Ideler, Karl Wilhelm: Der religiöse Wahnsinn, erläutert durch Krankengeschichten. Ein Beitrag zur Geschichte der religiösen Wirren der Gegenwart. Halle (Saale), 1847.das römische, und in besonderen Fällen das königl. preußische das roͤmiſche, und in beſonderen Faͤllen das koͤnigl. preußiſche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0236" n="228"/> das roͤmiſche, und in beſonderen Faͤllen das koͤnigl. preußiſche<lb/> Landrecht und die preuß. Proceßordnung als Regel zur Beur¬<lb/> theilung. Damit Wir Uns aber mit Unſerem vielgeliebten<lb/> Volke in eine organiſche Wirkſamkeit ſetzen koͤnnen, ſo ordnen<lb/> Wir hiermit an, daß alle und jede Gemeinde ſofort, nachdem<lb/> ſie von dieſer Verfuͤgung Kenntniß bekommen hat, ſich aus<lb/> ihrer Mitte einen Gemeindevorſteher erwaͤhlt, welcher vorzugs¬<lb/> weiſe durch ſeine Eigenſchaften das Vertrauen der Commune<lb/> beſitzt. Dieſer Gemeinde-Deputirte ſammelt von den Fami¬<lb/> lienvaͤtern die von ihm vorgeſchriebenen Verzeichniſſe, wodurch<lb/> Wir zu einer kurzen und deutlichen Ueberſicht von dem Ge¬<lb/> ſchlechte, dem Alter, Namen und Stande, den perſoͤnlichen<lb/> Eigenſchaften, den Sprachkenntniſſen oder den ſonſtigen Faͤhig¬<lb/> keiten der Familienmitglieder gelangen, und welche zugleich<lb/> die Bemerkung enthalten koͤnnen, wie und unter welchen Um¬<lb/> ſtaͤnden dieſer und jener nach Palaͤſtina heimzukehren, oder<lb/> ſeinen jetzigen Wohnſitz beizubehalten gedenkt. Es iſt bei die¬<lb/> ſer Gelegenheit einem Jeden unbenommen, Uns ſeine Wuͤnſche,<lb/> Hoffnungen, Anrathungen und Segnungen zukommen zu laſ¬<lb/> ſen und ſich auf dieſem Wege mit Uns in Bekanntſchaft und<lb/> geiſtige Verwandtſchaft zu ſetzen. Dem Gemeinde-Deputirten<lb/> ſteht es zu, die Familienverzeichniſſe mit denjenigen ſeiner<lb/> Bemerkungen in einer beſonderen Rubrik dafuͤr zu verſehen,<lb/> wo er denken kann, daß Wir die Mittheilung gern anneh¬<lb/> men werden. Uebrigens machen Wir es dem Deputirten hier¬<lb/> mit zur heiligſten Pflicht, dieſe in Rede ſtehenden Verzeichniſſe<lb/> ſo in Ehren zu halten, als es der Zweck der Sache mit ſich<lb/> bringt. Nach eingeſammelten Verzeichniſſen ſchreiten die Com¬<lb/> munal-Deputirten der Provinzen dazu, ſich aus ihrer Mitte<lb/> einen Provinzialrath oder Obervorſteher durch das Loos zu<lb/> erwaͤhlen, welchem alsdann jene ungebundenen oͤrtlichen Ver¬<lb/> zeichniſſe eingehaͤndigt werden, und welcher dieſelben wiederum<lb/> mit ſeinen Anmerkungen von den oͤrtlichen Verhaͤltniſſen einer<lb/> jeden Commune und ihres Vorſtehers verſieht. Die Provin¬<lb/> zialraͤthe werden ſich alsdann bald uͤber den Tag zu vereini¬<lb/> gen wiſſen, wo ſie ſich in dem befindlichen Staate in der<lb/> Hauptſtadt unter dem Schutze ihrer Obrigkeit verſammeln, um<lb/> alles Erforderliche, die Wohlfahrt Israels Betreffende zu ver¬<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [228/0236]
das roͤmiſche, und in beſonderen Faͤllen das koͤnigl. preußiſche
Landrecht und die preuß. Proceßordnung als Regel zur Beur¬
theilung. Damit Wir Uns aber mit Unſerem vielgeliebten
Volke in eine organiſche Wirkſamkeit ſetzen koͤnnen, ſo ordnen
Wir hiermit an, daß alle und jede Gemeinde ſofort, nachdem
ſie von dieſer Verfuͤgung Kenntniß bekommen hat, ſich aus
ihrer Mitte einen Gemeindevorſteher erwaͤhlt, welcher vorzugs¬
weiſe durch ſeine Eigenſchaften das Vertrauen der Commune
beſitzt. Dieſer Gemeinde-Deputirte ſammelt von den Fami¬
lienvaͤtern die von ihm vorgeſchriebenen Verzeichniſſe, wodurch
Wir zu einer kurzen und deutlichen Ueberſicht von dem Ge¬
ſchlechte, dem Alter, Namen und Stande, den perſoͤnlichen
Eigenſchaften, den Sprachkenntniſſen oder den ſonſtigen Faͤhig¬
keiten der Familienmitglieder gelangen, und welche zugleich
die Bemerkung enthalten koͤnnen, wie und unter welchen Um¬
ſtaͤnden dieſer und jener nach Palaͤſtina heimzukehren, oder
ſeinen jetzigen Wohnſitz beizubehalten gedenkt. Es iſt bei die¬
ſer Gelegenheit einem Jeden unbenommen, Uns ſeine Wuͤnſche,
Hoffnungen, Anrathungen und Segnungen zukommen zu laſ¬
ſen und ſich auf dieſem Wege mit Uns in Bekanntſchaft und
geiſtige Verwandtſchaft zu ſetzen. Dem Gemeinde-Deputirten
ſteht es zu, die Familienverzeichniſſe mit denjenigen ſeiner
Bemerkungen in einer beſonderen Rubrik dafuͤr zu verſehen,
wo er denken kann, daß Wir die Mittheilung gern anneh¬
men werden. Uebrigens machen Wir es dem Deputirten hier¬
mit zur heiligſten Pflicht, dieſe in Rede ſtehenden Verzeichniſſe
ſo in Ehren zu halten, als es der Zweck der Sache mit ſich
bringt. Nach eingeſammelten Verzeichniſſen ſchreiten die Com¬
munal-Deputirten der Provinzen dazu, ſich aus ihrer Mitte
einen Provinzialrath oder Obervorſteher durch das Loos zu
erwaͤhlen, welchem alsdann jene ungebundenen oͤrtlichen Ver¬
zeichniſſe eingehaͤndigt werden, und welcher dieſelben wiederum
mit ſeinen Anmerkungen von den oͤrtlichen Verhaͤltniſſen einer
jeden Commune und ihres Vorſtehers verſieht. Die Provin¬
zialraͤthe werden ſich alsdann bald uͤber den Tag zu vereini¬
gen wiſſen, wo ſie ſich in dem befindlichen Staate in der
Hauptſtadt unter dem Schutze ihrer Obrigkeit verſammeln, um
alles Erforderliche, die Wohlfahrt Israels Betreffende zu ver¬
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde von OCR-Software automatisch erfasst und anschließend gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien von Muttersprachlern nachkontrolliert. Es wurde gemäß dem DTA-Basisformat in XML/TEI P5 kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |