Jacoby, Johann: Vier Fragen, beantwortet von einem Ostpreußen. Mannheim, 1841.Berichtes des Ministers v. Rochow erklärt sich darin Ist nun aber -- und diese Frage muß uns hier be-
1. Es ist schon dargethan worden, daß das ge- Berichtes des Miniſters v. Rochow erklaͤrt ſich darin Iſt nun aber — und dieſe Frage muß uns hier be-
1. Es iſt ſchon dargethan worden, daß das ge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0050" n="44"/> Berichtes des Miniſters v. <hi rendition="#g">Rochow</hi> erklaͤrt ſich darin<lb/> der Koͤnig gegen die Mißdeutung, welche ſeinen ſchriftli-<lb/> chen und muͤndlichen Aeußerungen eine „Zuſtimmung zu<lb/> dem in der Denkſchrift enthaltenen Antrage auf Entwik-<lb/> kelung der Landesverfaſſung <hi rendition="#g">im Sinne der Verord-<lb/> nung vom</hi> 22. <hi rendition="#g">Mai 1815</hi>“ unterlaͤge. — Friedrich<lb/> Wilhelm <hi rendition="#aq"><hi rendition="#b">IV.</hi></hi> ehrt das freie Wort und achtet auch die<lb/> ihm entgegenſtehende Anſicht, wenn ſie in beſcheidener<lb/> Weiſe ſich kund giebt. Unumwunden geſtehen wir daher,<lb/> daß die an den Miniſter v. <hi rendition="#g">Rochow</hi> gerichtete Cab.-<lb/> Ordre an vielen Orten den traurigſten Eindruck machte,<lb/> jenen vorgreifenden Enthuſiasmus daͤmpfte und manche<lb/> ſchoͤne buͤrgerliche Hoffnung zerſtoͤrte.</p><lb/> <p>Iſt nun aber — und dieſe Frage muß uns hier be-<lb/> ſonders intereſſiren — iſt durch den Landtagsabſchied und<lb/> durch den berichtigenden Commentar v. 4. October. 1840.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et"> <quote>Das Edict v. 22. Mai 1815 aufgehoben, oder beſteht<lb/> es nach wie vor in ſeiner vollen geſezlichen Geltung?</quote> </hi> </p><lb/> <p>1. Es iſt ſchon dargethan worden, daß das ge-<lb/> nannte Edict nicht <hi rendition="#g">vereinzelt</hi> daſtehe, vielmehr inden<lb/> mit dem Staate vorgenommenen Veraͤnderungen wurzelnd<lb/> ſich mit vielfachen Zweigen in die ganze nachfolgende<lb/> Geſezgebung verbreite. Nicht ohne Zerſtoͤrung dieſer<lb/> Wurzeln und Zweige koͤnnte es aufgehoben werden, wenn<lb/> anders nicht eine Rechtsungewißheit, wie bereits ein an-<lb/> derer deutſcher Staat ſie beklagt, entſtehen ſoll. Um<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [44/0050]
Berichtes des Miniſters v. Rochow erklaͤrt ſich darin
der Koͤnig gegen die Mißdeutung, welche ſeinen ſchriftli-
chen und muͤndlichen Aeußerungen eine „Zuſtimmung zu
dem in der Denkſchrift enthaltenen Antrage auf Entwik-
kelung der Landesverfaſſung im Sinne der Verord-
nung vom 22. Mai 1815“ unterlaͤge. — Friedrich
Wilhelm IV. ehrt das freie Wort und achtet auch die
ihm entgegenſtehende Anſicht, wenn ſie in beſcheidener
Weiſe ſich kund giebt. Unumwunden geſtehen wir daher,
daß die an den Miniſter v. Rochow gerichtete Cab.-
Ordre an vielen Orten den traurigſten Eindruck machte,
jenen vorgreifenden Enthuſiasmus daͤmpfte und manche
ſchoͤne buͤrgerliche Hoffnung zerſtoͤrte.
Iſt nun aber — und dieſe Frage muß uns hier be-
ſonders intereſſiren — iſt durch den Landtagsabſchied und
durch den berichtigenden Commentar v. 4. October. 1840.
Das Edict v. 22. Mai 1815 aufgehoben, oder beſteht
es nach wie vor in ſeiner vollen geſezlichen Geltung?
1. Es iſt ſchon dargethan worden, daß das ge-
nannte Edict nicht vereinzelt daſtehe, vielmehr inden
mit dem Staate vorgenommenen Veraͤnderungen wurzelnd
ſich mit vielfachen Zweigen in die ganze nachfolgende
Geſezgebung verbreite. Nicht ohne Zerſtoͤrung dieſer
Wurzeln und Zweige koͤnnte es aufgehoben werden, wenn
anders nicht eine Rechtsungewißheit, wie bereits ein an-
derer deutſcher Staat ſie beklagt, entſtehen ſoll. Um
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