon von ſelbſt verſtanden
zu haben. Von der lex Pompeja de parrici-
diis wiſſen wir auch nur, daß ſie die letzte
uͤber dieſen Gegenſtand war, aber nicht wel-
che neue Beſtimmungen ſie enthielt. Die lex
Scribonia uͤber den Straßenbau iſt wahrſchein-
lich dieſelbe, welche, auch wieder im Vorbey-
gehen, die vſucapio ſervitutum verbot. Caͤ-
ſar’s Strafgeſetze zeichnen ſich durch die Ein-
ziehung wenigſtens eines Theils vom Vermoͤ-
gen der Verbrecher aus, eine Neuerung, die
bey den ſeltenen Todesſtrafen eben ſo vernuͤnf-
tig war, als ſie in der Folge unnoͤthig hart
geworden iſt. Die Patricier, welche durch
die lex Caſſia gemacht wurden, erhielten faſt
nur einen hoͤhern Titel. Die lex Falcidia iſt ei-
ne von den wenigen, die faſt reines Privatrecht
enthielten, ſie ſollte blos den letzten Willen
des Roͤmers ſichern, der Vermoͤgen hinter-
ließ, aber durch Legate es ganz oder beynahe
erſchoͤpft hatte. Eben die politiſche Abſicht,
wie bey der Furia und Voconia war hier wohl
nicht mehr. Die lex Julia et Titia erſtreckte
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