ertheilte. Hätte man ihn für eine Rechtsverletzung gehalten, so würde man keine Privilegien, wohl aber polizeiliche und scharfe peinliche Gesetze dage- gen erlassen haben. Durch ein Privilegium erkennt man die dadurch verbotene Handlung als eine natürlich erlaubte an, welche man gegen Jeden, der nicht mit einem Privilegium versehen ist, ohne einer Rechtsverletzung sich schuldig zu machen, un- ternehmen darf. Daher gab man wohl Privilegien gegen den Nachdruck, allein keine gegen Diebstahl und Nothzucht, denn diese wurden als natürlich unerlaubt betrachtet, und es wäre daher eine Schändlichkeit gewesen, nur Einzelne durch Privi- legien dagegen schützen zu wollen.
Die Furcht, "daß benachbarte Staaten Wür- tembergische Verlagsartikel, im Wege der Retorsion leicht für vogelfrei erklären dürften," scheint wirklich ganz ohne Grund. Geschähe es aber auch, was verlöre Würtemberg dadurch? Seine Buch- händler, zum Theil sehr reiche Männer, die bis jetzt nicht nachgedruckt haben, würden sich dann in den Stand der Nothwehr versetzt sehen, ihr sehr zartes Gewissen gegen alle Skrupel besänftigen, und tapfer mit nachdrucken helfen. Sie würden hiebei gar nichts verlieren, denn je größer die Zahl und der Verlag derer wäre, die ihnen nachdruckten, um so größer würde das Feld seyn, worauf sie wie- derum erndten könnten. Wenn zum Beispiel die
ertheilte. Haͤtte man ihn fuͤr eine Rechtsverletzung gehalten, ſo wuͤrde man keine Privilegien, wohl aber polizeiliche und ſcharfe peinliche Geſetze dage- gen erlaſſen haben. Durch ein Privilegium erkennt man die dadurch verbotene Handlung als eine natuͤrlich erlaubte an, welche man gegen Jeden, der nicht mit einem Privilegium verſehen iſt, ohne einer Rechtsverletzung ſich ſchuldig zu machen, un- ternehmen darf. Daher gab man wohl Privilegien gegen den Nachdruck, allein keine gegen Diebſtahl und Nothzucht, denn dieſe wurden als natuͤrlich unerlaubt betrachtet, und es waͤre daher eine Schaͤndlichkeit geweſen, nur Einzelne durch Privi- legien dagegen ſchuͤtzen zu wollen.
Die Furcht, »daß benachbarte Staaten Wuͤr- tembergiſche Verlagsartikel, im Wege der Retorſion leicht fuͤr vogelfrei erklaͤren duͤrften,« ſcheint wirklich ganz ohne Grund. Geſchaͤhe es aber auch, was verloͤre Wuͤrtemberg dadurch? Seine Buch- haͤndler, zum Theil ſehr reiche Maͤnner, die bis jetzt nicht nachgedruckt haben, wuͤrden ſich dann in den Stand der Nothwehr verſetzt ſehen, ihr ſehr zartes Gewiſſen gegen alle Skrupel beſaͤnftigen, und tapfer mit nachdrucken helfen. Sie wuͤrden hiebei gar nichts verlieren, denn je groͤßer die Zahl und der Verlag derer waͤre, die ihnen nachdruckten, um ſo groͤßer wuͤrde das Feld ſeyn, worauf ſie wie- derum erndten koͤnnten. Wenn zum Beiſpiel die
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ertheilte. Haͤtte man ihn fuͤr eine Rechtsverletzung
gehalten, ſo wuͤrde man keine Privilegien, wohl
aber polizeiliche und ſcharfe peinliche Geſetze dage-
gen erlaſſen haben. Durch ein Privilegium erkennt
man die dadurch verbotene Handlung als eine
natuͤrlich erlaubte an, welche man gegen Jeden, der
nicht mit einem Privilegium verſehen iſt, ohne
einer Rechtsverletzung ſich ſchuldig zu machen, un-
ternehmen darf. Daher gab man wohl Privilegien
gegen den Nachdruck, allein keine gegen Diebſtahl
und Nothzucht, denn dieſe wurden als natuͤrlich
unerlaubt betrachtet, und es waͤre daher eine
Schaͤndlichkeit geweſen, nur Einzelne durch Privi-
legien dagegen ſchuͤtzen zu wollen.
Die Furcht, »daß benachbarte Staaten Wuͤr-
tembergiſche Verlagsartikel, im Wege der Retorſion
leicht fuͤr vogelfrei erklaͤren duͤrften,« ſcheint
wirklich ganz ohne Grund. Geſchaͤhe es aber auch,
was verloͤre Wuͤrtemberg dadurch? Seine Buch-
haͤndler, zum Theil ſehr reiche Maͤnner, die bis
jetzt nicht nachgedruckt haben, wuͤrden ſich dann in
den Stand der Nothwehr verſetzt ſehen, ihr ſehr
zartes Gewiſſen gegen alle Skrupel beſaͤnftigen, und
tapfer mit nachdrucken helfen. Sie wuͤrden hiebei
gar nichts verlieren, denn je groͤßer die Zahl und
der Verlag derer waͤre, die ihnen nachdruckten, um
ſo groͤßer wuͤrde das Feld ſeyn, worauf ſie wie-
derum erndten koͤnnten. Wenn zum Beiſpiel die
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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/105>, abgerufen am 22.11.2024.
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