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Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898.

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Die politische Gleichberechtigung der Frau.
vom Wählen ausschliesse, die Frauen berechtigt seien,
zu wählen. Der Gerichtshof drehte diese Beweisführung
einfach um, indem er sagte, dass, da kein Gesetz ihnen
formell zu wählen erlaube, die Frauen von der Wahl
ausgeschlossen seien - eine Behauptung gegen eine
andere Behauptung. Der vom Gericht angestellte Ver-
gleich zwischen der Ausübung der bürgerlichen Rechte
durch Frauen und dem Genuss der politischen Rechte
stützt in keiner Weise jene Ausführung des Gerichts,
zeigt vielmehr deren Schwäche und das Gewicht der
gegnerischen Behauptung. Während das Gericht auf
Grund der Abwesenheit ausdrücklicher Bestimmungen
über die politischen Rechte der Frauen diesen solche
abspricht, beruft es sich andererseits auf das Vorhanden-
sein ausdrücklicher Bestimmungen über die bürgerlichen
Rechte der Frauen im Civilgesetzbuch. Aber in Wirk-
lichkeit geniessen die Frauen bürgerliche Rechte nicht
auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmung; das Gesetz
verleiht ihnen ausdrücklich solche ebensowenig wie poli-
tische Rechte. Das bürgerliche Gesetz hebt nur die
Fälle der Unfähigkeit der Frauen als Ausnahme von der
Regel besonders hervor. Daher gilt überall, wo das
Gesetz nicht das Gegentheil bestimmt, die Frau für fähig,
selbst wenn sich Artikel 8, wonach "jeder Franzose"
bürgerliche Rechte geniesst, sich auf sie erstreckte.
Wenn man dieselbe Auslegungsregel auf den Genuss
politischer Rechte anwenden könnte, wie der Vergleich
des Gerichtshofs annehmen liesse, so würde folgen, dass

IchenhaeuserDie politische Gleichberechtigung der Frau. 2

Die politische Gleichberechtigung der Frau.
vom Wählen ausschliesse, die Frauen berechtigt seien,
zu wählen. Der Gerichtshof drehte diese Beweisführung
einfach um, indem er sagte, dass, da kein Gesetz ihnen
formell zu wählen erlaube, die Frauen von der Wahl
ausgeschlossen seien – eine Behauptung gegen eine
andere Behauptung. Der vom Gericht angestellte Ver-
gleich zwischen der Ausübung der bürgerlichen Rechte
durch Frauen und dem Genuss der politischen Rechte
stützt in keiner Weise jene Ausführung des Gerichts,
zeigt vielmehr deren Schwäche und das Gewicht der
gegnerischen Behauptung. Während das Gericht auf
Grund der Abwesenheit ausdrücklicher Bestimmungen
über die politischen Rechte der Frauen diesen solche
abspricht, beruft es sich andererseits auf das Vorhanden-
sein ausdrücklicher Bestimmungen über die bürgerlichen
Rechte der Frauen im Civilgesetzbuch. Aber in Wirk-
lichkeit geniessen die Frauen bürgerliche Rechte nicht
auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmung; das Gesetz
verleiht ihnen ausdrücklich solche ebensowenig wie poli-
tische Rechte. Das bürgerliche Gesetz hebt nur die
Fälle der Unfähigkeit der Frauen als Ausnahme von der
Regel besonders hervor. Daher gilt überall, wo das
Gesetz nicht das Gegentheil bestimmt, die Frau für fähig,
selbst wenn sich Artikel 8, wonach »jeder Franzose«
bürgerliche Rechte geniesst, sich auf sie erstreckte.
Wenn man dieselbe Auslegungsregel auf den Genuss
politischer Rechte anwenden könnte, wie der Vergleich
des Gerichtshofs annehmen liesse, so würde folgen, dass

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[17/0030] Die politische Gleichberechtigung der Frau. vom Wählen ausschliesse, die Frauen berechtigt seien, zu wählen. Der Gerichtshof drehte diese Beweisführung einfach um, indem er sagte, dass, da kein Gesetz ihnen formell zu wählen erlaube, die Frauen von der Wahl ausgeschlossen seien – eine Behauptung gegen eine andere Behauptung. Der vom Gericht angestellte Ver- gleich zwischen der Ausübung der bürgerlichen Rechte durch Frauen und dem Genuss der politischen Rechte stützt in keiner Weise jene Ausführung des Gerichts, zeigt vielmehr deren Schwäche und das Gewicht der gegnerischen Behauptung. Während das Gericht auf Grund der Abwesenheit ausdrücklicher Bestimmungen über die politischen Rechte der Frauen diesen solche abspricht, beruft es sich andererseits auf das Vorhanden- sein ausdrücklicher Bestimmungen über die bürgerlichen Rechte der Frauen im Civilgesetzbuch. Aber in Wirk- lichkeit geniessen die Frauen bürgerliche Rechte nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmung; das Gesetz verleiht ihnen ausdrücklich solche ebensowenig wie poli- tische Rechte. Das bürgerliche Gesetz hebt nur die Fälle der Unfähigkeit der Frauen als Ausnahme von der Regel besonders hervor. Daher gilt überall, wo das Gesetz nicht das Gegentheil bestimmt, die Frau für fähig, selbst wenn sich Artikel 8, wonach »jeder Franzose« bürgerliche Rechte geniesst, sich auf sie erstreckte. Wenn man dieselbe Auslegungsregel auf den Genuss politischer Rechte anwenden könnte, wie der Vergleich des Gerichtshofs annehmen liesse, so würde folgen, dass IchenhaeuserDie politische Gleichberechtigung der Frau. 2

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Zitationshilfe: Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_gleichberechtigung_1898/30>, abgerufen am 23.11.2024.