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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823.

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Dieser Vertrag ist übrigens ohne alle rechtliche
Folgen für die Käufer der gedruckten Exemplare;
ihnen kann dadurch das natürliche Recht, ihr er-
kauftes Buch, wie jedes andere Eigenthum nach
Belieben zu vervielfältigen, auf keine Weise entzo-
gen werden, denn sie kaufen ganz ohne alle Bedin-
gung, und müssen ja nicht allein Papier, Drucker-
schwärze und Arbeitslohn, sondern auch das, dem
Schriftsteller etwa gezahlte Honorar erstatten hel-
fen. Der Buchkäufer erlangt an dem Jnhalt seines
Exemplars nicht allein ein eben so großes Recht,
wie der Verleger an dem Jnhalte der Handschrift,
sondern ein weit größeres, indem ihm das volle
unbeschränkte Eigenthum, mithin die Befugniß über-
tragen wird, nach Gutdünken über den Jnhalt
seines Abdrucks zu verfügen, ihn zu vernichten, zu
verändern und zu benutzen, auf welche Weise er
will; ein solches Recht hat der Verleger aber nicht
in Rücksicht des Jnhalts der, ihm vom Verfasser
übergebenen Handschrift.

Der zwischen einem Buchhändler und einem
Schriftsteller geschlossene Verlagsvertrag ist kein
Kaufkontrakt (Contractus emtionis venditionis),
wodurch ein Eigenthum übertragen wird; sondern
ein Vollmachtskontrakt (Contractus mandati). Der
Kaufkontrakt setzt wesentlich ein Kaufgeld (Pretium)
voraus; dies ist aber keineswegs der Fall beim
Verlagsvertrage, denn, wenn der Verleger wirklich

Dieſer Vertrag iſt uͤbrigens ohne alle rechtliche
Folgen fuͤr die Kaͤufer der gedruckten Exemplare;
ihnen kann dadurch das natuͤrliche Recht, ihr er-
kauftes Buch, wie jedes andere Eigenthum nach
Belieben zu vervielfaͤltigen, auf keine Weiſe entzo-
gen werden, denn ſie kaufen ganz ohne alle Bedin-
gung, und muͤſſen ja nicht allein Papier, Drucker-
ſchwaͤrze und Arbeitslohn, ſondern auch das, dem
Schriftſteller etwa gezahlte Honorar erſtatten hel-
fen. Der Buchkaͤufer erlangt an dem Jnhalt ſeines
Exemplars nicht allein ein eben ſo großes Recht,
wie der Verleger an dem Jnhalte der Handſchrift,
ſondern ein weit groͤßeres, indem ihm das volle
unbeſchraͤnkte Eigenthum, mithin die Befugniß uͤber-
tragen wird, nach Gutduͤnken uͤber den Jnhalt
ſeines Abdrucks zu verfuͤgen, ihn zu vernichten, zu
veraͤndern und zu benutzen, auf welche Weiſe er
will; ein ſolches Recht hat der Verleger aber nicht
in Ruͤckſicht des Jnhalts der, ihm vom Verfaſſer
uͤbergebenen Handſchrift.

Der zwiſchen einem Buchhaͤndler und einem
Schriftſteller geſchloſſene Verlagsvertrag iſt kein
Kaufkontrakt (Contractus emtionis venditionis),
wodurch ein Eigenthum uͤbertragen wird; ſondern
ein Vollmachtskontrakt (Contractus mandati). Der
Kaufkontrakt ſetzt weſentlich ein Kaufgeld (Pretium)
voraus; dies iſt aber keineswegs der Fall beim
Verlagsvertrage, denn, wenn der Verleger wirklich

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[42/0042] Dieſer Vertrag iſt uͤbrigens ohne alle rechtliche Folgen fuͤr die Kaͤufer der gedruckten Exemplare; ihnen kann dadurch das natuͤrliche Recht, ihr er- kauftes Buch, wie jedes andere Eigenthum nach Belieben zu vervielfaͤltigen, auf keine Weiſe entzo- gen werden, denn ſie kaufen ganz ohne alle Bedin- gung, und muͤſſen ja nicht allein Papier, Drucker- ſchwaͤrze und Arbeitslohn, ſondern auch das, dem Schriftſteller etwa gezahlte Honorar erſtatten hel- fen. Der Buchkaͤufer erlangt an dem Jnhalt ſeines Exemplars nicht allein ein eben ſo großes Recht, wie der Verleger an dem Jnhalte der Handſchrift, ſondern ein weit groͤßeres, indem ihm das volle unbeſchraͤnkte Eigenthum, mithin die Befugniß uͤber- tragen wird, nach Gutduͤnken uͤber den Jnhalt ſeines Abdrucks zu verfuͤgen, ihn zu vernichten, zu veraͤndern und zu benutzen, auf welche Weiſe er will; ein ſolches Recht hat der Verleger aber nicht in Ruͤckſicht des Jnhalts der, ihm vom Verfaſſer uͤbergebenen Handſchrift. Der zwiſchen einem Buchhaͤndler und einem Schriftſteller geſchloſſene Verlagsvertrag iſt kein Kaufkontrakt (Contractus emtionis venditionis), wodurch ein Eigenthum uͤbertragen wird; ſondern ein Vollmachtskontrakt (Contractus mandati). Der Kaufkontrakt ſetzt weſentlich ein Kaufgeld (Pretium) voraus; dies iſt aber keineswegs der Fall beim Verlagsvertrage, denn, wenn der Verleger wirklich

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Zitationshilfe: Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/42>, abgerufen am 21.11.2024.