bestraft wird, wie es der Artikel 117 Schw. D. E. ausspricht.
Es ist gewiß dankbar anzuerkennen, daß der Gesetzentwurf viele der Frauenforderungen er- füllt, wie den Schutz geisteskranker oder geistes- schwacher Frauen vor unzüchtigen Handlungen und Entführung, die Erweiterung des Notzuchtpara- graphen, die Strafbestimmung gegen Vorgesetzte und Arbeitgeber, Stiefeltern und andere, ihre autoritative Stellung mißbrauchende Personen, den § 234, der bestimmt, daß, "wer eine von ihm ge- schwängerte weibliche Person in bedrängter Lage im Stiche läßt, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft wird", die bedeutende Modifizierung des Abtreibungsparagraphen, der allerdings am besten ganz gestrichen würde, aber trotz dieser und anderer Besserungen bleibt das Hauptübel, das sich als durchaus nicht notwendig, sondern im Gegenteil als sehr überflüssig erwiesen hat, bestehen, solange die Reglementierung und Kasernierung der Prosti- tution nicht aufgehoben werden.
Alle Maßregeln, die zum sanitären und sitt- lichen Schutze der Bevölkerung nötig sind, müßten für beide Geschlechter in gleichem Maße gelten, so die Anzeigepflicht und Zwangsheilung geschlecht- lich Erkrankter, die Bestrafung der öffentlichen Provokation usw.
Daß außer der Befreiung der Frau von den
bestraft wird, wie es der Artikel 117 Schw. D. E. ausspricht.
Es ist gewiß dankbar anzuerkennen, daß der Gesetzentwurf viele der Frauenforderungen er- füllt, wie den Schutz geisteskranker oder geistes- schwacher Frauen vor unzüchtigen Handlungen und Entführung, die Erweiterung des Notzuchtpara- graphen, die Strafbestimmung gegen Vorgesetzte und Arbeitgeber, Stiefeltern und andere, ihre autoritative Stellung mißbrauchende Personen, den § 234, der bestimmt, daß, „wer eine von ihm ge- schwängerte weibliche Person in bedrängter Lage im Stiche läßt, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft wird“, die bedeutende Modifizierung des Abtreibungsparagraphen, der allerdings am besten ganz gestrichen würde, aber trotz dieser und anderer Besserungen bleibt das Hauptübel, das sich als durchaus nicht notwendig, sondern im Gegenteil als sehr überflüssig erwiesen hat, bestehen, solange die Reglementierung und Kasernierung der Prosti- tution nicht aufgehoben werden.
Alle Maßregeln, die zum sanitären und sitt- lichen Schutze der Bevölkerung nötig sind, müßten für beide Geschlechter in gleichem Maße gelten, so die Anzeigepflicht und Zwangsheilung geschlecht- lich Erkrankter, die Bestrafung der öffentlichen Provokation usw.
Daß außer der Befreiung der Frau von den
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bestraft wird, wie es der Artikel 117 Schw. D. E.
ausspricht.
Es ist gewiß dankbar anzuerkennen, daß der
Gesetzentwurf viele der Frauenforderungen er-
füllt, wie den Schutz geisteskranker oder geistes-
schwacher Frauen vor unzüchtigen Handlungen und
Entführung, die Erweiterung des Notzuchtpara-
graphen, die Strafbestimmung gegen Vorgesetzte
und Arbeitgeber, Stiefeltern und andere, ihre
autoritative Stellung mißbrauchende Personen, den
§ 234, der bestimmt, daß, „wer eine von ihm ge-
schwängerte weibliche Person in bedrängter Lage
im Stiche läßt, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
bestraft wird“, die bedeutende Modifizierung des
Abtreibungsparagraphen, der allerdings am besten
ganz gestrichen würde, aber trotz dieser und anderer
Besserungen bleibt das Hauptübel, das sich als
durchaus nicht notwendig, sondern im Gegenteil
als sehr überflüssig erwiesen hat, bestehen, solange
die Reglementierung und Kasernierung der Prosti-
tution nicht aufgehoben werden.
Alle Maßregeln, die zum sanitären und sitt-
lichen Schutze der Bevölkerung nötig sind, müßten
für beide Geschlechter in gleichem Maße gelten, so
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lich Erkrankter, die Bestrafung der öffentlichen
Provokation usw.
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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/281>, abgerufen am 16.07.2024.
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