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Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898.

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Die politische Gleichberechtigung der Frau.
Unterschied des Geschlechtes bezüglich der Wahlfähigkeit
gegeben - im sechzehnten und siebzehnten Jahrhundert
betheiligten sich Frauen an den Parlamentswahlen - keine
gesetzliche Verfügung habe es ihnen entzogen. Die Akte
von 1867, nach der Lord Brougham'schen Akte aus-
gelegt, die das Wahlrecht erweiterte, habe es ausdrück-
lich auf die Frauen ausgedehnt, indem sie nicht mehr
den Ausdruck "männliche Person", sondern "jedermann"
gebrauche, und Gesetz 13 und 14 Vict. c. 21, s. 4 ver-,
füge dass in allen Gesetzen die Worte, die das männ-
liche Geschlecht bezeichnen, als das weibliche mit ein-
schliessend verstanden werden sollten, wenn nicht das
Gegentheil ausdrücklich vorgesehen wäre. Auch ab-
gesehen von dem Lord Brougham'schen Gesetz habe das
Wort "man" und das gleichbedeutende lateinische homo
immer die Bedeutung der Gattungsbezeichnung gehabt
und begreife sowohl Männer als auch Frauen.

Das Urtheil fiel für die Frauen ungünstig aus. Die
Richter erklärten, dass die angeführten historischen Prä-
cedenzfälle gegenüber der ununterbrochenen gegentheiligen
Praxis nicht in's Gewicht fielen, die Akte von 1832 in-
dem sie in Städten das Privileg auf männliche Personen
beschränkt, im Gegentheil die Ausschliessung der Frauen
sanktionirt habe, es anderen Gesetzen gegenüber lächer-
lich erscheinen würde anzunehmen, dass in der Akte
von 1867 der Ausdruck "man" in einem anderen Sinne
gebraucht sei, als um Personen des männlichen Geschlechts
zu bezeichnen, wenn auch zweifelsohne in mehreren

Die politische Gleichberechtigung der Frau.
Unterschied des Geschlechtes bezüglich der Wahlfähigkeit
gegeben – im sechzehnten und siebzehnten Jahrhundert
betheiligten sich Frauen an den Parlamentswahlen – keine
gesetzliche Verfügung habe es ihnen entzogen. Die Akte
von 1867, nach der Lord Brougham'schen Akte aus-
gelegt, die das Wahlrecht erweiterte, habe es ausdrück-
lich auf die Frauen ausgedehnt, indem sie nicht mehr
den Ausdruck »männliche Person«, sondern »jedermann«
gebrauche, und Gesetz 13 und 14 Vict. c. 21, s. 4 ver-,
füge dass in allen Gesetzen die Worte, die das männ-
liche Geschlecht bezeichnen, als das weibliche mit ein-
schliessend verstanden werden sollten, wenn nicht das
Gegentheil ausdrücklich vorgesehen wäre. Auch ab-
gesehen von dem Lord Brougham'schen Gesetz habe das
Wort »man« und das gleichbedeutende lateinische homo
immer die Bedeutung der Gattungsbezeichnung gehabt
und begreife sowohl Männer als auch Frauen.

Das Urtheil fiel für die Frauen ungünstig aus. Die
Richter erklärten, dass die angeführten historischen Prä-
cedenzfälle gegenüber der ununterbrochenen gegentheiligen
Praxis nicht in's Gewicht fielen, die Akte von 1832 in-
dem sie in Städten das Privileg auf männliche Personen
beschränkt, im Gegentheil die Ausschliessung der Frauen
sanktionirt habe, es anderen Gesetzen gegenüber lächer-
lich erscheinen würde anzunehmen, dass in der Akte
von 1867 der Ausdruck »man« in einem anderen Sinne
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[7/0020] Die politische Gleichberechtigung der Frau. Unterschied des Geschlechtes bezüglich der Wahlfähigkeit gegeben – im sechzehnten und siebzehnten Jahrhundert betheiligten sich Frauen an den Parlamentswahlen – keine gesetzliche Verfügung habe es ihnen entzogen. Die Akte von 1867, nach der Lord Brougham'schen Akte aus- gelegt, die das Wahlrecht erweiterte, habe es ausdrück- lich auf die Frauen ausgedehnt, indem sie nicht mehr den Ausdruck »männliche Person«, sondern »jedermann« gebrauche, und Gesetz 13 und 14 Vict. c. 21, s. 4 ver-, füge dass in allen Gesetzen die Worte, die das männ- liche Geschlecht bezeichnen, als das weibliche mit ein- schliessend verstanden werden sollten, wenn nicht das Gegentheil ausdrücklich vorgesehen wäre. Auch ab- gesehen von dem Lord Brougham'schen Gesetz habe das Wort »man« und das gleichbedeutende lateinische homo immer die Bedeutung der Gattungsbezeichnung gehabt und begreife sowohl Männer als auch Frauen. Das Urtheil fiel für die Frauen ungünstig aus. Die Richter erklärten, dass die angeführten historischen Prä- cedenzfälle gegenüber der ununterbrochenen gegentheiligen Praxis nicht in's Gewicht fielen, die Akte von 1832 in- dem sie in Städten das Privileg auf männliche Personen beschränkt, im Gegentheil die Ausschliessung der Frauen sanktionirt habe, es anderen Gesetzen gegenüber lächer- lich erscheinen würde anzunehmen, dass in der Akte von 1867 der Ausdruck »man« in einem anderen Sinne gebraucht sei, als um Personen des männlichen Geschlechts zu bezeichnen, wenn auch zweifelsohne in mehreren

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Zitationshilfe: Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_gleichberechtigung_1898/20>, abgerufen am 21.11.2024.