Nicht an allen Orten, sondern nur in einer bekannten Stadt kann die Ehescheidung vollzogen werden: Gewöhnlich wählt man eine Seestadt, oder eine solche, die an einem großen Fluße liegt. Zu Zeugen nimmt man angesehene Rabbiner; wenn an dem Orte, wo man sich scheiden will, keine woh- nen, so läßt man sie oft mit sehr großen Kosten dahin kommen.
Eine andere Art der Scheidung, wodurch aber keine schon bestehende Ehe getrennt, sondern blos die Verbindlichkeit zur Eingehung einer Ehe aufge- hoben wird, ist die Chalitza. Diese gründet sich auf folgende wörtliche Vorschrift des jüdischen Gesetzgebers Moses:
"Wenn Brüder bei einander wohnen, und ei- ner von ihnen ohne Kinder stirbt, so soll das Weib des Verstorbenen keinen fremden Mann nehmen, sondern ihr Schwager soll sie nehmen, und seinem Bruder Saamen erwecken, und der erste Sohn, den sie gebähren wird, soll an des Verstorbenen Statt seyn, damit dessen Name nicht aus Jsrael vertilgt werde. Wenn er aber das Weib seines Bruders nicht heirathen will, dann soll sie zum Thor der Stadt gehen, und zu den Aeltesten sprechen: der Bruder meines Mannes will den Namen seines Bruders in Jsrael nicht erwecken und mich nicht zur Frau nehmen. Dann sollen die Aeltesten ihn fodern, und mit ihm reden. Wenn er bei seinem
Nicht an allen Orten, ſondern nur in einer bekannten Stadt kann die Eheſcheidung vollzogen werden: Gewoͤhnlich waͤhlt man eine Seeſtadt, oder eine ſolche, die an einem großen Fluße liegt. Zu Zeugen nimmt man angeſehene Rabbiner; wenn an dem Orte, wo man ſich ſcheiden will, keine woh- nen, ſo laͤßt man ſie oft mit ſehr großen Koſten dahin kommen.
Eine andere Art der Scheidung, wodurch aber keine ſchon beſtehende Ehe getrennt, ſondern blos die Verbindlichkeit zur Eingehung einer Ehe aufge- hoben wird, iſt die Chalitza. Dieſe gruͤndet ſich auf folgende woͤrtliche Vorſchrift des juͤdiſchen Geſetzgebers Moſes:
»Wenn Bruͤder bei einander wohnen, und ei- ner von ihnen ohne Kinder ſtirbt, ſo ſoll das Weib des Verſtorbenen keinen fremden Mann nehmen, ſondern ihr Schwager ſoll ſie nehmen, und ſeinem Bruder Saamen erwecken, und der erſte Sohn, den ſie gebaͤhren wird, ſoll an des Verſtorbenen Statt ſeyn, damit deſſen Name nicht aus Jſrael vertilgt werde. Wenn er aber das Weib ſeines Bruders nicht heirathen will, dann ſoll ſie zum Thor der Stadt gehen, und zu den Aelteſten ſprechen: der Bruder meines Mannes will den Namen ſeines Bruders in Jſrael nicht erwecken und mich nicht zur Frau nehmen. Dann ſollen die Aelteſten ihn fodern, und mit ihm reden. Wenn er bei ſeinem
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Nicht an allen Orten, ſondern nur in einer
bekannten Stadt kann die Eheſcheidung vollzogen
werden: Gewoͤhnlich waͤhlt man eine Seeſtadt, oder
eine ſolche, die an einem großen Fluße liegt. Zu
Zeugen nimmt man angeſehene Rabbiner; wenn an
dem Orte, wo man ſich ſcheiden will, keine woh-
nen, ſo laͤßt man ſie oft mit ſehr großen Koſten
dahin kommen.
Eine andere Art der Scheidung, wodurch aber
keine ſchon beſtehende Ehe getrennt, ſondern blos
die Verbindlichkeit zur Eingehung einer Ehe aufge-
hoben wird, iſt die Chalitza. Dieſe gruͤndet ſich
auf folgende woͤrtliche Vorſchrift des juͤdiſchen
Geſetzgebers Moſes:
»Wenn Bruͤder bei einander wohnen, und ei-
ner von ihnen ohne Kinder ſtirbt, ſo ſoll das Weib
des Verſtorbenen keinen fremden Mann nehmen,
ſondern ihr Schwager ſoll ſie nehmen, und ſeinem
Bruder Saamen erwecken, und der erſte Sohn,
den ſie gebaͤhren wird, ſoll an des Verſtorbenen
Statt ſeyn, damit deſſen Name nicht aus Jſrael
vertilgt werde. Wenn er aber das Weib ſeines
Bruders nicht heirathen will, dann ſoll ſie zum Thor
der Stadt gehen, und zu den Aelteſten ſprechen:
der Bruder meines Mannes will den Namen ſeines
Bruders in Jſrael nicht erwecken und mich nicht
zur Frau nehmen. Dann ſollen die Aelteſten ihn
fodern, und mit ihm reden. Wenn er bei ſeinem
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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 2. Jerusalem [i. e. Aarau], 1822, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule02_1822/212>, abgerufen am 25.11.2024.
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