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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913.

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Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in
einem Wöchnerinnenheim gewähren, 2. Hilfe und
Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren und
dafür bis zur Hälfte des Wochengeldes abziehen.

§ 198. Die Satzung kann versicherungspflich-
tigen Ehefrauen oder allen weiblichen Versiche-
rungspflichtigen unter der Voraussetzung des
§ 195 Abs. 1 Hebammendienste und ärztliche Ge-
burtshilfe, die bei der Niederkunft erforderlich
werden, zubilligen.

§ 199. Die Satzung kann Schwangeren, die der
Kasse mindestens sechs Monate angehören, 1. wenn
sie infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig
werden, ein Schwangerengeld in Höhe des Kranken-
geldes bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen zu-
billigen, 2. auf die Dauer dieser Leistung die Zeit
der Gewährung des Wochengeldes vor der Nieder-
kunft anrechnen, 3. Hebammendienste und ärztliche
Behandlung, die bei Schwangerschaftsbeschwerden
erforderlich werden, zubilligen.

§ 200. Die Satzung kann Wöchnerinnen, der
im § 195 Abs. 1 bezeichneten Art, solange sie ihre
Neugeborenen stillen, ein Stillgeld bis zur Höhe
des halben Krankengeldes und bis zum Ablauf der
zwölften Woche nach der Niederkunft zubilligen.

§ 205. Die Satzung kann zubilligen ...
2. Wochenhilfe an versicherungsfreie Ehefrauen der
Versicherten.

Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in
einem Wöchnerinnenheim gewähren, 2. Hilfe und
Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren und
dafür bis zur Hälfte des Wochengeldes abziehen.

§ 198. Die Satzung kann versicherungspflich-
tigen Ehefrauen oder allen weiblichen Versiche-
rungspflichtigen unter der Voraussetzung des
§ 195 Abs. 1 Hebammendienste und ärztliche Ge-
burtshilfe, die bei der Niederkunft erforderlich
werden, zubilligen.

§ 199. Die Satzung kann Schwangeren, die der
Kasse mindestens sechs Monate angehören, 1. wenn
sie infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig
werden, ein Schwangerengeld in Höhe des Kranken-
geldes bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen zu-
billigen, 2. auf die Dauer dieser Leistung die Zeit
der Gewährung des Wochengeldes vor der Nieder-
kunft anrechnen, 3. Hebammendienste und ärztliche
Behandlung, die bei Schwangerschaftsbeschwerden
erforderlich werden, zubilligen.

§ 200. Die Satzung kann Wöchnerinnen, der
im § 195 Abs. 1 bezeichneten Art, solange sie ihre
Neugeborenen stillen, ein Stillgeld bis zur Höhe
des halben Krankengeldes und bis zum Ablauf der
zwölften Woche nach der Niederkunft zubilligen.

§ 205. Die Satzung kann zubilligen …
2. Wochenhilfe an versicherungsfreie Ehefrauen der
Versicherten.

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[202/0206] Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim gewähren, 2. Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren und dafür bis zur Hälfte des Wochengeldes abziehen. § 198. Die Satzung kann versicherungspflich- tigen Ehefrauen oder allen weiblichen Versiche- rungspflichtigen unter der Voraussetzung des § 195 Abs. 1 Hebammendienste und ärztliche Ge- burtshilfe, die bei der Niederkunft erforderlich werden, zubilligen. § 199. Die Satzung kann Schwangeren, die der Kasse mindestens sechs Monate angehören, 1. wenn sie infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig werden, ein Schwangerengeld in Höhe des Kranken- geldes bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen zu- billigen, 2. auf die Dauer dieser Leistung die Zeit der Gewährung des Wochengeldes vor der Nieder- kunft anrechnen, 3. Hebammendienste und ärztliche Behandlung, die bei Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich werden, zubilligen. § 200. Die Satzung kann Wöchnerinnen, der im § 195 Abs. 1 bezeichneten Art, solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld bis zur Höhe des halben Krankengeldes und bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft zubilligen. § 205. Die Satzung kann zubilligen … 2. Wochenhilfe an versicherungsfreie Ehefrauen der Versicherten.

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-12-07T10:34:09Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
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Zitationshilfe: Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/206>, abgerufen am 30.04.2024.