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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 2. Jerusalem [i. e. Aarau], 1822.

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die kleinen Jsraeliten nicht zu viel Knoblauch und
Zwiebeln äßen; 2) daß sie nicht fremde Sachen
und Taschen für die ihrigen ansähen; 3) daß sie
hübsch ihre Pelzmützen mit Allem, was darunter
lebet und webet, zu Hause ließen; 4) daß sie nicht
die Schule, wie weiland ihre Vorfahren den Tem-
pel zu Jerusalem, in eine Börse oder gar in einen
Marktplatz verwandelten; 5) daß sie den Christen-
kindern kein Geld auf Unterpfand und Zinsen lie-
hen, und dergleichen mehr, was doch vielen israe-
litischen Eltern schwer halten würde, zu bewilligen,
oder gar zu verbürgen. Uebrigens haben keine
Regierungen und noch weniger Schulvorsteher oder
Lehrer das Recht, ohne Zustimmung der christlichen
Eltern den Judenkindern die Freiheit zu ertheilen,
die Christenschulen zu besuchen. Diese Schulen sind
ausschließlich für Christen bestimmt und gestiftet;
die letztern müssen das Nöthige zur Erhaltung der-
selben und zur Besoldung der Lehrer hergeben, und
zwar unmittelbar oder mittelbar durch ihre Abga-
ben an den Staat, der davon die, für die Schulen
erforderlichen Kosten bestreitet; und endlich kann
auch den Eltern keineswegs die Befugniß genommen
werden, von den ihnen bestimmten Schulen alle
fremde Kinder auszuschließen, deren Gesellschaft sie
in Rücksicht auf Sittlichkeit, Gesundheit, Reinlich-
keit u. s. w. für ihre Kinder nachtheilig halten.
Verfahren die Regierungen hierin eigenmächtig und



die kleinen Jſraeliten nicht zu viel Knoblauch und
Zwiebeln aͤßen; 2) daß ſie nicht fremde Sachen
und Taſchen fuͤr die ihrigen anſaͤhen; 3) daß ſie
huͤbſch ihre Pelzmuͤtzen mit Allem, was darunter
lebet und webet, zu Hauſe ließen; 4) daß ſie nicht
die Schule, wie weiland ihre Vorfahren den Tem-
pel zu Jeruſalem, in eine Boͤrſe oder gar in einen
Marktplatz verwandelten; 5) daß ſie den Chriſten-
kindern kein Geld auf Unterpfand und Zinſen lie-
hen, und dergleichen mehr, was doch vielen iſrae-
litiſchen Eltern ſchwer halten wuͤrde, zu bewilligen,
oder gar zu verbuͤrgen. Uebrigens haben keine
Regierungen und noch weniger Schulvorſteher oder
Lehrer das Recht, ohne Zuſtimmung der chriſtlichen
Eltern den Judenkindern die Freiheit zu ertheilen,
die Chriſtenſchulen zu beſuchen. Dieſe Schulen ſind
ausſchließlich fuͤr Chriſten beſtimmt und geſtiftet;
die letztern muͤſſen das Noͤthige zur Erhaltung der-
ſelben und zur Beſoldung der Lehrer hergeben, und
zwar unmittelbar oder mittelbar durch ihre Abga-
ben an den Staat, der davon die, fuͤr die Schulen
erforderlichen Koſten beſtreitet; und endlich kann
auch den Eltern keineswegs die Befugniß genommen
werden, von den ihnen beſtimmten Schulen alle
fremde Kinder auszuſchließen, deren Geſellſchaft ſie
in Ruͤckſicht auf Sittlichkeit, Geſundheit, Reinlich-
keit u. ſ. w. fuͤr ihre Kinder nachtheilig halten.
Verfahren die Regierungen hierin eigenmaͤchtig und

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[119/0119] die kleinen Jſraeliten nicht zu viel Knoblauch und Zwiebeln aͤßen; 2) daß ſie nicht fremde Sachen und Taſchen fuͤr die ihrigen anſaͤhen; 3) daß ſie huͤbſch ihre Pelzmuͤtzen mit Allem, was darunter lebet und webet, zu Hauſe ließen; 4) daß ſie nicht die Schule, wie weiland ihre Vorfahren den Tem- pel zu Jeruſalem, in eine Boͤrſe oder gar in einen Marktplatz verwandelten; 5) daß ſie den Chriſten- kindern kein Geld auf Unterpfand und Zinſen lie- hen, und dergleichen mehr, was doch vielen iſrae- litiſchen Eltern ſchwer halten wuͤrde, zu bewilligen, oder gar zu verbuͤrgen. Uebrigens haben keine Regierungen und noch weniger Schulvorſteher oder Lehrer das Recht, ohne Zuſtimmung der chriſtlichen Eltern den Judenkindern die Freiheit zu ertheilen, die Chriſtenſchulen zu beſuchen. Dieſe Schulen ſind ausſchließlich fuͤr Chriſten beſtimmt und geſtiftet; die letztern muͤſſen das Noͤthige zur Erhaltung der- ſelben und zur Beſoldung der Lehrer hergeben, und zwar unmittelbar oder mittelbar durch ihre Abga- ben an den Staat, der davon die, fuͤr die Schulen erforderlichen Koſten beſtreitet; und endlich kann auch den Eltern keineswegs die Befugniß genommen werden, von den ihnen beſtimmten Schulen alle fremde Kinder auszuſchließen, deren Geſellſchaft ſie in Ruͤckſicht auf Sittlichkeit, Geſundheit, Reinlich- keit u. ſ. w. fuͤr ihre Kinder nachtheilig halten. Verfahren die Regierungen hierin eigenmaͤchtig und

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Zitationshilfe: Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 2. Jerusalem [i. e. Aarau], 1822, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule02_1822/119>, abgerufen am 21.11.2024.