nothwendige Befriedigung desselben ist Volks¬ tracht. Erhaltung der Gesundheit sei ihr erster Zweck; Wohlfeilheit, allgemeine Anwendbarkeit und Dauerhaftigkeit müssen die andern Augen¬ merke sein; und doch darf die Schönheit nicht mangeln. Es habe keine Handlung Gültigkeit, als in der Volkstracht; es müsse bei jeder ange¬ stellten Zusammenkunft, auf jedem Gelage, und in der Kirche, jedermann in der Volkstracht er¬ scheinen. Davon unterschiedene Arbeitskleidun¬ gen und Kinderanzüge. Auszeichnung gewisser Stände und Staatsbeamten durch Nebendinge: Gold, Silber, Stickerei und Federn. Verschie¬ dene Farbenbänder beim weiblichen Geschlecht: Mägdchen, grün; Dirnen, weiß und orange; Jungfrauen, roth; Frauen, blau; Matronen, silberfarben und braun.
Die Volkstracht darf kein Fremder tragen, ohne eingebürgert zu sein; keiner der das Bürger¬ recht verloren; keiner der nicht zur Ausübung des Bürgerrechts gekommen. (Vergl. S. 283. u. 284.)
Eine Volkstracht muß nach dem Urbilde des Volks in seiner Vollendung, mit echtem Volkssinn und hohem Volksthumsgeist erfunden
nothwendige Befriedigung deſſelben iſt Volks¬ tracht. Erhaltung der Geſundheit ſei ihr erſter Zweck; Wohlfeilheit, allgemeine Anwendbarkeit und Dauerhaftigkeit müſſen die andern Augen¬ merke ſein; und doch darf die Schönheit nicht mangeln. Es habe keine Handlung Gültigkeit, als in der Volkstracht; es müſſe bei jeder ange¬ ſtellten Zuſammenkunft, auf jedem Gelage, und in der Kirche, jedermann in der Volkstracht er¬ ſcheinen. Davon unterſchiedene Arbeitskleidun¬ gen und Kinderanzüge. Auszeichnung gewiſſer Stände und Staatsbeamten durch Nebendinge: Gold, Silber, Stickerei und Federn. Verſchie¬ dene Farbenbänder beim weiblichen Geſchlecht: Mägdchen, grün; Dirnen, weiß und orange; Jungfrauen, roth; Frauen, blau; Matronen, ſilberfarben und braun.
Die Volkstracht darf kein Fremder tragen, ohne eingebürgert zu ſein; keiner der das Bürger¬ recht verloren; keiner der nicht zur Ausübung des Bürgerrechts gekommen. (Vergl. S. 283. u. 284.)
Eine Volkstracht muß nach dem Urbilde des Volks in ſeiner Vollendung, mit echtem Volksſinn und hohem Volksthumsgeiſt erfunden
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nothwendige Befriedigung deſſelben iſt Volks¬
tracht. Erhaltung der Geſundheit ſei ihr erſter
Zweck; Wohlfeilheit, allgemeine Anwendbarkeit
und Dauerhaftigkeit müſſen die andern Augen¬
merke ſein; und doch darf die Schönheit nicht
mangeln. Es habe keine Handlung Gültigkeit,
als in der Volkstracht; es müſſe bei jeder ange¬
ſtellten Zuſammenkunft, auf jedem Gelage, und
in der Kirche, jedermann in der Volkstracht er¬
ſcheinen. Davon unterſchiedene Arbeitskleidun¬
gen und Kinderanzüge. Auszeichnung gewiſſer
Stände und Staatsbeamten durch Nebendinge:
Gold, Silber, Stickerei und Federn. Verſchie¬
dene Farbenbänder beim weiblichen Geſchlecht:
Mägdchen, grün; Dirnen, weiß und orange;
Jungfrauen, roth; Frauen, blau; Matronen,
ſilberfarben und braun.
Die Volkstracht darf kein Fremder tragen,
ohne eingebürgert zu ſein; keiner der das Bürger¬
recht verloren; keiner der nicht zur Ausübung des
Bürgerrechts gekommen. (Vergl. S. 283. u. 284.)
Eine Volkstracht muß nach dem Urbilde
des Volks in ſeiner Vollendung, mit echtem
Volksſinn und hohem Volksthumsgeiſt erfunden
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Jahn, Friedrich Ludwig: Deutsches Volksthum. Lübeck, 1810, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jahn_volksthum_1810/362>, abgerufen am 22.11.2024.
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