Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898.Eliza Ichenhaeuser. und Voraussetzungen wie der männliche Bürger undmüssten ihr daher eo ipso dieselben Rechte zustehen - und der wenig überzeugenden Beweiskraft war für die Vereinigten Staaten die geltende rechtliche Seite erledigt. Das wenig verlockende Resultat dieser Bemühungen Eliza Ichenhaeuser. und Voraussetzungen wie der männliche Bürger undmüssten ihr daher eo ipso dieselben Rechte zustehen – und der wenig überzeugenden Beweiskraft war für die Vereinigten Staaten die geltende rechtliche Seite erledigt. Das wenig verlockende Resultat dieser Bemühungen <TEI> <text> <body> <p><pb facs="#f0027" n="14"/><fw place="top" type="header">Eliza Ichenhaeuser.</fw><lb/> und Voraussetzungen wie der männliche Bürger und<lb/> müssten ihr daher eo ipso dieselben Rechte zustehen<lb/> – und der wenig überzeugenden Beweiskraft war für<lb/> die Vereinigten Staaten die geltende rechtliche Seite<lb/> erledigt.</p><lb/> <p>Das wenig verlockende Resultat dieser Bemühungen<lb/> in England und den Vereinigten Staaten von Nordamerika<lb/> hinderte nicht die Frauen desjenigen Landes, das den<lb/> Ausgangspunkt der Forderung des Frauenstimmrechts<lb/> bildete, den gleichen Versuch zu wagen. Unter der<lb/> dritten Republik wurden die Forderungen des Frauen-<lb/> stimmrechts in Frankreich wieder laut und die Frauen<lb/> betrachteten das Stimmrecht als ein ihnen gehöriges<lb/> Recht. Im Jahre 1880 verlangten mehrere Frauen in<lb/> den Mairien in die Wahllisten eingetragen zu werden.<lb/> Dasselbe Schauspiel, das England und Amerika gesehen<lb/> hatte, spielte sich auch hier wieder ab, die Behörden<lb/> verweigerten die Eintragung, die Frauen beantworteten<lb/> diese Ungerechtigkeit mit Verweigerung der Steuern und<lb/> als diese Vorgänge sich 1885 wiederholten, kam es auch<lb/> hier zu einem richterlichen Entscheid. Die Beschwerde-<lb/> führerinnen begründeten ihren Anspruch mit der um-<lb/> fassenden Natur des allgemeinen Wahlrechts, indem sie<lb/> erklärten, dass Französinnen ebensogut wie Franzosen<lb/> mit dem Worte »Francais« gemeint seien nach der ehr-<lb/> würdigen lateinischen Formel: pronunciato sermonis in<lb/> sexu masculino ad utrumque sexum plerumque porrigitur.<lb/> Die Verfassung, das Wahlgesetz und der Regierungserlass<lb/>   </p> </body> </text> </TEI> [14/0027]
Eliza Ichenhaeuser.
und Voraussetzungen wie der männliche Bürger und
müssten ihr daher eo ipso dieselben Rechte zustehen
– und der wenig überzeugenden Beweiskraft war für
die Vereinigten Staaten die geltende rechtliche Seite
erledigt.
Das wenig verlockende Resultat dieser Bemühungen
in England und den Vereinigten Staaten von Nordamerika
hinderte nicht die Frauen desjenigen Landes, das den
Ausgangspunkt der Forderung des Frauenstimmrechts
bildete, den gleichen Versuch zu wagen. Unter der
dritten Republik wurden die Forderungen des Frauen-
stimmrechts in Frankreich wieder laut und die Frauen
betrachteten das Stimmrecht als ein ihnen gehöriges
Recht. Im Jahre 1880 verlangten mehrere Frauen in
den Mairien in die Wahllisten eingetragen zu werden.
Dasselbe Schauspiel, das England und Amerika gesehen
hatte, spielte sich auch hier wieder ab, die Behörden
verweigerten die Eintragung, die Frauen beantworteten
diese Ungerechtigkeit mit Verweigerung der Steuern und
als diese Vorgänge sich 1885 wiederholten, kam es auch
hier zu einem richterlichen Entscheid. Die Beschwerde-
führerinnen begründeten ihren Anspruch mit der um-
fassenden Natur des allgemeinen Wahlrechts, indem sie
erklärten, dass Französinnen ebensogut wie Franzosen
mit dem Worte »Francais« gemeint seien nach der ehr-
würdigen lateinischen Formel: pronunciato sermonis in
sexu masculino ad utrumque sexum plerumque porrigitur.
Die Verfassung, das Wahlgesetz und der Regierungserlass
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(2017-02-20T18:11:38Z)
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Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition.
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