che vor und zu den Zeiten des Heilandes und der Apostel, und kurz nachher gelebet haben, zählet diese Ehe nicht nur nicht un- ter die verbothenen *), sondern es findet sich auch eine merkwürdige Stelle in dem- selben, welche auf das deutlichste anzeiget, daß in jenen Zeiten die Ehe eines Oheims mit seiner Nichte unter den Juden nicht ungewöhnlich gewesen. Jn dem Talmud wird nämlich mit vielem Fleisse untersuchet, wenn von diesem oder jenem Gesetze eine Ausnahme statt findet. Wenn derowegen die Frage vorkömmt, in welchen Fällen ein Bruder nicht verbunden sey, seines ohne Kinder verstorbenen Bruders Witt- we zu heirathen; so wird auch dieser ange- führet, wenn der verstorbene Bruder die Tochter des noch lebenden Bruders zur Frau gehabt, denn selbige dürfe der Va- ter nicht heirathen **).
§. 25.
Das folgende Gesetz untersaget dieWarum die Ehe mit des Vatern Bruders Wittwe verbothen. Frau des Vatern Bruders zu ehelichen, und wird hinzugesetzet: denn es ist deines Vaters Brudern Frau. Man bemerke bey diesem Gesetze abermals, daß nicht verbothen wird, die Frau des Bruders der Mutter zu heirathen. Wir haben kei-
ne
*)Talmud. Part. V. Lib. VIII. Cap. I.
**)Talmud. Part. III. Lib. I. Cap. I.
che vor und zu den Zeiten des Heilandes und der Apoſtel, und kurz nachher gelebet haben, zaͤhlet dieſe Ehe nicht nur nicht un- ter die verbothenen *), ſondern es findet ſich auch eine merkwuͤrdige Stelle in dem- ſelben, welche auf das deutlichſte anzeiget, daß in jenen Zeiten die Ehe eines Oheims mit ſeiner Nichte unter den Juden nicht ungewoͤhnlich geweſen. Jn dem Talmud wird naͤmlich mit vielem Fleiſſe unterſuchet, wenn von dieſem oder jenem Geſetze eine Ausnahme ſtatt findet. Wenn derowegen die Frage vorkoͤmmt, in welchen Faͤllen ein Bruder nicht verbunden ſey, ſeines ohne Kinder verſtorbenen Bruders Witt- we zu heirathen; ſo wird auch dieſer ange- fuͤhret, wenn der verſtorbene Bruder die Tochter des noch lebenden Bruders zur Frau gehabt, denn ſelbige duͤrfe der Va- ter nicht heirathen **).
§. 25.
Das folgende Geſetz unterſaget dieWarum die Ehe mit des Vatern Bruders Wittwe verbothen. Frau des Vatern Bruders zu ehelichen, und wird hinzugeſetzet: denn es iſt deines Vaters Brudern Frau. Man bemerke bey dieſem Geſetze abermals, daß nicht verbothen wird, die Frau des Bruders der Mutter zu heirathen. Wir haben kei-
ne
*)Talmud. Part. V. Lib. VIII. Cap. I.
**)Talmud. Part. III. Lib. I. Cap. I.
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che vor und zu den Zeiten des Heilandes
und der Apoſtel, und kurz nachher gelebet
haben, zaͤhlet dieſe Ehe nicht nur nicht un-
ter die verbothenen *), ſondern es findet
ſich auch eine merkwuͤrdige Stelle in dem-
ſelben, welche auf das deutlichſte anzeiget,
daß in jenen Zeiten die Ehe eines Oheims
mit ſeiner Nichte unter den Juden nicht
ungewoͤhnlich geweſen. Jn dem Talmud
wird naͤmlich mit vielem Fleiſſe unterſuchet,
wenn von dieſem oder jenem Geſetze eine
Ausnahme ſtatt findet. Wenn derowegen
die Frage vorkoͤmmt, in welchen Faͤllen
ein Bruder nicht verbunden ſey, ſeines
ohne Kinder verſtorbenen Bruders Witt-
we zu heirathen; ſo wird auch dieſer ange-
fuͤhret, wenn der verſtorbene Bruder die
Tochter des noch lebenden Bruders zur
Frau gehabt, denn ſelbige duͤrfe der Va-
ter nicht heirathen **).
§. 25.
Das folgende Geſetz unterſaget die
Frau des Vatern Bruders zu ehelichen,
und wird hinzugeſetzet: denn es iſt deines
Vaters Brudern Frau. Man bemerke
bey dieſem Geſetze abermals, daß nicht
verbothen wird, die Frau des Bruders
der Mutter zu heirathen. Wir haben kei-
ne
Warum die
Ehe mit
des Vatern
Bruders
Wittwe
verbothen.
*) Talmud. Part. V. Lib. VIII. Cap. I.
**) Talmud. Part. III. Lib. I. Cap. I.
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Jacobi, Johann Friedrich: Betrachtungen über die Weisen Absichten Gottes, bey denen Dingen, die wir in der menschlichen Gesellschaft und der Offenbarung antreffen. Bd. 4. Hannover, 1766, S. 383. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jacobi_betrachtungen04_1766/403>, abgerufen am 22.11.2024.
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