Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898.Die politische Gleichberechtigung der Frau. juristischer Gepflogenheit entsprechend, bringt das Gesetzin seiner Einleitung eine sogenannte authentische Inter- pretation sogenannter Stichwörter, es bestimmt nun aus- drücklich, dass, wo immer in diesem Gesetz das Wort "Person" gebraucht wird, dieser Begriff weibliche Personen einschliesse. Im Artikel 6 Theil I ist nun die Qualifi- cation zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt bestimmt, indem wiederum die authentische Interpretation des Ar- tikels VI lautet: "Qualificationsbestimmungen für Männer oder Frauen." Die Mitglieder des Unterhauses werden in jedem 1. Jede "Person" im Alter von 21 Jahren und mehr, die innerhalb ihres Wahlkreises innerhalb der letzten sechs Monate Grundbesitz im Werthe von 25 Pfund eignet. 2. Jede "Person" im Alter von 21 Jahren und mehr, die mindestens ein Jahr in der Colonie ihren Wohnsitz hat und in dem Wahldistrict mindestens drei Monate vor Beginn der Wahleinschreibung sich aufgehalten hat. 3. Keine Person darf mehr als in einem Wahlkreis das Wahlrecht ausüben. Der fundamentale Unterschied in dem Genuss bürger- Ichenhaeuser, Die politische Gleichberechtigung der Frau. 4
Die politische Gleichberechtigung der Frau. juristischer Gepflogenheit entsprechend, bringt das Gesetzin seiner Einleitung eine sogenannte authentische Inter- pretation sogenannter Stichwörter, es bestimmt nun aus- drücklich, dass, wo immer in diesem Gesetz das Wort »Person« gebraucht wird, dieser Begriff weibliche Personen einschliesse. Im Artikel 6 Theil I ist nun die Qualifi- cation zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt bestimmt, indem wiederum die authentische Interpretation des Ar- tikels VI lautet: »Qualificationsbestimmungen für Männer oder Frauen.« Die Mitglieder des Unterhauses werden in jedem 1. Jede »Person« im Alter von 21 Jahren und mehr, die innerhalb ihres Wahlkreises innerhalb der letzten sechs Monate Grundbesitz im Werthe von 25 Pfund eignet. 2. Jede »Person« im Alter von 21 Jahren und mehr, die mindestens ein Jahr in der Colonie ihren Wohnsitz hat und in dem Wahldistrict mindestens drei Monate vor Beginn der Wahleinschreibung sich aufgehalten hat. 3. Keine Person darf mehr als in einem Wahlkreis das Wahlrecht ausüben. Der fundamentale Unterschied in dem Genuss bürger- Ichenhaeuser, Die politische Gleichberechtigung der Frau. 4
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Die politische Gleichberechtigung der Frau.
juristischer Gepflogenheit entsprechend, bringt das Gesetz
in seiner Einleitung eine sogenannte authentische Inter-
pretation sogenannter Stichwörter, es bestimmt nun aus-
drücklich, dass, wo immer in diesem Gesetz das Wort
»Person« gebraucht wird, dieser Begriff weibliche Personen
einschliesse. Im Artikel 6 Theil I ist nun die Qualifi-
cation zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt bestimmt,
indem wiederum die authentische Interpretation des Ar-
tikels VI lautet: »Qualificationsbestimmungen für Männer
oder Frauen.«
Die Mitglieder des Unterhauses werden in jedem
Wahldistrict gewählt durch die Stimmen der Einwohner
von Neuseeland, die innerhalb ihres Wahldistricts die
folgende Qualification besitzen:
1. Jede »Person« im Alter von 21 Jahren und mehr,
die innerhalb ihres Wahlkreises innerhalb der letzten
sechs Monate Grundbesitz im Werthe von 25 Pfund
eignet.
2. Jede »Person« im Alter von 21 Jahren und mehr,
die mindestens ein Jahr in der Colonie ihren Wohnsitz
hat und in dem Wahldistrict mindestens drei Monate
vor Beginn der Wahleinschreibung sich aufgehalten hat.
3. Keine Person darf mehr als in einem Wahlkreis
das Wahlrecht ausüben.
Der fundamentale Unterschied in dem Genuss bürger-
licher Rechte der Frauen zwischen der Insel Man und
Neuseeland liegt darin, dass abgesehen davon, dass das
Wahlrecht in Neuseeland auf breitester demokratischer
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Zitationshilfe: | Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_gleichberechtigung_1898/62>, abgerufen am 16.02.2025. |