regeln gegen Verbrechen jener Art ergriffen. Aus- serdem wäre es aber auch Pflicht unserer Regierun- gen, durch zweckmäßige Verordnungen dafür zu sorgen, daß kein Schriftsteller in seinen Werken die Grundsätze, Ansichten und witzigen Einfälle eines Andern mit denselben Worten und Wendungen, als die seinigen vortrüge; daß kein Uebersetzer sich als den ursprünglichen Verfasser und Geisteseigenthümer der, nur von ihm übersetzten Schriften nennte; daß kein Zeitungsschreiber die, aus andern Zeitun- gen entlehnten politischen Urtheile für seine Hirn- geburten ausgäbe; daß auch in Gesellschaften Nie- mand sich mit Witzworten als eigenem Geisteseigen- thum brüstete, die er entweder aus Büchern oder von andern Leuten aufgeschnappt hat u. s. w. Jedem, dem Einheimischen und dem Fremden, dem Christen und dem Nichtchristen muß das Seinige, und besonders sein geistiges Eigenthum ge- schützt werden, und daher muß es sich Niemand anmaßen, die Gedanken, Urtheile und Einfälle eines Andern weder mündlich, noch schriftlich zu verbreiten, woferne ihm nicht der Urheber und wahre Eigenthümer jener Jdeen kontraktlich das aus- schließliche Recht zur weitern Ausbreitung über- tragen hat. Freilich wird es in unsern Gesellschaf- ten dann vielleicht eben so einsylbig, wie in denen der Fische, hergehen, weil jeder genöthigt seyn wird, blos aus seinem, oft ziemlich geringfügigen
regeln gegen Verbrechen jener Art ergriffen. Auſ- ſerdem waͤre es aber auch Pflicht unſerer Regierun- gen, durch zweckmaͤßige Verordnungen dafuͤr zu ſorgen, daß kein Schriftſteller in ſeinen Werken die Grundſaͤtze, Anſichten und witzigen Einfaͤlle eines Andern mit denſelben Worten und Wendungen, als die ſeinigen vortruͤge; daß kein Ueberſetzer ſich als den urſpruͤnglichen Verfaſſer und Geiſteseigenthuͤmer der, nur von ihm uͤberſetzten Schriften nennte; daß kein Zeitungsſchreiber die, aus andern Zeitun- gen entlehnten politiſchen Urtheile fuͤr ſeine Hirn- geburten ausgaͤbe; daß auch in Geſellſchaften Nie- mand ſich mit Witzworten als eigenem Geiſteseigen- thum bruͤſtete, die er entweder aus Buͤchern oder von andern Leuten aufgeſchnappt hat u. ſ. w. Jedem, dem Einheimiſchen und dem Fremden, dem Chriſten und dem Nichtchriſten muß das Seinige, und beſonders ſein geiſtiges Eigenthum ge- ſchuͤtzt werden, und daher muß es ſich Niemand anmaßen, die Gedanken, Urtheile und Einfaͤlle eines Andern weder muͤndlich, noch ſchriftlich zu verbreiten, woferne ihm nicht der Urheber und wahre Eigenthuͤmer jener Jdeen kontraktlich das aus- ſchließliche Recht zur weitern Ausbreitung uͤber- tragen hat. Freilich wird es in unſern Geſellſchaf- ten dann vielleicht eben ſo einſylbig, wie in denen der Fiſche, hergehen, weil jeder genoͤthigt ſeyn wird, blos aus ſeinem, oft ziemlich geringfuͤgigen
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regeln gegen Verbrechen jener Art ergriffen. Auſ-
ſerdem waͤre es aber auch Pflicht unſerer Regierun-
gen, durch zweckmaͤßige Verordnungen dafuͤr zu
ſorgen, daß kein Schriftſteller in ſeinen Werken die
Grundſaͤtze, Anſichten und witzigen Einfaͤlle eines
Andern mit denſelben Worten und Wendungen, als
die ſeinigen vortruͤge; daß kein Ueberſetzer ſich als
den urſpruͤnglichen Verfaſſer und Geiſteseigenthuͤmer
der, nur von ihm uͤberſetzten Schriften nennte;
daß kein Zeitungsſchreiber die, aus andern Zeitun-
gen entlehnten politiſchen Urtheile fuͤr ſeine Hirn-
geburten ausgaͤbe; daß auch in Geſellſchaften Nie-
mand ſich mit Witzworten als eigenem Geiſteseigen-
thum bruͤſtete, die er entweder aus Buͤchern oder
von andern Leuten aufgeſchnappt hat u. ſ. w.
Jedem, dem Einheimiſchen und dem Fremden, dem
Chriſten und dem Nichtchriſten muß das Seinige,
und beſonders ſein geiſtiges Eigenthum ge-
ſchuͤtzt werden, und daher muß es ſich Niemand
anmaßen, die Gedanken, Urtheile und Einfaͤlle
eines Andern weder muͤndlich, noch ſchriftlich zu
verbreiten, woferne ihm nicht der Urheber und wahre
Eigenthuͤmer jener Jdeen kontraktlich das aus-
ſchließliche Recht zur weitern Ausbreitung uͤber-
tragen hat. Freilich wird es in unſern Geſellſchaf-
ten dann vielleicht eben ſo einſylbig, wie in denen
der Fiſche, hergehen, weil jeder genoͤthigt ſeyn
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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/11>, abgerufen am 23.11.2024.
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