ter eines Enkels in hohen Alter noch eine junge Frau nimmt, und Kinder damit zeu- get. Gesetze, die einem ganzen Staate zum Besten gegeben werden, dürfen nicht nach einigen sehr seltenen Fällen, sondern nach denen Umständen eingerichtet werden, welche die allermehreste Zeit eintreten.
§. 24.
Warum die Ehe mit den Nich- ten erlau- bet worden.
Bey der Ehe eines Oheims mit seiner Nichte, das ist, mit seines Bruders oder Schwester Tochter tritt kein so widriges Verhältniß, und keine so grosse Gefahr ei- nes erheblichen Zwiespalts in der Familie ein. Der Oheim verlieret als Mann und Haupt in der Ehe seine Vorrechte vor der Nichte nicht. Er ist auch insgemein um ein merkliches älter als die Nichte, und es ist daher keine so grosse Gefahr vorhanden, daß sich die Liebe gegen selbige verlieren, und auf eine Magd fallen, oder daß er sie gar von sich scheiden werde. Gott hat de- rowegen diese Ehe auch nicht verbothen, und sie ist zu den Zeiten des Heilandes und seiner Apostel gewöhnlich gewesen, und wir finden nicht, daß jemals eine Erinnerung dagegen geschehen. Jch berufe mich hier- bey nicht darauf, daß Herodes der Grosse, und zweene seiner Söhne Brüdern Töchter zur Ehe gehabt, sondern der Talmud, welcher die Ueberlieferungen der Juden, und die Aufsätze ihrer Lehrer enthält, wel-
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ter eines Enkels in hohen Alter noch eine junge Frau nimmt, und Kinder damit zeu- get. Geſetze, die einem ganzen Staate zum Beſten gegeben werden, duͤrfen nicht nach einigen ſehr ſeltenen Faͤllen, ſondern nach denen Umſtaͤnden eingerichtet werden, welche die allermehreſte Zeit eintreten.
§. 24.
Warum die Ehe mit den Nich- ten erlau- bet worden.
Bey der Ehe eines Oheims mit ſeiner Nichte, das iſt, mit ſeines Bruders oder Schweſter Tochter tritt kein ſo widriges Verhaͤltniß, und keine ſo groſſe Gefahr ei- nes erheblichen Zwieſpalts in der Familie ein. Der Oheim verlieret als Mann und Haupt in der Ehe ſeine Vorrechte vor der Nichte nicht. Er iſt auch insgemein um ein merkliches aͤlter als die Nichte, und es iſt daher keine ſo groſſe Gefahr vorhanden, daß ſich die Liebe gegen ſelbige verlieren, und auf eine Magd fallen, oder daß er ſie gar von ſich ſcheiden werde. Gott hat de- rowegen dieſe Ehe auch nicht verbothen, und ſie iſt zu den Zeiten des Heilandes und ſeiner Apoſtel gewoͤhnlich geweſen, und wir finden nicht, daß jemals eine Erinnerung dagegen geſchehen. Jch berufe mich hier- bey nicht darauf, daß Herodes der Groſſe, und zweene ſeiner Soͤhne Bruͤdern Toͤchter zur Ehe gehabt, ſondern der Talmud, welcher die Ueberlieferungen der Juden, und die Aufſaͤtze ihrer Lehrer enthaͤlt, wel-
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[382/0402]
ter eines Enkels in hohen Alter noch eine
junge Frau nimmt, und Kinder damit zeu-
get. Geſetze, die einem ganzen Staate
zum Beſten gegeben werden, duͤrfen nicht
nach einigen ſehr ſeltenen Faͤllen, ſondern
nach denen Umſtaͤnden eingerichtet werden,
welche die allermehreſte Zeit eintreten.
§. 24.
Bey der Ehe eines Oheims mit ſeiner
Nichte, das iſt, mit ſeines Bruders oder
Schweſter Tochter tritt kein ſo widriges
Verhaͤltniß, und keine ſo groſſe Gefahr ei-
nes erheblichen Zwieſpalts in der Familie
ein. Der Oheim verlieret als Mann und
Haupt in der Ehe ſeine Vorrechte vor der
Nichte nicht. Er iſt auch insgemein um
ein merkliches aͤlter als die Nichte, und es
iſt daher keine ſo groſſe Gefahr vorhanden,
daß ſich die Liebe gegen ſelbige verlieren,
und auf eine Magd fallen, oder daß er ſie
gar von ſich ſcheiden werde. Gott hat de-
rowegen dieſe Ehe auch nicht verbothen,
und ſie iſt zu den Zeiten des Heilandes und
ſeiner Apoſtel gewoͤhnlich geweſen, und wir
finden nicht, daß jemals eine Erinnerung
dagegen geſchehen. Jch berufe mich hier-
bey nicht darauf, daß Herodes der Groſſe,
und zweene ſeiner Soͤhne Bruͤdern Toͤchter
zur Ehe gehabt, ſondern der Talmud,
welcher die Ueberlieferungen der Juden,
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Jacobi, Johann Friedrich: Betrachtungen über die Weisen Absichten Gottes, bey denen Dingen, die wir in der menschlichen Gesellschaft und der Offenbarung antreffen. Bd. 4. Hannover, 1766, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jacobi_betrachtungen04_1766/402>, abgerufen am 22.11.2024.
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