Jacoby, Johann: Vier Fragen, beantwortet von einem Ostpreußen. Mannheim, 1841.sammlung "bei Parheiungen in derselben" (!) aufzulösen, Die genannten und viele andere Unterschiede der bei- Wo die Städte-Ordnung von 1831 gilt (und nur ſammlung „bei Parheiungen in derſelben“ (!) aufzuloͤſen, Die genannten und viele andere Unterſchiede der bei- Wo die Staͤdte-Ordnung von 1831 gilt (und nur <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0019" n="13"/> ſammlung „bei Parheiungen in derſelben“ (!) aufzuloͤſen,<lb/> oder die Schuldigen auszuſchließen (§. 83.), ja ſelbſt un-<lb/> ter Umſtaͤnden den Gemeinden die Staͤdte-Ordnung ganz<lb/> zu entziehen (§. 139.). Von allem Dieſem enthielt die<lb/> aͤltere Staͤdte-Ordnung kein Wort.</p><lb/> <p>Die genannten und viele andere Unterſchiede der bei-<lb/> den Geſetze wuͤrden von ſelbſt in die Augen fallen, wenn<lb/> man bei der Zuſammenherausgabe beider die einzelnen §§.<lb/> dem <hi rendition="#g">Inhalte</hi> nach, nicht — wie weislich geſchehen —<lb/> der <hi rendition="#g">Zahl</hi> nach gegenuͤber geſtellt haͤtte; eine Vergleichung<lb/> beider Ordnungen waͤre dann aber freilich dem Leſer zu leicht<lb/> geworden und haͤtte einen zu factiſchen Pruͤfſtein fuͤr die<lb/> Beurtheilung der damaligen und jetzigen Richtung darge-<lb/> boten. —</p><lb/> <p>Wo die Staͤdte-Ordnung von 1831 gilt (und nur<lb/> dieſe darf jetzt neu eingefuͤhrt werden), iſt nach Obigem<lb/> der geſetzliche Einfluß des Cabinets ſchon maͤchtig genug;<lb/> anders dagegen in Staͤdten, die das Geſetz von 1808<lb/> noch nicht mit dem revidirten vertauſcht haben: da hier<lb/> das Recht der Regierung großen Theils nur auf die Ein-<lb/> ſicht der Rechnungs-Extracte beſchraͤnkt iſt, muß man<lb/> freilich der Gleichfoͤrmigkeit wegen auf allmaͤhlige Erwei-<lb/> terung der Schranken bedacht ſein. Erwaͤgt man außer-<lb/> dem, daß in großen Staͤdten beſondere, nur von dem<lb/> Miniſter abhaͤngige Polizeydirectionen angeſtellt ſind, in<lb/> kleinern Stadt- und Dorfgemeinden die Ortsbehoͤrden ſich<lb/> unter unmittelbarer Aufſicht von der Regierung beſoldeter<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [13/0019]
ſammlung „bei Parheiungen in derſelben“ (!) aufzuloͤſen,
oder die Schuldigen auszuſchließen (§. 83.), ja ſelbſt un-
ter Umſtaͤnden den Gemeinden die Staͤdte-Ordnung ganz
zu entziehen (§. 139.). Von allem Dieſem enthielt die
aͤltere Staͤdte-Ordnung kein Wort.
Die genannten und viele andere Unterſchiede der bei-
den Geſetze wuͤrden von ſelbſt in die Augen fallen, wenn
man bei der Zuſammenherausgabe beider die einzelnen §§.
dem Inhalte nach, nicht — wie weislich geſchehen —
der Zahl nach gegenuͤber geſtellt haͤtte; eine Vergleichung
beider Ordnungen waͤre dann aber freilich dem Leſer zu leicht
geworden und haͤtte einen zu factiſchen Pruͤfſtein fuͤr die
Beurtheilung der damaligen und jetzigen Richtung darge-
boten. —
Wo die Staͤdte-Ordnung von 1831 gilt (und nur
dieſe darf jetzt neu eingefuͤhrt werden), iſt nach Obigem
der geſetzliche Einfluß des Cabinets ſchon maͤchtig genug;
anders dagegen in Staͤdten, die das Geſetz von 1808
noch nicht mit dem revidirten vertauſcht haben: da hier
das Recht der Regierung großen Theils nur auf die Ein-
ſicht der Rechnungs-Extracte beſchraͤnkt iſt, muß man
freilich der Gleichfoͤrmigkeit wegen auf allmaͤhlige Erwei-
terung der Schranken bedacht ſein. Erwaͤgt man außer-
dem, daß in großen Staͤdten beſondere, nur von dem
Miniſter abhaͤngige Polizeydirectionen angeſtellt ſind, in
kleinern Stadt- und Dorfgemeinden die Ortsbehoͤrden ſich
unter unmittelbarer Aufſicht von der Regierung beſoldeter
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