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Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898.

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Die politische Gleichberechtigung der Frau.
gegengehalten, wie es auch die englischen Richter in
diesem Falle thaten. Wenn ferner die Reformakte von
1832 auch feststellte, dass das neue Privileg "Personen
des männlichen Geschlechtes zustehe", so bezog sich diese
Einschränkung nur auf das durch jene Akte eingeführte
Privileg und nicht auf die alten weiten bestehenden
Wahlrechte. Ganz widersprechend und widersinnig ist
jedoch die richterliche Annahme, dass die Lord Broug-
ham'sche Akte eine weitere Bedeutung des Wortes "man"
in unserem Sinne nicht enthalte, weil die durch dieses
Gesetz verliehenen Privilegien neben die schon bestehen-
den, nicht an Stelle derselben treten sollen, während
dieselben Richter die Reformakte von 1832, die sich nur
auf bestimmte Privilegien beziehen, durchaus an Stelle
und nicht neben die schon bestehenden Gesetze, die den
Frauen das Wahlrecht nicht vorenthielten, setzen wollen,
was durchaus falsch ist, da weder die Akte von 1832
noch die nachfolgenden Reformakte die früheren Wahl-
gesetze ganz ausser Kraft setzten, sondern mehrere Wahl-
rechtssysteme neben einander bestanden. Nicht minder
unlogisch erscheint die Auslegung, dass zweifellos das
Wort "man" die Frauen in mehreren Gesetzen mit ein-
schliesse, dass anderen Gesetzen gegenüber jedoch eine
solche Annahme lächerlich erscheinen würde. Man sollte
meinen, dass in einer solch klaren Frage nur eine klare
Antwort möglich sei. Ist man einmal zur Annahme
gelangt, dass das Wort "man" die Frauen mit einschliesse,
dann müssen alle Consequenzen aus ihr gezogen werden

Die politische Gleichberechtigung der Frau.
gegengehalten, wie es auch die englischen Richter in
diesem Falle thaten. Wenn ferner die Reformakte von
1832 auch feststellte, dass das neue Privileg »Personen
des männlichen Geschlechtes zustehe«, so bezog sich diese
Einschränkung nur auf das durch jene Akte eingeführte
Privileg und nicht auf die alten weiten bestehenden
Wahlrechte. Ganz widersprechend und widersinnig ist
jedoch die richterliche Annahme, dass die Lord Broug-
ham'sche Akte eine weitere Bedeutung des Wortes »man«
in unserem Sinne nicht enthalte, weil die durch dieses
Gesetz verliehenen Privilegien neben die schon bestehen-
den, nicht an Stelle derselben treten sollen, während
dieselben Richter die Reformakte von 1832, die sich nur
auf bestimmte Privilegien beziehen, durchaus an Stelle
und nicht neben die schon bestehenden Gesetze, die den
Frauen das Wahlrecht nicht vorenthielten, setzen wollen,
was durchaus falsch ist, da weder die Akte von 1832
noch die nachfolgenden Reformakte die früheren Wahl-
gesetze ganz ausser Kraft setzten, sondern mehrere Wahl-
rechtssysteme neben einander bestanden. Nicht minder
unlogisch erscheint die Auslegung, dass zweifellos das
Wort »man« die Frauen in mehreren Gesetzen mit ein-
schliesse, dass anderen Gesetzen gegenüber jedoch eine
solche Annahme lächerlich erscheinen würde. Man sollte
meinen, dass in einer solch klaren Frage nur eine klare
Antwort möglich sei. Ist man einmal zur Annahme
gelangt, dass das Wort »man« die Frauen mit einschliesse,
dann müssen alle Consequenzen aus ihr gezogen werden

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[9/0022] Die politische Gleichberechtigung der Frau. gegengehalten, wie es auch die englischen Richter in diesem Falle thaten. Wenn ferner die Reformakte von 1832 auch feststellte, dass das neue Privileg »Personen des männlichen Geschlechtes zustehe«, so bezog sich diese Einschränkung nur auf das durch jene Akte eingeführte Privileg und nicht auf die alten weiten bestehenden Wahlrechte. Ganz widersprechend und widersinnig ist jedoch die richterliche Annahme, dass die Lord Broug- ham'sche Akte eine weitere Bedeutung des Wortes »man« in unserem Sinne nicht enthalte, weil die durch dieses Gesetz verliehenen Privilegien neben die schon bestehen- den, nicht an Stelle derselben treten sollen, während dieselben Richter die Reformakte von 1832, die sich nur auf bestimmte Privilegien beziehen, durchaus an Stelle und nicht neben die schon bestehenden Gesetze, die den Frauen das Wahlrecht nicht vorenthielten, setzen wollen, was durchaus falsch ist, da weder die Akte von 1832 noch die nachfolgenden Reformakte die früheren Wahl- gesetze ganz ausser Kraft setzten, sondern mehrere Wahl- rechtssysteme neben einander bestanden. Nicht minder unlogisch erscheint die Auslegung, dass zweifellos das Wort »man« die Frauen in mehreren Gesetzen mit ein- schliesse, dass anderen Gesetzen gegenüber jedoch eine solche Annahme lächerlich erscheinen würde. Man sollte meinen, dass in einer solch klaren Frage nur eine klare Antwort möglich sei. Ist man einmal zur Annahme gelangt, dass das Wort »man« die Frauen mit einschliesse, dann müssen alle Consequenzen aus ihr gezogen werden

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Zitationshilfe: Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_gleichberechtigung_1898/22>, abgerufen am 03.12.2024.