ein Honorar zahlt, so ist es kein Kaufgeld, sondern eine zufällige, ganz außerwesentliche Bedingung. Es giebt Schriftsteller, die gar keinen Ehrensold für ihre Werke nehmen, und dennoch besteht zwischen ihnen und ihren Verlegern, dem Wesen nach, der- selbe Kontrakt, welcher zwischen dem Verfasser, der sich einen Ehrensold für seine Schriften zahlen läßt, und dessen Verleger statt findet. Jst es also nicht albern, wenn unsere Buchhändler immer und in Einem fort krächzen und schreien, daß sie allein die ausschließlich rechtmäßigen Eigenthümer und Ver- käufer der Jdeen sind, welche man in den, ihnen zum Verlag übergebenen Handschriften findet? An den Jdeen haben sie gar keinen Antheil. Sie sind blos vom Verfasser bevollmächtigt, durch eine Anzahl gedruckter Kopieen die, in dem Manu- skript enthaltenen Worte und Zeichen zum Ei- genthum des Publikums zu machen. War der Ver- fasser rechtlich befugt, ihnen diese Vollmacht zu ertheilen, und waren sie mithin berechtigt, ihren Bücherkäufern das volle unbedingte Eigenthum an den verkauften Kopieen zu übertragen, so müssen auch die Käufer in Hinsicht der letztern alle die Rechte ausüben dürfen, welche aus einem vollen und unbeschränkten Eigenthumsrechte entspringen, wozu wesentlich die natürliche Befugniß gehört, das Eigenthum auf jede mögliche Weise zu vergrößern, zu vermehren, zu vervielfachen, und zu veräußern.
4 *
ein Honorar zahlt, ſo iſt es kein Kaufgeld, ſondern eine zufaͤllige, ganz außerweſentliche Bedingung. Es giebt Schriftſteller, die gar keinen Ehrenſold fuͤr ihre Werke nehmen, und dennoch beſteht zwiſchen ihnen und ihren Verlegern, dem Weſen nach, der- ſelbe Kontrakt, welcher zwiſchen dem Verfaſſer, der ſich einen Ehrenſold fuͤr ſeine Schriften zahlen laͤßt, und deſſen Verleger ſtatt findet. Jſt es alſo nicht albern, wenn unſere Buchhaͤndler immer und in Einem fort kraͤchzen und ſchreien, daß ſie allein die ausſchließlich rechtmaͤßigen Eigenthuͤmer und Ver- kaͤufer der Jdeen ſind, welche man in den, ihnen zum Verlag uͤbergebenen Handſchriften findet? An den Jdeen haben ſie gar keinen Antheil. Sie ſind blos vom Verfaſſer bevollmaͤchtigt, durch eine Anzahl gedruckter Kopieen die, in dem Manu- ſkript enthaltenen Worte und Zeichen zum Ei- genthum des Publikums zu machen. War der Ver- faſſer rechtlich befugt, ihnen dieſe Vollmacht zu ertheilen, und waren ſie mithin berechtigt, ihren Buͤcherkaͤufern das volle unbedingte Eigenthum an den verkauften Kopieen zu uͤbertragen, ſo muͤſſen auch die Kaͤufer in Hinſicht der letztern alle die Rechte ausuͤben duͤrfen, welche aus einem vollen und unbeſchraͤnkten Eigenthumsrechte entſpringen, wozu weſentlich die natuͤrliche Befugniß gehoͤrt, das Eigenthum auf jede moͤgliche Weiſe zu vergroͤßern, zu vermehren, zu vervielfachen, und zu veraͤußern.
4 *
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0043"n="43"/>
ein Honorar zahlt, ſo iſt es kein Kaufgeld, ſondern<lb/>
eine zufaͤllige, ganz außerweſentliche Bedingung.<lb/>
Es giebt Schriftſteller, die gar keinen Ehrenſold fuͤr<lb/>
ihre Werke nehmen, und dennoch beſteht zwiſchen<lb/>
ihnen und ihren Verlegern, dem Weſen nach, der-<lb/>ſelbe Kontrakt, welcher zwiſchen dem Verfaſſer, der<lb/>ſich einen Ehrenſold fuͤr ſeine Schriften zahlen laͤßt,<lb/>
und deſſen Verleger ſtatt findet. Jſt es alſo nicht<lb/>
albern, wenn unſere Buchhaͤndler immer und in<lb/>
Einem fort kraͤchzen und ſchreien, daß ſie allein die<lb/>
ausſchließlich rechtmaͤßigen Eigenthuͤmer und Ver-<lb/>
kaͤufer der Jdeen ſind, welche man in den, ihnen<lb/>
zum Verlag uͤbergebenen Handſchriften findet? An<lb/>
den Jdeen haben ſie <hirendition="#g">gar keinen</hi> Antheil. Sie<lb/>ſind blos vom Verfaſſer <hirendition="#g">bevollmaͤchtigt,</hi> durch<lb/>
eine Anzahl gedruckter Kopieen die, in dem Manu-<lb/>ſkript enthaltenen <hirendition="#g">Worte</hi> und <hirendition="#g">Zeichen</hi> zum Ei-<lb/>
genthum des Publikums zu machen. War der Ver-<lb/>
faſſer rechtlich befugt, ihnen dieſe Vollmacht zu<lb/>
ertheilen, und waren ſie mithin berechtigt, ihren<lb/>
Buͤcherkaͤufern das volle unbedingte Eigenthum an<lb/>
den verkauften Kopieen zu uͤbertragen, ſo muͤſſen<lb/>
auch die Kaͤufer in Hinſicht der letztern alle die<lb/>
Rechte ausuͤben duͤrfen, welche aus einem vollen<lb/>
und unbeſchraͤnkten Eigenthumsrechte entſpringen,<lb/>
wozu weſentlich die natuͤrliche Befugniß gehoͤrt, das<lb/>
Eigenthum auf jede moͤgliche Weiſe zu vergroͤßern,<lb/>
zu vermehren, zu vervielfachen, und zu veraͤußern.</p><lb/><fwplace="bottom"type="sig">4 *</fw><lb/></div></body></text></TEI>
[43/0043]
ein Honorar zahlt, ſo iſt es kein Kaufgeld, ſondern
eine zufaͤllige, ganz außerweſentliche Bedingung.
Es giebt Schriftſteller, die gar keinen Ehrenſold fuͤr
ihre Werke nehmen, und dennoch beſteht zwiſchen
ihnen und ihren Verlegern, dem Weſen nach, der-
ſelbe Kontrakt, welcher zwiſchen dem Verfaſſer, der
ſich einen Ehrenſold fuͤr ſeine Schriften zahlen laͤßt,
und deſſen Verleger ſtatt findet. Jſt es alſo nicht
albern, wenn unſere Buchhaͤndler immer und in
Einem fort kraͤchzen und ſchreien, daß ſie allein die
ausſchließlich rechtmaͤßigen Eigenthuͤmer und Ver-
kaͤufer der Jdeen ſind, welche man in den, ihnen
zum Verlag uͤbergebenen Handſchriften findet? An
den Jdeen haben ſie gar keinen Antheil. Sie
ſind blos vom Verfaſſer bevollmaͤchtigt, durch
eine Anzahl gedruckter Kopieen die, in dem Manu-
ſkript enthaltenen Worte und Zeichen zum Ei-
genthum des Publikums zu machen. War der Ver-
faſſer rechtlich befugt, ihnen dieſe Vollmacht zu
ertheilen, und waren ſie mithin berechtigt, ihren
Buͤcherkaͤufern das volle unbedingte Eigenthum an
den verkauften Kopieen zu uͤbertragen, ſo muͤſſen
auch die Kaͤufer in Hinſicht der letztern alle die
Rechte ausuͤben duͤrfen, welche aus einem vollen
und unbeſchraͤnkten Eigenthumsrechte entſpringen,
wozu weſentlich die natuͤrliche Befugniß gehoͤrt, das
Eigenthum auf jede moͤgliche Weiſe zu vergroͤßern,
zu vermehren, zu vervielfachen, und zu veraͤußern.
4 *
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/43>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.