Herrn von Haller, die Schriften des Herrn Jesui- ten van den Wyenbergh, der Herren Adam Müller, Beckedorf und Konsorten und allenfalls den öster- reichischen Beobachter, nachdrucken und bekleide die Wände damit. Jndessen muß man sorgfältig ver- hindern, daß Niemand etwas von den letztgenann- ten Werken liest, und sich durch den Jnhalt von dem Ankaufe derselben abschrecken läßt. Weil jede Handlung, wodurch einem deutschen Verlagsbuch- händler ein wirklicher oder vermeintlicher Schaden entstehen könnte, im höchsten Grade unsittlich, wi- derrechtlich und schändlich ist; so wird der Nachdruck, insofern der Unternehmer den Zweck hat, die Ab- drücke zu verkaufen, zu verschenken, auszuleihen, oder vorzulesen bei Galgenstrafe verboten. Den deutschen und deutsch-schweizerischen Buchhändlern ist es jedoch erlaubt, alle ausländische Werke, ohne Ausnahme nachzudrucken und wo sie können, feil zu bieten, und wenn auch der ursprüngliche Verle- ger wirklich darüber zu Grunde gehen sollte. Dies scheint freilich ziemlich sonderbar; allein eine Hand- lung, welche ein deutscher Buchhändler für ein ehr- loses, strafbares Verbrechen erklärt, weil man ihm in seinem Verkehr dadurch schadet, ist sehr eh- renvoll, sittlich und gerecht, sobald er selbst sie gegen einen Ausländer begeht.
Hiebei ist zu bemerken, daß zwar kein deut- scher Buchhändler dem andern ein einzelnes Buch
Herrn von Haller, die Schriften des Herrn Jeſui- ten van den Wyenbergh, der Herren Adam Muͤller, Beckedorf und Konſorten und allenfalls den oͤſter- reichiſchen Beobachter, nachdrucken und bekleide die Waͤnde damit. Jndeſſen muß man ſorgfaͤltig ver- hindern, daß Niemand etwas von den letztgenann- ten Werken liest, und ſich durch den Jnhalt von dem Ankaufe derſelben abſchrecken laͤßt. Weil jede Handlung, wodurch einem deutſchen Verlagsbuch- haͤndler ein wirklicher oder vermeintlicher Schaden entſtehen koͤnnte, im hoͤchſten Grade unſittlich, wi- derrechtlich und ſchaͤndlich iſt; ſo wird der Nachdruck, inſofern der Unternehmer den Zweck hat, die Ab- druͤcke zu verkaufen, zu verſchenken, auszuleihen, oder vorzuleſen bei Galgenſtrafe verboten. Den deutſchen und deutſch-ſchweizeriſchen Buchhaͤndlern iſt es jedoch erlaubt, alle auslaͤndiſche Werke, ohne Ausnahme nachzudrucken und wo ſie koͤnnen, feil zu bieten, und wenn auch der urſpruͤngliche Verle- ger wirklich daruͤber zu Grunde gehen ſollte. Dies ſcheint freilich ziemlich ſonderbar; allein eine Hand- lung, welche ein deutſcher Buchhaͤndler fuͤr ein ehr- loſes, ſtrafbares Verbrechen erklaͤrt, weil man ihm in ſeinem Verkehr dadurch ſchadet, iſt ſehr eh- renvoll, ſittlich und gerecht, ſobald er ſelbſt ſie gegen einen Auslaͤnder begeht.
Hiebei iſt zu bemerken, daß zwar kein deut- ſcher Buchhaͤndler dem andern ein einzelnes Buch
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Herrn von Haller, die Schriften des Herrn Jeſui-
ten van den Wyenbergh, der Herren Adam Muͤller,
Beckedorf und Konſorten und allenfalls den oͤſter-
reichiſchen Beobachter, nachdrucken und bekleide die
Waͤnde damit. Jndeſſen muß man ſorgfaͤltig ver-
hindern, daß Niemand etwas von den letztgenann-
ten Werken liest, und ſich durch den Jnhalt von
dem Ankaufe derſelben abſchrecken laͤßt. Weil jede
Handlung, wodurch einem deutſchen Verlagsbuch-
haͤndler ein wirklicher oder vermeintlicher Schaden
entſtehen koͤnnte, im hoͤchſten Grade unſittlich, wi-
derrechtlich und ſchaͤndlich iſt; ſo wird der Nachdruck,
inſofern der Unternehmer den Zweck hat, die Ab-
druͤcke zu verkaufen, zu verſchenken, auszuleihen,
oder vorzuleſen bei Galgenſtrafe verboten. Den
deutſchen und deutſch-ſchweizeriſchen Buchhaͤndlern
iſt es jedoch erlaubt, alle auslaͤndiſche Werke, ohne
Ausnahme nachzudrucken und wo ſie koͤnnen, feil
zu bieten, und wenn auch der urſpruͤngliche Verle-
ger wirklich daruͤber zu Grunde gehen ſollte. Dies
ſcheint freilich ziemlich ſonderbar; allein eine Hand-
lung, welche ein deutſcher Buchhaͤndler fuͤr ein ehr-
loſes, ſtrafbares Verbrechen erklaͤrt, weil man ihm
in ſeinem Verkehr dadurch ſchadet, iſt ſehr eh-
renvoll, ſittlich und gerecht, ſobald er ſelbſt ſie
gegen einen Auslaͤnder begeht.
Hiebei iſt zu bemerken, daß zwar kein deut-
ſcher Buchhaͤndler dem andern ein einzelnes Buch
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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/38>, abgerufen am 23.11.2024.
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