Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898.

Bild:
<< vorherige Seite
Eliza Ichenhaeuser.

Grundlage aufgebaut ist, woran wie selbstverständlich
auch die Männer participiren, eben diese weitgehende
Qualification, nicht nur der Wittwe und unverheiratheten
Frau sondern jeder weiblichen Person über 21 Jahre,
also auch den viel zahlreicheren Ehefrauen, eingeräumt
ist, womit vom Standpunkt des activen Wahlrechts jeder
Unterschied zwischen Mann und Weib eliminirt ist.
Characteristisch sogar für die streng logische Auffassung
der neuseeländischen Gesetzgebung nach dieser Richtung
hin ist die völlige Gleichstellung des weiblichen Maori
mit dem männlichen Ureingeborenen, hinsichtlich der
Ausübung des allerdings hier etwas beschränkten Wahl-
rechts (dieselben können ingesammt nur vier Maoris in
das Unterhaus schicken) und ebenso wird auch zwischen
Halbbürtigen (Mischlingen von Weissen und Maoris) weib-
lichen und männlichen Geschlechts kein Unterschied
gemacht.

Noch weiter als Neuseeland ging Süd-Australien.
Hier besass nach dem Wahlgesetz vom 25. October 1879
jeder Bürger oder Naturalisirte im Alter von 21 Jahren,
das active Wahlrecht für das Unterhaus und jeder Grund-
besitzer (bei 50 Pfund Grundbesitz) oder Pächter (bei
20 Pfund) oder Hausmiether (25 Pfund) das active Wahl-
recht für das südaustralische Oberhaus.

Die Verfassungsänderung vom 21. December 1894
bestimmt nun wie folgt:

1. Das Recht zum Wählen der Personen, die im
Parlament als Mitglieder des Oberhauses und des Unter-
Eliza Ichenhaeuser.

Grundlage aufgebaut ist, woran wie selbstverständlich
auch die Männer participiren, eben diese weitgehende
Qualification, nicht nur der Wittwe und unverheiratheten
Frau sondern jeder weiblichen Person über 21 Jahre,
also auch den viel zahlreicheren Ehefrauen, eingeräumt
ist, womit vom Standpunkt des activen Wahlrechts jeder
Unterschied zwischen Mann und Weib eliminirt ist.
Characteristisch sogar für die streng logische Auffassung
der neuseeländischen Gesetzgebung nach dieser Richtung
hin ist die völlige Gleichstellung des weiblichen Maori
mit dem männlichen Ureingeborenen, hinsichtlich der
Ausübung des allerdings hier etwas beschränkten Wahl-
rechts (dieselben können ingesammt nur vier Maoris in
das Unterhaus schicken) und ebenso wird auch zwischen
Halbbürtigen (Mischlingen von Weissen und Maoris) weib-
lichen und männlichen Geschlechts kein Unterschied
gemacht.

Noch weiter als Neuseeland ging Süd-Australien.
Hier besass nach dem Wahlgesetz vom 25. October 1879
jeder Bürger oder Naturalisirte im Alter von 21 Jahren,
das active Wahlrecht für das Unterhaus und jeder Grund-
besitzer (bei 50 Pfund Grundbesitz) oder Pächter (bei
20 Pfund) oder Hausmiether (25 Pfund) das active Wahl-
recht für das südaustralische Oberhaus.

Die Verfassungsänderung vom 21. December 1894
bestimmt nun wie folgt:

1. Das Recht zum Wählen der Personen, die im
Parlament als Mitglieder des Oberhauses und des Unter-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <pb facs="#f0063" n="50"/>
      <fw place="top" type="header">Eliza Ichenhaeuser.</fw><lb/>
      <p>Grundlage aufgebaut ist, woran wie selbstverständlich<lb/>
auch die Männer participiren, eben diese weitgehende<lb/>
Qualification, nicht nur der Wittwe und unverheiratheten<lb/>
Frau sondern <hi rendition="#g">jeder</hi> weiblichen Person über 21 Jahre,<lb/>
also auch den viel zahlreicheren Ehefrauen, eingeräumt<lb/>
ist, womit vom Standpunkt des activen Wahlrechts jeder<lb/>
Unterschied zwischen Mann und Weib eliminirt ist.<lb/>
Characteristisch sogar für die streng logische Auffassung<lb/>
der neuseeländischen Gesetzgebung nach dieser Richtung<lb/>
hin ist die völlige Gleichstellung des weiblichen Maori<lb/>
mit dem männlichen Ureingeborenen, hinsichtlich der<lb/>
Ausübung des allerdings hier etwas beschränkten Wahl-<lb/>
rechts (dieselben können ingesammt nur vier Maoris in<lb/>
das Unterhaus schicken) und ebenso wird auch zwischen<lb/>
Halbbürtigen (Mischlingen von Weissen und Maoris) weib-<lb/>
lichen und männlichen Geschlechts kein Unterschied<lb/>
gemacht.</p><lb/>
      <p>Noch weiter als Neuseeland ging Süd-Australien.<lb/>
Hier besass nach dem Wahlgesetz vom 25. October 1879<lb/>
jeder Bürger oder Naturalisirte im Alter von 21 Jahren,<lb/>
das active Wahlrecht für das Unterhaus und jeder Grund-<lb/>
besitzer (bei 50 Pfund Grundbesitz) oder Pächter (bei<lb/>
20 Pfund) oder Hausmiether (25 Pfund) das active Wahl-<lb/>
recht für das südaustralische Oberhaus.</p><lb/>
      <p>Die Verfassungsänderung vom 21. December 1894<lb/>
bestimmt nun wie folgt:</p><lb/>
      <list>
        <item>1. Das Recht zum Wählen der Personen, die im<lb/>
Parlament als Mitglieder des Oberhauses und des Unter-<lb/></item>
      </list>
    </body>
  </text>
</TEI>
[50/0063] Eliza Ichenhaeuser. Grundlage aufgebaut ist, woran wie selbstverständlich auch die Männer participiren, eben diese weitgehende Qualification, nicht nur der Wittwe und unverheiratheten Frau sondern jeder weiblichen Person über 21 Jahre, also auch den viel zahlreicheren Ehefrauen, eingeräumt ist, womit vom Standpunkt des activen Wahlrechts jeder Unterschied zwischen Mann und Weib eliminirt ist. Characteristisch sogar für die streng logische Auffassung der neuseeländischen Gesetzgebung nach dieser Richtung hin ist die völlige Gleichstellung des weiblichen Maori mit dem männlichen Ureingeborenen, hinsichtlich der Ausübung des allerdings hier etwas beschränkten Wahl- rechts (dieselben können ingesammt nur vier Maoris in das Unterhaus schicken) und ebenso wird auch zwischen Halbbürtigen (Mischlingen von Weissen und Maoris) weib- lichen und männlichen Geschlechts kein Unterschied gemacht. Noch weiter als Neuseeland ging Süd-Australien. Hier besass nach dem Wahlgesetz vom 25. October 1879 jeder Bürger oder Naturalisirte im Alter von 21 Jahren, das active Wahlrecht für das Unterhaus und jeder Grund- besitzer (bei 50 Pfund Grundbesitz) oder Pächter (bei 20 Pfund) oder Hausmiether (25 Pfund) das active Wahl- recht für das südaustralische Oberhaus. Die Verfassungsänderung vom 21. December 1894 bestimmt nun wie folgt: 1. Das Recht zum Wählen der Personen, die im Parlament als Mitglieder des Oberhauses und des Unter-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-02-20T18:11:38Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2017-02-20T18:11:38Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: dokumentiert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_gleichberechtigung_1898
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_gleichberechtigung_1898/63
Zitationshilfe: Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_gleichberechtigung_1898/63>, abgerufen am 21.11.2024.