Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913.Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in § 198. Die Satzung kann versicherungspflich- § 199. Die Satzung kann Schwangeren, die der § 200. Die Satzung kann Wöchnerinnen, der § 205. Die Satzung kann zubilligen ... Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in § 198. Die Satzung kann versicherungspflich- § 199. Die Satzung kann Schwangeren, die der § 200. Die Satzung kann Wöchnerinnen, der § 205. Die Satzung kann zubilligen … <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0206" n="202"/> Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in<lb/> einem Wöchnerinnenheim gewähren, 2. Hilfe und<lb/> Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren und<lb/> dafür bis zur Hälfte des Wochengeldes abziehen.</p><lb/> <p>§ 198. Die Satzung kann versicherungspflich-<lb/> tigen Ehefrauen oder allen weiblichen Versiche-<lb/> rungspflichtigen unter der Voraussetzung des<lb/> § 195 Abs. 1 Hebammendienste und ärztliche Ge-<lb/> burtshilfe, die bei der Niederkunft erforderlich<lb/> werden, zubilligen.</p><lb/> <p>§ 199. Die Satzung kann Schwangeren, die der<lb/> Kasse mindestens sechs Monate angehören, 1. wenn<lb/> sie infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig<lb/> werden, ein Schwangerengeld in Höhe des Kranken-<lb/> geldes bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen zu-<lb/> billigen, 2. auf die Dauer dieser Leistung die Zeit<lb/> der Gewährung des Wochengeldes vor der Nieder-<lb/> kunft anrechnen, 3. Hebammendienste und ärztliche<lb/> Behandlung, die bei Schwangerschaftsbeschwerden<lb/> erforderlich werden, zubilligen.</p><lb/> <p>§ 200. Die Satzung <hi rendition="#g">kann</hi> Wöchnerinnen, der<lb/> im § 195 Abs. 1 bezeichneten Art, solange sie ihre<lb/> Neugeborenen stillen, ein Stillgeld bis zur Höhe<lb/> des halben Krankengeldes und bis zum Ablauf der<lb/> zwölften Woche nach der Niederkunft zubilligen.</p><lb/> <p>§ 205. Die Satzung kann zubilligen …<lb/> 2. Wochenhilfe an versicherungsfreie Ehefrauen der<lb/> Versicherten.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [202/0206]
Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in
einem Wöchnerinnenheim gewähren, 2. Hilfe und
Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren und
dafür bis zur Hälfte des Wochengeldes abziehen.
§ 198. Die Satzung kann versicherungspflich-
tigen Ehefrauen oder allen weiblichen Versiche-
rungspflichtigen unter der Voraussetzung des
§ 195 Abs. 1 Hebammendienste und ärztliche Ge-
burtshilfe, die bei der Niederkunft erforderlich
werden, zubilligen.
§ 199. Die Satzung kann Schwangeren, die der
Kasse mindestens sechs Monate angehören, 1. wenn
sie infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig
werden, ein Schwangerengeld in Höhe des Kranken-
geldes bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen zu-
billigen, 2. auf die Dauer dieser Leistung die Zeit
der Gewährung des Wochengeldes vor der Nieder-
kunft anrechnen, 3. Hebammendienste und ärztliche
Behandlung, die bei Schwangerschaftsbeschwerden
erforderlich werden, zubilligen.
§ 200. Die Satzung kann Wöchnerinnen, der
im § 195 Abs. 1 bezeichneten Art, solange sie ihre
Neugeborenen stillen, ein Stillgeld bis zur Höhe
des halben Krankengeldes und bis zum Ablauf der
zwölften Woche nach der Niederkunft zubilligen.
§ 205. Die Satzung kann zubilligen …
2. Wochenhilfe an versicherungsfreie Ehefrauen der
Versicherten.
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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-12-07T10:34:09Z)
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