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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823.

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noch Schriftsteller können es ihm wehren, denn es
ist sein unbeschränktes, volles Eigenthum. Als
solches kann er es gebrauchen, wozu er will; es
lesen oder nicht lesen; es verleihen, verkaufen, ver-
schenken und verpfänden. Er darf es kopiren, so
oft und auf welche Weise es ihm gefällt, denn kein
Kontrakt verbietet es ihm, und weder durch das
Naturrecht, noch durch das Civilrecht, noch durch
irgend ein göttliches Gesetz ist es untersagt, sein
Eigenthum auf künstliche Weise durch Nachbildung,
oder auf natürlichem Wege, z. B. durch Säen und
Pflanzen zu vervielfältigen und zu vermehren. Daß
aber dem Eigenthümer an seinen, durch Nachbil-
dung oder auf andere Art bemerkten Eigenthums-
vermehrungen dieselben Rechte zustehen müssen, die
er in Rücksicht des Originals hat; wird doch wohl
Niemand bestreiten? -- Und daher muß er auch
befugt seyn, jene Vermehrungen zu verschenken, zu
verleihen, zu verkaufen, an wen er will. Darf
ich das Korn veräußern, welches ich aus dem Saa-
men zog, oder die Büsten, die ich nach andern
Büsten aus gleichem Stoff gebildet habe; warum
sollte ich nicht dasselbe thun dürfen, mit den ge-
schriebenen oder gedruckten Kopien eines Buchs?
Und mit welchem Rechte sollte ein Verleger, der
erweislich nicht einmal Eigenthümer des Jnhalts der,
ihm von dem Verfasser übergebenen Handschrift,
sondern blos Bevollmächtigter desselben war, und

noch Schriftſteller koͤnnen es ihm wehren, denn es
iſt ſein unbeſchraͤnktes, volles Eigenthum. Als
ſolches kann er es gebrauchen, wozu er will; es
leſen oder nicht leſen; es verleihen, verkaufen, ver-
ſchenken und verpfaͤnden. Er darf es kopiren, ſo
oft und auf welche Weiſe es ihm gefaͤllt, denn kein
Kontrakt verbietet es ihm, und weder durch das
Naturrecht, noch durch das Civilrecht, noch durch
irgend ein goͤttliches Geſetz iſt es unterſagt, ſein
Eigenthum auf kuͤnſtliche Weiſe durch Nachbildung,
oder auf natuͤrlichem Wege, z. B. durch Saͤen und
Pflanzen zu vervielfaͤltigen und zu vermehren. Daß
aber dem Eigenthuͤmer an ſeinen, durch Nachbil-
dung oder auf andere Art bemerkten Eigenthums-
vermehrungen dieſelben Rechte zuſtehen muͤſſen, die
er in Ruͤckſicht des Originals hat; wird doch wohl
Niemand beſtreiten? — Und daher muß er auch
befugt ſeyn, jene Vermehrungen zu verſchenken, zu
verleihen, zu verkaufen, an wen er will. Darf
ich das Korn veraͤußern, welches ich aus dem Saa-
men zog, oder die Buͤſten, die ich nach andern
Buͤſten aus gleichem Stoff gebildet habe; warum
ſollte ich nicht daſſelbe thun duͤrfen, mit den ge-
ſchriebenen oder gedruckten Kopien eines Buchs?
Und mit welchem Rechte ſollte ein Verleger, der
erweislich nicht einmal Eigenthuͤmer des Jnhalts der,
ihm von dem Verfaſſer uͤbergebenen Handſchrift,
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[46/0046] noch Schriftſteller koͤnnen es ihm wehren, denn es iſt ſein unbeſchraͤnktes, volles Eigenthum. Als ſolches kann er es gebrauchen, wozu er will; es leſen oder nicht leſen; es verleihen, verkaufen, ver- ſchenken und verpfaͤnden. Er darf es kopiren, ſo oft und auf welche Weiſe es ihm gefaͤllt, denn kein Kontrakt verbietet es ihm, und weder durch das Naturrecht, noch durch das Civilrecht, noch durch irgend ein goͤttliches Geſetz iſt es unterſagt, ſein Eigenthum auf kuͤnſtliche Weiſe durch Nachbildung, oder auf natuͤrlichem Wege, z. B. durch Saͤen und Pflanzen zu vervielfaͤltigen und zu vermehren. Daß aber dem Eigenthuͤmer an ſeinen, durch Nachbil- dung oder auf andere Art bemerkten Eigenthums- vermehrungen dieſelben Rechte zuſtehen muͤſſen, die er in Ruͤckſicht des Originals hat; wird doch wohl Niemand beſtreiten? — Und daher muß er auch befugt ſeyn, jene Vermehrungen zu verſchenken, zu verleihen, zu verkaufen, an wen er will. Darf ich das Korn veraͤußern, welches ich aus dem Saa- men zog, oder die Buͤſten, die ich nach andern Buͤſten aus gleichem Stoff gebildet habe; warum ſollte ich nicht daſſelbe thun duͤrfen, mit den ge- ſchriebenen oder gedruckten Kopien eines Buchs? Und mit welchem Rechte ſollte ein Verleger, der erweislich nicht einmal Eigenthuͤmer des Jnhalts der, ihm von dem Verfaſſer uͤbergebenen Handſchrift, ſondern blos Bevollmaͤchtigter deſſelben war, und

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Zitationshilfe: Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/46>, abgerufen am 23.11.2024.