Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898.Eliza Ichenhaeuser. mangels einschränkender Bestimmungen hinsichtlich ihrerpolitischen Rechte die Frauen für gesetzlich fähig gehalten werden müssten, diese in vollem Maasse zu geniessen. Das zweite Argument des Cassationshofes kommt Nun bleibt noch der Grund, dass der Geist der Eliza Ichenhaeuser. mangels einschränkender Bestimmungen hinsichtlich ihrerpolitischen Rechte die Frauen für gesetzlich fähig gehalten werden müssten, diese in vollem Maasse zu geniessen. Das zweite Argument des Cassationshofes kommt Nun bleibt noch der Grund, dass der Geist der <TEI> <text> <body> <p><pb facs="#f0031" n="18"/><fw place="top" type="header">Eliza Ichenhaeuser.</fw><lb/> mangels einschränkender Bestimmungen hinsichtlich ihrer<lb/> politischen Rechte die Frauen für gesetzlich fähig gehalten<lb/> werden müssten, diese in vollem Maasse zu geniessen.</p><lb/> <p>Das zweite Argument des Cassationshofes kommt<lb/> darauf hinaus, dass die Verfassung von 1848 das all-<lb/> gemeine Wahlrecht nur auf männliche Wähler habe aus-<lb/> dehnen wollen, was klar erhelle nicht nur aus dem Text<lb/> des Gesetzes, sondern mehr noch aus seinem Geiste.<lb/> In Wirklichkeit erhellt dies aus dem Gesetze keines-<lb/> wegs. Das Gesetz über das allgemeine Wahlrecht vom<lb/> 5. März 1848 und die späteren Gesetze, welche deren<lb/> Bestimmungen über den Gegenstand wiederholten,<lb/> schliessen die Frauen nicht ausdrücklich aus, so wenig<lb/> als sie die Männer ausdrücklich berufen. Wahlberechtigt<lb/> sind, nach dem gewöhnlichen Ausdruck »tous les Francais<lb/> de l´âge de 21 ans«, was nach der appellirenden Dame<lb/> »beide Geschlechter einschliesst«, nach Ansicht des<lb/> Gerichtshofs aber nur Personen des männlichen Ge-<lb/> schlechts umfasst. Diese Behauptung des Gerichts ist<lb/> indessen eine petitio principii, um so mehr, als in dem<lb/> bürgerlichen Gesetz, welches der Gerichtshof selbst zu<lb/> seiner Unterstützung herangezogen hat, der Ausdruck<lb/> »tout Francais« sich auf beide Geschlechter bezieht.</p><lb/> <p>Nun bleibt noch der Grund, dass der Geist der<lb/> Wahlgesetze und ihre Anwendung in der Praxis mit der<lb/> Zulassung der Frauen zum politischen Wahlrecht unver-<lb/> einbar sei. Als Thatsache ist dies wahr genug, aber zur<lb/> Begründung ist es nicht verwendbar. Man könnte dem<lb/></p> </body> </text> </TEI> [18/0031]
Eliza Ichenhaeuser.
mangels einschränkender Bestimmungen hinsichtlich ihrer
politischen Rechte die Frauen für gesetzlich fähig gehalten
werden müssten, diese in vollem Maasse zu geniessen.
Das zweite Argument des Cassationshofes kommt
darauf hinaus, dass die Verfassung von 1848 das all-
gemeine Wahlrecht nur auf männliche Wähler habe aus-
dehnen wollen, was klar erhelle nicht nur aus dem Text
des Gesetzes, sondern mehr noch aus seinem Geiste.
In Wirklichkeit erhellt dies aus dem Gesetze keines-
wegs. Das Gesetz über das allgemeine Wahlrecht vom
5. März 1848 und die späteren Gesetze, welche deren
Bestimmungen über den Gegenstand wiederholten,
schliessen die Frauen nicht ausdrücklich aus, so wenig
als sie die Männer ausdrücklich berufen. Wahlberechtigt
sind, nach dem gewöhnlichen Ausdruck »tous les Francais
de l´âge de 21 ans«, was nach der appellirenden Dame
»beide Geschlechter einschliesst«, nach Ansicht des
Gerichtshofs aber nur Personen des männlichen Ge-
schlechts umfasst. Diese Behauptung des Gerichts ist
indessen eine petitio principii, um so mehr, als in dem
bürgerlichen Gesetz, welches der Gerichtshof selbst zu
seiner Unterstützung herangezogen hat, der Ausdruck
»tout Francais« sich auf beide Geschlechter bezieht.
Nun bleibt noch der Grund, dass der Geist der
Wahlgesetze und ihre Anwendung in der Praxis mit der
Zulassung der Frauen zum politischen Wahlrecht unver-
einbar sei. Als Thatsache ist dies wahr genug, aber zur
Begründung ist es nicht verwendbar. Man könnte dem
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(2017-02-20T18:11:38Z)
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