Doch ich hoffe zu Gott, es ist mit diesen Dro- hungen gar so ernstlich nicht gemeint. Unsere Her- ren Urverleger werden, ungeachtet des Nachdrucks, und würde er auch, welches sehr zu wünschen wäre, in allen deutschen Staaten gesetzlich erlaubt, immer noch ein so erkleckliches Honorar geben, daß jene "Vortrefflichen und Bessern" lieber zu der leichtern Feder, als zu dem schwerern Pfluge und Dreschflegel greifen werden. Der Nachdruck kann der Literatur und der Aufklärung niemals schaden, er muß ihr vielmehr beförderlich seyn, in- dem er, wie ich nachher zeigen werde, die einzige zweckmäßige Schutzwehr gegen die Uebertheuerung der Bücher ist, wodurch minder Wohlhabende aus- ser Stand gesetzt werden, sich Werke von einiger Bedeutung anzuschaffen.
Jch sagte vorhin: das ausschließliche Druck- und Verbreitungsrecht eines Schriftstellers oder Ver- legers hört in demselben Augenblick auf, wo das erste Exemplar ausgegeben wird, und das volle unbedingte Eigenthum an demselben auf den Käufer übergeht. Es ist gerade damit, wie mit einem Geheimmittel (Arkanum), welches Jemand einem Andern, ohne ihm die Pflicht der Verheimlichung aufzulegen, verkauft. Erlauben Sie, daß ich hier zwei Beispiele anführe, um dies noch mehr zu verdeutlichen. Ein Arzt hatte ein sehr sicheres Mittel gegen die Wasserscheu erfunden, bei dessen Gebrauch aber ein
Doch ich hoffe zu Gott, es iſt mit dieſen Dro- hungen gar ſo ernſtlich nicht gemeint. Unſere Her- ren Urverleger werden, ungeachtet des Nachdrucks, und wuͤrde er auch, welches ſehr zu wuͤnſchen waͤre, in allen deutſchen Staaten geſetzlich erlaubt, immer noch ein ſo erkleckliches Honorar geben, daß jene »Vortrefflichen und Beſſern« lieber zu der leichtern Feder, als zu dem ſchwerern Pfluge und Dreſchflegel greifen werden. Der Nachdruck kann der Literatur und der Aufklaͤrung niemals ſchaden, er muß ihr vielmehr befoͤrderlich ſeyn, in- dem er, wie ich nachher zeigen werde, die einzige zweckmaͤßige Schutzwehr gegen die Uebertheuerung der Buͤcher iſt, wodurch minder Wohlhabende auſ- ſer Stand geſetzt werden, ſich Werke von einiger Bedeutung anzuſchaffen.
Jch ſagte vorhin: das ausſchließliche Druck- und Verbreitungsrecht eines Schriftſtellers oder Ver- legers hoͤrt in demſelben Augenblick auf, wo das erſte Exemplar ausgegeben wird, und das volle unbedingte Eigenthum an demſelben auf den Kaͤufer uͤbergeht. Es iſt gerade damit, wie mit einem Geheimmittel (Arkanum), welches Jemand einem Andern, ohne ihm die Pflicht der Verheimlichung aufzulegen, verkauft. Erlauben Sie, daß ich hier zwei Beiſpiele anfuͤhre, um dies noch mehr zu verdeutlichen. Ein Arzt hatte ein ſehr ſicheres Mittel gegen die Waſſerſcheu erfunden, bei deſſen Gebrauch aber ein
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Doch ich hoffe zu Gott, es iſt mit dieſen Dro-
hungen gar ſo ernſtlich nicht gemeint. Unſere Her-
ren Urverleger werden, ungeachtet des Nachdrucks,
und wuͤrde er auch, welches ſehr zu wuͤnſchen waͤre,
in allen deutſchen Staaten geſetzlich erlaubt,
immer noch ein ſo erkleckliches Honorar geben, daß
jene »Vortrefflichen und Beſſern« lieber zu
der leichtern Feder, als zu dem ſchwerern Pfluge
und Dreſchflegel greifen werden. Der Nachdruck
kann der Literatur und der Aufklaͤrung niemals
ſchaden, er muß ihr vielmehr befoͤrderlich ſeyn, in-
dem er, wie ich nachher zeigen werde, die einzige
zweckmaͤßige Schutzwehr gegen die Uebertheuerung
der Buͤcher iſt, wodurch minder Wohlhabende auſ-
ſer Stand geſetzt werden, ſich Werke von einiger
Bedeutung anzuſchaffen.
Jch ſagte vorhin: das ausſchließliche Druck-
und Verbreitungsrecht eines Schriftſtellers oder Ver-
legers hoͤrt in demſelben Augenblick auf, wo das
erſte Exemplar ausgegeben wird, und das volle
unbedingte Eigenthum an demſelben auf den Kaͤufer
uͤbergeht. Es iſt gerade damit, wie mit einem
Geheimmittel (Arkanum), welches Jemand einem
Andern, ohne ihm die Pflicht der Verheimlichung
aufzulegen, verkauft. Erlauben Sie, daß ich hier zwei
Beiſpiele anfuͤhre, um dies noch mehr zu verdeutlichen.
Ein Arzt hatte ein ſehr ſicheres Mittel gegen die
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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/57>, abgerufen am 24.11.2024.
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