Daher ist so wol eine eigene als fremde Gnugthuung möglich.
§. 27.
Von einer fremden Gnugthuung fin-Exempel fremder Gnug- thuung. det man auf den Gerichtsplätzen weltlicher Gesetzgeber Exempel. Man pflegt da- selbst in verschiedenen Fällen so wol frem- den Gehorsam als auch Strafen, so Un- schuldige für die Schuldigen erlegen, an- zunehmen. Hat eine Stadt Gefange- ne, welche der Bürger bewachen muß, so ist es öfters erlaubt, daß er einen an- dern in seinem Nahmen stellet, der die Wache versiehet. Eben so pflegt es auch in den mehresten Fällen mit den Frohn- Diensten gehalten zu werden. Hier darff insgemein ein Fremder für denjeni- gen auftreten, der den Dienst eigentlich zu leisten schuldig ist. Auch in Krieges- Diensten wird bisweilen erlaubt, daß ei- ner in des andern Stelle tritt, und sich wol gar für den andern in die äusserste Gefahr des Lebens begiebt. Dieses sind Exempel, da fremder Gehorsam und frem- de Dienste, so für einen andern geschehen, genehm gehalten werden. Man lässet aber auch einen Unschuldigen bisweilen an statt des Schuldigen Strafe geben. Jst jemand wegen seines Ungehorsams in Geld-Strafe verdammt, so erlaubt man
auch
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Daher iſt ſo wol eine eigene als fremde Gnugthuung moͤglich.
§. 27.
Von einer fremden Gnugthuung fin-Exempel fremder Gnug- thuung. det man auf den Gerichtsplaͤtzen weltlicher Geſetzgeber Exempel. Man pflegt da- ſelbſt in verſchiedenen Faͤllen ſo wol frem- den Gehorſam als auch Strafen, ſo Un- ſchuldige fuͤr die Schuldigen erlegen, an- zunehmen. Hat eine Stadt Gefange- ne, welche der Buͤrger bewachen muß, ſo iſt es oͤfters erlaubt, daß er einen an- dern in ſeinem Nahmen ſtellet, der die Wache verſiehet. Eben ſo pflegt es auch in den mehreſten Faͤllen mit den Frohn- Dienſten gehalten zu werden. Hier darff insgemein ein Fremder fuͤr denjeni- gen auftreten, der den Dienſt eigentlich zu leiſten ſchuldig iſt. Auch in Krieges- Dienſten wird bisweilen erlaubt, daß ei- ner in des andern Stelle tritt, und ſich wol gar fuͤr den andern in die aͤuſſerſte Gefahr des Lebens begiebt. Dieſes ſind Exempel, da fremder Gehorſam und frem- de Dienſte, ſo fuͤr einen andern geſchehen, genehm gehalten werden. Man laͤſſet aber auch einen Unſchuldigen bisweilen an ſtatt des Schuldigen Strafe geben. Jſt jemand wegen ſeines Ungehorſams in Geld-Strafe verdammt, ſo erlaubt man
auch
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[371[367]/0403]
Daher iſt ſo wol eine eigene als fremde
Gnugthuung moͤglich.
§. 27.
Von einer fremden Gnugthuung fin-
det man auf den Gerichtsplaͤtzen weltlicher
Geſetzgeber Exempel. Man pflegt da-
ſelbſt in verſchiedenen Faͤllen ſo wol frem-
den Gehorſam als auch Strafen, ſo Un-
ſchuldige fuͤr die Schuldigen erlegen, an-
zunehmen. Hat eine Stadt Gefange-
ne, welche der Buͤrger bewachen muß,
ſo iſt es oͤfters erlaubt, daß er einen an-
dern in ſeinem Nahmen ſtellet, der die
Wache verſiehet. Eben ſo pflegt es auch
in den mehreſten Faͤllen mit den Frohn-
Dienſten gehalten zu werden. Hier
darff insgemein ein Fremder fuͤr denjeni-
gen auftreten, der den Dienſt eigentlich
zu leiſten ſchuldig iſt. Auch in Krieges-
Dienſten wird bisweilen erlaubt, daß ei-
ner in des andern Stelle tritt, und ſich
wol gar fuͤr den andern in die aͤuſſerſte
Gefahr des Lebens begiebt. Dieſes ſind
Exempel, da fremder Gehorſam und frem-
de Dienſte, ſo fuͤr einen andern geſchehen,
genehm gehalten werden. Man laͤſſet
aber auch einen Unſchuldigen bisweilen
an ſtatt des Schuldigen Strafe geben.
Jſt jemand wegen ſeines Ungehorſams in
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auch
Exempel
fremder
Gnug-
thuung.
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Jacobi, Johann Friedrich: Betrachtungen über die Weisen Absichten Gottes, bey denen Dingen, die wir in der menschlichen Gesellschaft und der Offenbahrung antreffen. Bd. 1. Göttingen, 1741, S. 371[367]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jacobi_betrachtungen01_1741/403>, abgerufen am 22.11.2024.
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