Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898.Die politische Gleichberechtigung der Frau. der constitutionellen Freiheit England weit vorauseilenddie grundlegende Bestimmung "every man a voice". Dieses Muster weitgehendster Wahlrechte lautet § 1. Wähler für den Reichstag des Norddeutschen Bundes ist jeder Norddeutsche, welcher das fünfund- zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundes-, staate wo er seinen Wohnsitz hat. § 2. Für Personen des Soldatenstandes, des Heeres und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden. § 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind aus- geschlossen: 1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 2. Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallit- verfahrens; 3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben; 4. Personen, denen in Folge rechtskräftigen Er- kenntnisses der Vollgenuss der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, so- fern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind. 1*
Die politische Gleichberechtigung der Frau. der constitutionellen Freiheit England weit vorauseilenddie grundlegende Bestimmung »every man a voice«. Dieses Muster weitgehendster Wahlrechte lautet § 1. Wähler für den Reichstag des Norddeutschen Bundes ist jeder Norddeutsche, welcher das fünfund- zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundes-, staate wo er seinen Wohnsitz hat. § 2. Für Personen des Soldatenstandes, des Heeres und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden. § 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind aus- geschlossen: 1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 2. Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallit- verfahrens; 3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben; 4. Personen, denen in Folge rechtskräftigen Er- kenntnisses der Vollgenuss der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, so- fern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind. 1*
<TEI> <text> <body> <p><pb facs="#f0016" n="3"/><fw place="top" type="header">Die politische Gleichberechtigung der Frau.</fw><lb/> der constitutionellen Freiheit England weit vorauseilend<lb/> die grundlegende Bestimmung »every man a voice«.</p><lb/> <p>Dieses Muster weitgehendster Wahlrechte lautet<lb/> wie folgt:</p><lb/> <list> <item>§ 1. Wähler für den Reichstag des Norddeutschen<lb/> Bundes ist jeder Norddeutsche, welcher das fünfund-<lb/> zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundes-,<lb/> staate wo er seinen Wohnsitz hat.</item><lb/> <item>§ 2. Für Personen des Soldatenstandes, des Heeres<lb/> und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so<lb/> lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden.</item><lb/> <item>§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind aus-<lb/> geschlossen:<lb/><list><item>1. Personen, welche unter Vormundschaft oder<lb/> Kuratel stehen;</item><lb/><item>2. Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder<lb/> Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist und zwar<lb/> während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallit-<lb/> verfahrens;</item><lb/><item>3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus<lb/> öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen, oder im<lb/> letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen<lb/> haben;</item><lb/><item>4. Personen, denen in Folge rechtskräftigen Er-<lb/> kenntnisses der Vollgenuss der staatsbürgerlichen<lb/> Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, so-<lb/> fern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.</item></list></item><lb/> <fw place="bottom" type="sig">1*</fw><lb/> </list> </body> </text> </TEI> [3/0016]
Die politische Gleichberechtigung der Frau.
der constitutionellen Freiheit England weit vorauseilend
die grundlegende Bestimmung »every man a voice«.
Dieses Muster weitgehendster Wahlrechte lautet
wie folgt:
§ 1. Wähler für den Reichstag des Norddeutschen
Bundes ist jeder Norddeutsche, welcher das fünfund-
zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundes-,
staate wo er seinen Wohnsitz hat.
§ 2. Für Personen des Soldatenstandes, des Heeres
und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so
lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden.
§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind aus-
geschlossen:
1. Personen, welche unter Vormundschaft oder
Kuratel stehen;
2. Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder
Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist und zwar
während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallit-
verfahrens;
3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus
öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen, oder im
letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen
haben;
4. Personen, denen in Folge rechtskräftigen Er-
kenntnisses der Vollgenuss der staatsbürgerlichen
Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, so-
fern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.
1*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription.
(2017-02-20T18:11:38Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2017-02-20T18:11:38Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: dokumentiert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |