Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 1. Leipzig, 1852.2. Der Staat -- 1. Familienprinzip -- Beschränkung d. Gentilen. §. 14. len. Abgesehen von seiner militärischen Function, nach der erseinen Namen trägt, hat er nichts zu befehlen, sondern nur die Verhandlungen der Gens zu leiten und in ihrem Namen das Opfer darzubringen. Die Conservirung des ursprünglichen Fa- milienbandes in der Gens beschränkt sich auf das Verhältniß der Brüder untereinander; das der patria potestas ist weder in der Gens noch in dem Gesammtstaat staatsrechtlich nach- gebildet. Wenn nun dies coordinirte Verhältniß der Verbrüderung Als geringere Strafe erscheint die Ausschließung von dem 2. Der Staat — 1. Familienprinzip — Beſchränkung d. Gentilen. §. 14. len. Abgeſehen von ſeiner militäriſchen Function, nach der erſeinen Namen trägt, hat er nichts zu befehlen, ſondern nur die Verhandlungen der Gens zu leiten und in ihrem Namen das Opfer darzubringen. Die Conſervirung des urſprünglichen Fa- milienbandes in der Gens beſchränkt ſich auf das Verhältniß der Brüder untereinander; das der patria potestas iſt weder in der Gens noch in dem Geſammtſtaat ſtaatsrechtlich nach- gebildet. Wenn nun dies coordinirte Verhältniß der Verbrüderung Als geringere Strafe erſcheint die Ausſchließung von dem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0193" n="175"/><fw place="top" type="header">2. Der Staat — 1. Familienprinzip — Beſchränkung d. Gentilen. §. 14.</fw><lb/> len. Abgeſehen von ſeiner militäriſchen Function, nach der er<lb/> ſeinen Namen trägt, hat er nichts zu befehlen, ſondern nur die<lb/> Verhandlungen der Gens zu leiten und in ihrem Namen das<lb/> Opfer darzubringen. Die Conſervirung des urſprünglichen Fa-<lb/> milienbandes in der Gens beſchränkt ſich auf das Verhältniß<lb/> der <hi rendition="#g">Brüder</hi> untereinander; das der <hi rendition="#aq">patria potestas</hi> iſt weder<lb/> in der Gens noch in dem Geſammtſtaat ſtaatsrechtlich nach-<lb/> gebildet.</p><lb/> <p>Wenn nun dies coordinirte Verhältniß der Verbrüderung<lb/> dem Einzelnen Beſchränkungen auferlegt, ſo ſind dieſelben nicht<lb/> anders aufzufaſſen, als der Preis, um den er der Vortheile die-<lb/> ſes Verhältniſſes theilhaftig iſt; ſie tragen keinen andern Cha-<lb/> rakter, als die Beſchränkungen, denen ſich Jemand durch Ein-<lb/> tritt in irgend eine privatrechtliche Verbindung, ja durch Ab-<lb/> ſchluß eines Vertrages unterwirft. Wenn das Mitglied einer<lb/> ſolchen Verbindung ſich durch ſein Benehmen derſelben unwür-<lb/> dig macht, was liegt näher, als ihn zu exkludiren? Eine an-<lb/> dere Bewandtniß aber hat es auch nicht mit jener ſittenrichter-<lb/> lichen Gewalt der Gens, von der uns als einzelnes Beiſpiel<lb/> die Verdammung des Gedächtniſſes eines unwürdigen Gentilen<lb/> nach ſeinem Tode ſo wie der Beſchluß, daß Niemand fortan<lb/> ſeinen Namen tragen ſolle, gemeldet wird. Man hat darauf<lb/> den gewiß unbedenklichen Schluß gebaut, daß jenes Mitglied<lb/> bei Lebzeiten die Strafe des Ausſchluſſes aus der Gens erlitten<lb/> haben würde. Das enge Verhältniß der Gentilen und die So-<lb/> lidarität ihrer Ehre ſchloß eine ſolche Sorge für die ſittliche<lb/> Reinheit und den guten Namen ihrer Genoſſenſchaft nothwen-<lb/> digerweiſe in ſich.</p><lb/> <p>Als geringere Strafe erſcheint die Ausſchließung von dem<lb/> gentilitiſchen Gottesdienſt. Andere Strafen werden uns zwar<lb/> nicht bezeugt, allein ſie ſind mittelbar durch jene beiden möglich<lb/> gemacht. Wenn die Gens z. B. über ein Mitglied, das ſich<lb/> gegen ſie vergangen, eine Geldſtrafe verhängt hatte, ſo brauchte<lb/> letzteres ſich dem Beſchluß zwar nicht zu fügen — denn wie<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [175/0193]
2. Der Staat — 1. Familienprinzip — Beſchränkung d. Gentilen. §. 14.
len. Abgeſehen von ſeiner militäriſchen Function, nach der er
ſeinen Namen trägt, hat er nichts zu befehlen, ſondern nur die
Verhandlungen der Gens zu leiten und in ihrem Namen das
Opfer darzubringen. Die Conſervirung des urſprünglichen Fa-
milienbandes in der Gens beſchränkt ſich auf das Verhältniß
der Brüder untereinander; das der patria potestas iſt weder
in der Gens noch in dem Geſammtſtaat ſtaatsrechtlich nach-
gebildet.
Wenn nun dies coordinirte Verhältniß der Verbrüderung
dem Einzelnen Beſchränkungen auferlegt, ſo ſind dieſelben nicht
anders aufzufaſſen, als der Preis, um den er der Vortheile die-
ſes Verhältniſſes theilhaftig iſt; ſie tragen keinen andern Cha-
rakter, als die Beſchränkungen, denen ſich Jemand durch Ein-
tritt in irgend eine privatrechtliche Verbindung, ja durch Ab-
ſchluß eines Vertrages unterwirft. Wenn das Mitglied einer
ſolchen Verbindung ſich durch ſein Benehmen derſelben unwür-
dig macht, was liegt näher, als ihn zu exkludiren? Eine an-
dere Bewandtniß aber hat es auch nicht mit jener ſittenrichter-
lichen Gewalt der Gens, von der uns als einzelnes Beiſpiel
die Verdammung des Gedächtniſſes eines unwürdigen Gentilen
nach ſeinem Tode ſo wie der Beſchluß, daß Niemand fortan
ſeinen Namen tragen ſolle, gemeldet wird. Man hat darauf
den gewiß unbedenklichen Schluß gebaut, daß jenes Mitglied
bei Lebzeiten die Strafe des Ausſchluſſes aus der Gens erlitten
haben würde. Das enge Verhältniß der Gentilen und die So-
lidarität ihrer Ehre ſchloß eine ſolche Sorge für die ſittliche
Reinheit und den guten Namen ihrer Genoſſenſchaft nothwen-
digerweiſe in ſich.
Als geringere Strafe erſcheint die Ausſchließung von dem
gentilitiſchen Gottesdienſt. Andere Strafen werden uns zwar
nicht bezeugt, allein ſie ſind mittelbar durch jene beiden möglich
gemacht. Wenn die Gens z. B. über ein Mitglied, das ſich
gegen ſie vergangen, eine Geldſtrafe verhängt hatte, ſo brauchte
letzteres ſich dem Beſchluß zwar nicht zu fügen — denn wie
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