es lernen, um von unsern deutschen Buchhändlern "sich auf das prompteste und solideste" behandeln zu lassen.
5) Niemand soll ein geliehenes, gefundenes, ererbtes oder ihm geschenktes Buch lesen, ohne sich deshalb vorher mit dem Verleger oder geistigen Garteneigenthümer zu besprechen und abzufinden; im widrigen Fall ist er schuldig, dem Buchhändler den doppelten Werth des Buchs zu entrichten, und soll außerdem als ein Dieb, der in einem fremden Garten genascht und gestohlen hat, mit Ausstellung am Pranger bestraft werden.
6) Das Nachdrucken an sich ist, wie selbst der Herr Prälat von Abel und Herr Brockhaus zuge- ben, erlaubt; es wird aber, wie jede andere Hand- lung, ehrlos, sündlich und strafbar, sobald ein Verlagsbuchhändler dadurch in seinem. Verkehr den geringsten Schaden erleidet. Wer also alle seine Stunden der Andacht zu widmen wünscht, kann freilich ein vom Verleger oder dessen Kommis- sionär gekauftes Erbauungsbuch nachdrucken, und "seine Zimmer, ja einen ganzen großen Palast da- mit tapezieren;" wer gerne die jüngsten Zeitereig- nisse vor Augen haben will, mag einen "Ueberblick der neuesten Weltbegebenheiten" nachdrucken und sein Zimmer damit ausschlagen; wer endlich seine geheimen Gemächer auf eine würdige Art auszuzie- ren wünscht, der lasse das Restaurationswerk des
es lernen, um von unſern deutſchen Buchhaͤndlern »ſich auf das prompteſte und ſolideſte« behandeln zu laſſen.
5) Niemand ſoll ein geliehenes, gefundenes, ererbtes oder ihm geſchenktes Buch leſen, ohne ſich deshalb vorher mit dem Verleger oder geiſtigen Garteneigenthuͤmer zu beſprechen und abzufinden; im widrigen Fall iſt er ſchuldig, dem Buchhaͤndler den doppelten Werth des Buchs zu entrichten, und ſoll außerdem als ein Dieb, der in einem fremden Garten genaſcht und geſtohlen hat, mit Ausſtellung am Pranger beſtraft werden.
6) Das Nachdrucken an ſich iſt, wie ſelbſt der Herr Praͤlat von Abel und Herr Brockhaus zuge- ben, erlaubt; es wird aber, wie jede andere Hand- lung, ehrlos, ſuͤndlich und ſtrafbar, ſobald ein Verlagsbuchhaͤndler dadurch in ſeinem. Verkehr den geringſten Schaden erleidet. Wer alſo alle ſeine Stunden der Andacht zu widmen wuͤnſcht, kann freilich ein vom Verleger oder deſſen Kommiſ- ſionaͤr gekauftes Erbauungsbuch nachdrucken, und »ſeine Zimmer, ja einen ganzen großen Palaſt da- mit tapezieren;« wer gerne die juͤngſten Zeitereig- niſſe vor Augen haben will, mag einen »Ueberblick der neueſten Weltbegebenheiten« nachdrucken und ſein Zimmer damit ausſchlagen; wer endlich ſeine geheimen Gemaͤcher auf eine wuͤrdige Art auszuzie- ren wuͤnſcht, der laſſe das Reſtaurationswerk des
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0037"n="37"/>
es lernen, um von unſern deutſchen Buchhaͤndlern<lb/>
»ſich auf das prompteſte und ſolideſte« behandeln<lb/>
zu laſſen.</p><lb/><p>5) Niemand ſoll ein geliehenes, gefundenes,<lb/>
ererbtes oder ihm geſchenktes Buch leſen, ohne ſich<lb/>
deshalb vorher mit dem Verleger oder geiſtigen<lb/>
Garteneigenthuͤmer zu beſprechen und abzufinden;<lb/>
im widrigen Fall iſt er ſchuldig, dem Buchhaͤndler<lb/>
den doppelten Werth des Buchs zu entrichten, und<lb/>ſoll außerdem als ein Dieb, der in einem fremden<lb/>
Garten genaſcht und geſtohlen hat, mit Ausſtellung<lb/>
am Pranger beſtraft werden.</p><lb/><p>6) Das Nachdrucken an ſich iſt, wie ſelbſt der<lb/>
Herr Praͤlat von Abel und Herr Brockhaus zuge-<lb/>
ben, erlaubt; es wird aber, wie jede andere Hand-<lb/>
lung, ehrlos, ſuͤndlich und ſtrafbar, ſobald ein<lb/>
Verlagsbuchhaͤndler dadurch in <hirendition="#g">ſeinem. Verkehr</hi><lb/>
den geringſten Schaden erleidet. Wer alſo alle<lb/>ſeine Stunden der Andacht zu widmen wuͤnſcht,<lb/>
kann freilich ein vom Verleger oder deſſen Kommiſ-<lb/>ſionaͤr gekauftes Erbauungsbuch nachdrucken, und<lb/>
»ſeine Zimmer, ja einen ganzen großen Palaſt da-<lb/>
mit tapezieren;« wer gerne die juͤngſten Zeitereig-<lb/>
niſſe vor Augen haben will, mag einen »Ueberblick<lb/>
der neueſten Weltbegebenheiten« nachdrucken und<lb/>ſein Zimmer damit ausſchlagen; wer endlich ſeine<lb/>
geheimen Gemaͤcher auf eine wuͤrdige Art auszuzie-<lb/>
ren wuͤnſcht, der laſſe das Reſtaurationswerk des<lb/></p></div></body></text></TEI>
[37/0037]
es lernen, um von unſern deutſchen Buchhaͤndlern
»ſich auf das prompteſte und ſolideſte« behandeln
zu laſſen.
5) Niemand ſoll ein geliehenes, gefundenes,
ererbtes oder ihm geſchenktes Buch leſen, ohne ſich
deshalb vorher mit dem Verleger oder geiſtigen
Garteneigenthuͤmer zu beſprechen und abzufinden;
im widrigen Fall iſt er ſchuldig, dem Buchhaͤndler
den doppelten Werth des Buchs zu entrichten, und
ſoll außerdem als ein Dieb, der in einem fremden
Garten genaſcht und geſtohlen hat, mit Ausſtellung
am Pranger beſtraft werden.
6) Das Nachdrucken an ſich iſt, wie ſelbſt der
Herr Praͤlat von Abel und Herr Brockhaus zuge-
ben, erlaubt; es wird aber, wie jede andere Hand-
lung, ehrlos, ſuͤndlich und ſtrafbar, ſobald ein
Verlagsbuchhaͤndler dadurch in ſeinem. Verkehr
den geringſten Schaden erleidet. Wer alſo alle
ſeine Stunden der Andacht zu widmen wuͤnſcht,
kann freilich ein vom Verleger oder deſſen Kommiſ-
ſionaͤr gekauftes Erbauungsbuch nachdrucken, und
»ſeine Zimmer, ja einen ganzen großen Palaſt da-
mit tapezieren;« wer gerne die juͤngſten Zeitereig-
niſſe vor Augen haben will, mag einen »Ueberblick
der neueſten Weltbegebenheiten« nachdrucken und
ſein Zimmer damit ausſchlagen; wer endlich ſeine
geheimen Gemaͤcher auf eine wuͤrdige Art auszuzie-
ren wuͤnſcht, der laſſe das Reſtaurationswerk des
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/37>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.