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Jacoby, Johann: Vier Fragen, beantwortet von einem Ostpreußen. Mannheim, 1841.

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sammlung "bei Parheiungen in derselben" (!) aufzulösen,
oder die Schuldigen auszuschließen (§. 83.), ja selbst un-
ter Umständen den Gemeinden die Städte-Ordnung ganz
zu entziehen (§. 139.). Von allem Diesem enthielt die
ältere Städte-Ordnung kein Wort.

Die genannten und viele andere Unterschiede der bei-
den Gesetze würden von selbst in die Augen fallen, wenn
man bei der Zusammenherausgabe beider die einzelnen §§.
dem Inhalte nach, nicht -- wie weislich geschehen --
der Zahl nach gegenüber gestellt hätte; eine Vergleichung
beider Ordnungen wäre dann aber freilich dem Leser zu leicht
geworden und hätte einen zu factischen Prüfstein für die
Beurtheilung der damaligen und jetzigen Richtung darge-
boten. --

Wo die Städte-Ordnung von 1831 gilt (und nur
diese darf jetzt neu eingeführt werden), ist nach Obigem
der gesetzliche Einfluß des Cabinets schon mächtig genug;
anders dagegen in Städten, die das Gesetz von 1808
noch nicht mit dem revidirten vertauscht haben: da hier
das Recht der Regierung großen Theils nur auf die Ein-
sicht der Rechnungs-Extracte beschränkt ist, muß man
freilich der Gleichförmigkeit wegen auf allmählige Erwei-
terung der Schranken bedacht sein. Erwägt man außer-
dem, daß in großen Städten besondere, nur von dem
Minister abhängige Polizeydirectionen angestellt sind, in
kleinern Stadt- und Dorfgemeinden die Ortsbehörden sich
unter unmittelbarer Aufsicht von der Regierung besoldeter

ſammlung „bei Parheiungen in derſelben“ (!) aufzuloͤſen,
oder die Schuldigen auszuſchließen (§. 83.), ja ſelbſt un-
ter Umſtaͤnden den Gemeinden die Staͤdte-Ordnung ganz
zu entziehen (§. 139.). Von allem Dieſem enthielt die
aͤltere Staͤdte-Ordnung kein Wort.

Die genannten und viele andere Unterſchiede der bei-
den Geſetze wuͤrden von ſelbſt in die Augen fallen, wenn
man bei der Zuſammenherausgabe beider die einzelnen §§.
dem Inhalte nach, nicht — wie weislich geſchehen —
der Zahl nach gegenuͤber geſtellt haͤtte; eine Vergleichung
beider Ordnungen waͤre dann aber freilich dem Leſer zu leicht
geworden und haͤtte einen zu factiſchen Pruͤfſtein fuͤr die
Beurtheilung der damaligen und jetzigen Richtung darge-
boten. —

Wo die Staͤdte-Ordnung von 1831 gilt (und nur
dieſe darf jetzt neu eingefuͤhrt werden), iſt nach Obigem
der geſetzliche Einfluß des Cabinets ſchon maͤchtig genug;
anders dagegen in Staͤdten, die das Geſetz von 1808
noch nicht mit dem revidirten vertauſcht haben: da hier
das Recht der Regierung großen Theils nur auf die Ein-
ſicht der Rechnungs-Extracte beſchraͤnkt iſt, muß man
freilich der Gleichfoͤrmigkeit wegen auf allmaͤhlige Erwei-
terung der Schranken bedacht ſein. Erwaͤgt man außer-
dem, daß in großen Staͤdten beſondere, nur von dem
Miniſter abhaͤngige Polizeydirectionen angeſtellt ſind, in
kleinern Stadt- und Dorfgemeinden die Ortsbehoͤrden ſich
unter unmittelbarer Aufſicht von der Regierung beſoldeter

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[13/0019] ſammlung „bei Parheiungen in derſelben“ (!) aufzuloͤſen, oder die Schuldigen auszuſchließen (§. 83.), ja ſelbſt un- ter Umſtaͤnden den Gemeinden die Staͤdte-Ordnung ganz zu entziehen (§. 139.). Von allem Dieſem enthielt die aͤltere Staͤdte-Ordnung kein Wort. Die genannten und viele andere Unterſchiede der bei- den Geſetze wuͤrden von ſelbſt in die Augen fallen, wenn man bei der Zuſammenherausgabe beider die einzelnen §§. dem Inhalte nach, nicht — wie weislich geſchehen — der Zahl nach gegenuͤber geſtellt haͤtte; eine Vergleichung beider Ordnungen waͤre dann aber freilich dem Leſer zu leicht geworden und haͤtte einen zu factiſchen Pruͤfſtein fuͤr die Beurtheilung der damaligen und jetzigen Richtung darge- boten. — Wo die Staͤdte-Ordnung von 1831 gilt (und nur dieſe darf jetzt neu eingefuͤhrt werden), iſt nach Obigem der geſetzliche Einfluß des Cabinets ſchon maͤchtig genug; anders dagegen in Staͤdten, die das Geſetz von 1808 noch nicht mit dem revidirten vertauſcht haben: da hier das Recht der Regierung großen Theils nur auf die Ein- ſicht der Rechnungs-Extracte beſchraͤnkt iſt, muß man freilich der Gleichfoͤrmigkeit wegen auf allmaͤhlige Erwei- terung der Schranken bedacht ſein. Erwaͤgt man außer- dem, daß in großen Staͤdten beſondere, nur von dem Miniſter abhaͤngige Polizeydirectionen angeſtellt ſind, in kleinern Stadt- und Dorfgemeinden die Ortsbehoͤrden ſich unter unmittelbarer Aufſicht von der Regierung beſoldeter

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Zitationshilfe: Jacoby, Johann: Vier Fragen, beantwortet von einem Ostpreußen. Mannheim, 1841, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jacoby_fragen_1841/19>, abgerufen am 21.11.2024.