hört auf der Hagestolzen Sarg, kein jungfräu¬ licher Kranz.
5. Ehrecht.
Über die Ehe ist das Meiste ehebrecherisch geschrieben, selbst Gesetzbücher machen keine Aus¬ nahme. Ehe heißt Gesetz, darf es nun also wohl Kebsehen und linke geben? Wenn -- die Ehefrau sich nicht darum bekümmern darf, wie viel Kebsweiber und Buhlinnen der Mann sich außer dem Hause hält, wenn er sie nur nicht hineinbringt: So wird das schöne Geschlecht dadurch verthiert, der Staat ein öffentliches Un¬ zuchtshaus, und das Ehrecht eine Hurenwirths¬ ordnung.
Warum wird nur der ehebrecherische Geistliche entsetzt? Jeder Staatsdiener muß es werden bei solchem Vergehn; und jeder Bür¬ ger mit dem Verlust der Bürgerehre gestraft werden. Wer seinen heiligsten Schwur leicht¬ sinnig gebrochen hat, dem kann es wohl nicht viel Gewissen machen, ein Schurke zu sein, wo
hört auf der Hageſtolzen Sarg, kein jungfräu¬ licher Kranz.
5. Ehrecht.
Über die Ehe iſt das Meiſte ehebrecheriſch geſchrieben, ſelbſt Geſetzbücher machen keine Aus¬ nahme. Ehe heißt Geſetz, darf es nun alſo wohl Kebsehen und linke geben? Wenn — die Ehefrau ſich nicht darum bekümmern darf, wie viel Kebsweiber und Buhlinnen der Mann ſich außer dem Hauſe hält, wenn er ſie nur nicht hineinbringt: So wird das ſchöne Geſchlecht dadurch verthiert, der Staat ein öffentliches Un¬ zuchtshaus, und das Ehrecht eine Hurenwirths¬ ordnung.
Warum wird nur der ehebrecheriſche Geiſtliche entſetzt? Jeder Staatsdiener muß es werden bei ſolchem Vergehn; und jeder Bür¬ ger mit dem Verluſt der Bürgerehre geſtraft werden. Wer ſeinen heiligſten Schwur leicht¬ ſinnig gebrochen hat, dem kann es wohl nicht viel Gewiſſen machen, ein Schurke zu ſein, wo
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hört auf der Hageſtolzen Sarg, kein jungfräu¬
licher Kranz.
5. Ehrecht.
Über die Ehe iſt das Meiſte ehebrecheriſch
geſchrieben, ſelbſt Geſetzbücher machen keine Aus¬
nahme. Ehe heißt Geſetz, darf es nun alſo
wohl Kebsehen und linke geben? Wenn — die
Ehefrau ſich nicht darum bekümmern darf, wie
viel Kebsweiber und Buhlinnen der Mann ſich
außer dem Hauſe hält, wenn er ſie nur nicht
hineinbringt: So wird das ſchöne Geſchlecht
dadurch verthiert, der Staat ein öffentliches Un¬
zuchtshaus, und das Ehrecht eine Hurenwirths¬
ordnung.
Warum wird nur der ehebrecheriſche
Geiſtliche entſetzt? Jeder Staatsdiener muß
es werden bei ſolchem Vergehn; und jeder Bür¬
ger mit dem Verluſt der Bürgerehre geſtraft
werden. Wer ſeinen heiligſten Schwur leicht¬
ſinnig gebrochen hat, dem kann es wohl nicht
viel Gewiſſen machen, ein Schurke zu ſein, wo
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Jahn, Friedrich Ludwig: Deutsches Volksthum. Lübeck, 1810, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jahn_volksthum_1810/457>, abgerufen am 15.05.2024.
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