Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898.Eliza Ichenhaeuser. anderen Gesetzen das Wort "man" die Frauen mit ein-schliesse; auf Grund der Lord Brougham'schen Akte liesse sich auf das Gesetz von 1867 eine weitere Bedeutung des Wortes "man" nicht annehmen, da dasselbe bestimme, dass die durch dasselbe verliehenen Privilegien neben die schon bestehenden, nicht an Stelle derselben treten sollten und mit den früheren Wahlgesetzen als ein ein- heitliches Gesetz aufgefasst werden solle. Wenn der Ge- setzgeber von 1867 beabsichtigt hätte, eine so wichtige Aenderung, wie die Ausdehnung des Wahlrechts auf die Frauen, einzuführen, so hätte er dies wohl nicht vermittelst des Wortes "man" gethan. Er habe aber mit dem Worte "man" nur männliche Personen bezeichnen wollen und dies bedeute, dass das Wahlrecht den Männern allein zukomme. Eine zweite Entscheidung vor dem Court of Common Pleas entschied in letzter Instanz ebenfalls abweisend und so war denn das Frauenstimmrecht als in Grossbritannien nicht existirend erklärt. Nichtsdestoweniger kann man nicht umhin, die Be- Wo es an täglicher Erfahrung und an Praxis gebricht Eliza Ichenhaeuser. anderen Gesetzen das Wort »man« die Frauen mit ein-schliesse; auf Grund der Lord Brougham'schen Akte liesse sich auf das Gesetz von 1867 eine weitere Bedeutung des Wortes »man« nicht annehmen, da dasselbe bestimme, dass die durch dasselbe verliehenen Privilegien neben die schon bestehenden, nicht an Stelle derselben treten sollten und mit den früheren Wahlgesetzen als ein ein- heitliches Gesetz aufgefasst werden solle. Wenn der Ge- setzgeber von 1867 beabsichtigt hätte, eine so wichtige Aenderung, wie die Ausdehnung des Wahlrechts auf die Frauen, einzuführen, so hätte er dies wohl nicht vermittelst des Wortes »man« gethan. Er habe aber mit dem Worte »man« nur männliche Personen bezeichnen wollen und dies bedeute, dass das Wahlrecht den Männern allein zukomme. Eine zweite Entscheidung vor dem Court of Common Pleas entschied in letzter Instanz ebenfalls abweisend und so war denn das Frauenstimmrecht als in Grossbritannien nicht existirend erklärt. Nichtsdestoweniger kann man nicht umhin, die Be- Wo es an täglicher Erfahrung und an Praxis gebricht <TEI> <text> <body> <p><pb facs="#f0021" n="8"/><fw place="top" type="header">Eliza Ichenhaeuser.</fw><lb/> anderen Gesetzen das Wort »man« die Frauen mit ein-<lb/> schliesse; auf Grund der Lord Brougham'schen Akte liesse<lb/> sich auf das Gesetz von 1867 eine weitere Bedeutung des<lb/> Wortes »man« nicht annehmen, da dasselbe bestimme,<lb/> dass die durch dasselbe verliehenen Privilegien <hi rendition="#g">neben</hi><lb/> die schon bestehenden, nicht <hi rendition="#g">an Stelle</hi> derselben treten<lb/> sollten und mit den früheren Wahlgesetzen als ein ein-<lb/> heitliches Gesetz aufgefasst werden solle. Wenn der Ge-<lb/> setzgeber von 1867 beabsichtigt hätte, eine so wichtige<lb/> Aenderung, wie die Ausdehnung des Wahlrechts auf die<lb/> Frauen, einzuführen, so hätte er dies wohl nicht vermittelst<lb/> des Wortes »man« gethan. Er habe aber mit dem Worte<lb/> »man« nur männliche Personen bezeichnen wollen und<lb/> dies bedeute, dass das Wahlrecht den Männern allein<lb/> zukomme. Eine zweite Entscheidung vor dem Court of<lb/> Common Pleas entschied in letzter Instanz ebenfalls<lb/> abweisend und so war denn das Frauenstimmrecht als<lb/> in Grossbritannien nicht existirend erklärt.</p><lb/> <p>Nichtsdestoweniger kann man nicht umhin, die Be-<lb/> gründung des Rechtsspruches als willkürlich und einseitig<lb/> zu bezeichnen.</p><lb/> <p>Wo es an täglicher Erfahrung und an Praxis gebricht<lb/> und das Gesetz sich nicht deutlich ausspricht, pflegen die<lb/> englischen Gerichte in der Regel als einziges Auskunfts-<lb/> mittel auf Präcedenzfälle zurückzugreifen, unbeschadet<lb/> dessen, ob sie um Jahrhunderte zurückliegen, den Frauen<lb/> jedoch wird gewöhnlich, wenn die logischen Beweisgründe<lb/> ausgehen, die »constante Praxis, die gegen sie sei« ent-<lb/>   </p> </body> </text> </TEI> [8/0021]
Eliza Ichenhaeuser.
anderen Gesetzen das Wort »man« die Frauen mit ein-
schliesse; auf Grund der Lord Brougham'schen Akte liesse
sich auf das Gesetz von 1867 eine weitere Bedeutung des
Wortes »man« nicht annehmen, da dasselbe bestimme,
dass die durch dasselbe verliehenen Privilegien neben
die schon bestehenden, nicht an Stelle derselben treten
sollten und mit den früheren Wahlgesetzen als ein ein-
heitliches Gesetz aufgefasst werden solle. Wenn der Ge-
setzgeber von 1867 beabsichtigt hätte, eine so wichtige
Aenderung, wie die Ausdehnung des Wahlrechts auf die
Frauen, einzuführen, so hätte er dies wohl nicht vermittelst
des Wortes »man« gethan. Er habe aber mit dem Worte
»man« nur männliche Personen bezeichnen wollen und
dies bedeute, dass das Wahlrecht den Männern allein
zukomme. Eine zweite Entscheidung vor dem Court of
Common Pleas entschied in letzter Instanz ebenfalls
abweisend und so war denn das Frauenstimmrecht als
in Grossbritannien nicht existirend erklärt.
Nichtsdestoweniger kann man nicht umhin, die Be-
gründung des Rechtsspruches als willkürlich und einseitig
zu bezeichnen.
Wo es an täglicher Erfahrung und an Praxis gebricht
und das Gesetz sich nicht deutlich ausspricht, pflegen die
englischen Gerichte in der Regel als einziges Auskunfts-
mittel auf Präcedenzfälle zurückzugreifen, unbeschadet
dessen, ob sie um Jahrhunderte zurückliegen, den Frauen
jedoch wird gewöhnlich, wenn die logischen Beweisgründe
ausgehen, die »constante Praxis, die gegen sie sei« ent-
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(2017-02-20T18:11:38Z)
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