Jahn, Friedrich Ludwig: Deutsches Volksthum. Lübeck, 1810.b) Landesgerichte "Landesrichter, Gerichts¬ c) Markgerichte "Markrichter, Gerichtsrä¬ d) Kreisgerichte "Kreisrichter und Beisitzer." Aphorismen über das Recht der Patrimonial- Herrschaften in Chursachsen, ihre Gerichtsver¬ walter willkührlich zu entlassen. Leipzig bei Hartknoch 1805. Schwächen und Mißbräuche sind davon J. A. Weppen's Briefe eines Beamten über das Justizwesen auf dem Lande. Gotha b. Ettinger 1800. Die niedern Gerichte verderben das Volk; b) Landesgerichte „Landesrichter, Gerichts¬ c) Markgerichte „Markrichter, Gerichtsrä¬ d) Kreisgerichte „Kreisrichter und Beiſitzer.″ Aphorismen über das Recht der Patrimonial- Herrſchaften in Churſachſen, ihre Gerichtsver¬ walter willkührlich zu entlaſſen. Leipzig bei Hartknoch 1805. Schwächen und Mißbräuche ſind davon J. A. Weppen’s Briefe eines Beamten über das Juſtizweſen auf dem Lande. Gotha b. Ettinger 1800. Die niedern Gerichte verderben das Volk; <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0088" n="58"/> <fw type="pageNum" place="top">58<lb/></fw> <p>b) Landesgerichte „Landesrichter, Gerichts¬<lb/> räthe und Beiſitzer.″</p><lb/> <p>c) Markgerichte „Markrichter, Gerichtsrä¬<lb/> the und Beiſitzer.″ Hier fange der Gerichts¬<lb/> ſtand der ſonſtigen Schriftſäſſigen an. Mit je¬<lb/> dem Markgericht ſei ein Unterſuchungsamt der<lb/> Kriminalverbrechen verbunden.</p><lb/> <p>d) Kreisgerichte „Kreisrichter und Beiſitzer.″<lb/> Statt aller Patrimonial- Domanial- und an¬<lb/> derer niedern Gerichte. Wo dieſe in Würkſamkeit<lb/> ſind, giebt’s nur eine Scheinrechtspflege, die Geſetze<lb/> ſchweigen und die Willkühr ſpricht die Urtheile.</p><lb/> <listBibl> <bibl>Aphorismen über das Recht der Patrimonial-<lb/> Herrſchaften in Churſachſen, ihre Gerichtsver¬<lb/> walter willkührlich zu entlaſſen. Leipzig bei<lb/> Hartknoch 1805.</bibl> </listBibl><lb/> <p>Schwächen und Mißbräuche ſind davon<lb/> unzertrennlich, und daraus folgt, daß der ge¬<lb/> meine Mann alle Rechtspfleger für feile Unge¬<lb/> rechtigkeits-Beſchöniger hält.</p><lb/> <listBibl> <bibl>J. A. Weppen’s Briefe eines Beamten über<lb/> das Juſtizweſen auf dem Lande. Gotha b.<lb/> Ettinger 1800.</bibl> </listBibl><lb/> <p>Die niedern Gerichte verderben das Volk;<lb/> Verbrecher können lange ihr Unweſen treiben,<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [58/0088]
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b) Landesgerichte „Landesrichter, Gerichts¬
räthe und Beiſitzer.″
c) Markgerichte „Markrichter, Gerichtsrä¬
the und Beiſitzer.″ Hier fange der Gerichts¬
ſtand der ſonſtigen Schriftſäſſigen an. Mit je¬
dem Markgericht ſei ein Unterſuchungsamt der
Kriminalverbrechen verbunden.
d) Kreisgerichte „Kreisrichter und Beiſitzer.″
Statt aller Patrimonial- Domanial- und an¬
derer niedern Gerichte. Wo dieſe in Würkſamkeit
ſind, giebt’s nur eine Scheinrechtspflege, die Geſetze
ſchweigen und die Willkühr ſpricht die Urtheile.
Aphorismen über das Recht der Patrimonial-
Herrſchaften in Churſachſen, ihre Gerichtsver¬
walter willkührlich zu entlaſſen. Leipzig bei
Hartknoch 1805.
Schwächen und Mißbräuche ſind davon
unzertrennlich, und daraus folgt, daß der ge¬
meine Mann alle Rechtspfleger für feile Unge¬
rechtigkeits-Beſchöniger hält.
J. A. Weppen’s Briefe eines Beamten über
das Juſtizweſen auf dem Lande. Gotha b.
Ettinger 1800.
Die niedern Gerichte verderben das Volk;
Verbrecher können lange ihr Unweſen treiben,
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