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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 1. Leipzig, 1852.

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Erstes Buch -- Ausgangspunkte des römischen Rechts.
durch den Vorsprung, den das Plebejerthum in dieser Bezie-
hung erlangt hatte. Mit den Plebejern aber sind wir über die
Ausgangspunkte des Rechts bereits weit hinaus, in ihnen ist
jene Trennung des Privatrechts vom öffentlichen, die gerade
dem ursprünglichen Charakter des Rechts so sehr widerstrebt,
bereits im wesentlichen vollzogen. In ihnen begegnet uns im
Innern des römischen Staats jenes commercium zwischen
Bürgern und Nichtbürgern, das wir oben S. 228 in seiner
internationalen Beziehung haben kennen lernen, und es ist nicht
unmöglich, daß das commercium erst nach außen hin durch
Vertrag zwischen zwei verschiedenen Völkern hat ins Leben ge-
rufen werden müssen, um sodann auch im Innern des Staats
zwischen den Bürgern und Nichtbürgern Anwendung zu finden.
Das Völkerrecht ist vielleicht die Stätte, wo sich jene Trennung
des Privatrechts vom Staat vollzog, die commercielle Berüh-
rung mit einem fremden Volk der Impuls zu diesem Fortschritt,
der dann, nachdem er einmal nach außen hin vollzogen, dem
Staat selbst im Innern auf die natürlichste Weise dadurch zu
gute kommen, ich möchte sagen aufgezwungen werden konnte,
daß Mitglieder des fremden Volks sich dauernd auf sein Gebiet
übersiedelten und so das commercium von außen in ihn hin-
einbrachten, das er, der für seine ihm angehörigen Nichtbürger
nur die niedere Form des Clientelarverhältnisses kannte, von
dieser niedersten Stufe aus weit langsamer würde erreicht ha-
ben. Verhält sich dies in dieser Weise, so würden wir in dieser
Rückwirkung der friedlichen Berührung des Staats mit dem
Ausland auf seine eigne innere Organisation ein Seitenstück
zu der Rückwirkung seiner feindlichen Berührung mit dem Aus-
land haben, die bereits früher angedeutet und der Gegenstand
ist, zu dem wir jetzt übergehn.

Erſtes Buch — Ausgangspunkte des römiſchen Rechts.
durch den Vorſprung, den das Plebejerthum in dieſer Bezie-
hung erlangt hatte. Mit den Plebejern aber ſind wir über die
Ausgangspunkte des Rechts bereits weit hinaus, in ihnen iſt
jene Trennung des Privatrechts vom öffentlichen, die gerade
dem urſprünglichen Charakter des Rechts ſo ſehr widerſtrebt,
bereits im weſentlichen vollzogen. In ihnen begegnet uns im
Innern des römiſchen Staats jenes commercium zwiſchen
Bürgern und Nichtbürgern, das wir oben S. 228 in ſeiner
internationalen Beziehung haben kennen lernen, und es iſt nicht
unmöglich, daß das commercium erſt nach außen hin durch
Vertrag zwiſchen zwei verſchiedenen Völkern hat ins Leben ge-
rufen werden müſſen, um ſodann auch im Innern des Staats
zwiſchen den Bürgern und Nichtbürgern Anwendung zu finden.
Das Völkerrecht iſt vielleicht die Stätte, wo ſich jene Trennung
des Privatrechts vom Staat vollzog, die commercielle Berüh-
rung mit einem fremden Volk der Impuls zu dieſem Fortſchritt,
der dann, nachdem er einmal nach außen hin vollzogen, dem
Staat ſelbſt im Innern auf die natürlichſte Weiſe dadurch zu
gute kommen, ich möchte ſagen aufgezwungen werden konnte,
daß Mitglieder des fremden Volks ſich dauernd auf ſein Gebiet
überſiedelten und ſo das commercium von außen in ihn hin-
einbrachten, das er, der für ſeine ihm angehörigen Nichtbürger
nur die niedere Form des Clientelarverhältniſſes kannte, von
dieſer niederſten Stufe aus weit langſamer würde erreicht ha-
ben. Verhält ſich dies in dieſer Weiſe, ſo würden wir in dieſer
Rückwirkung der friedlichen Berührung des Staats mit dem
Ausland auf ſeine eigne innere Organiſation ein Seitenſtück
zu der Rückwirkung ſeiner feindlichen Berührung mit dem Aus-
land haben, die bereits früher angedeutet und der Gegenſtand
iſt, zu dem wir jetzt übergehn.

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[238/0256] Erſtes Buch — Ausgangspunkte des römiſchen Rechts. durch den Vorſprung, den das Plebejerthum in dieſer Bezie- hung erlangt hatte. Mit den Plebejern aber ſind wir über die Ausgangspunkte des Rechts bereits weit hinaus, in ihnen iſt jene Trennung des Privatrechts vom öffentlichen, die gerade dem urſprünglichen Charakter des Rechts ſo ſehr widerſtrebt, bereits im weſentlichen vollzogen. In ihnen begegnet uns im Innern des römiſchen Staats jenes commercium zwiſchen Bürgern und Nichtbürgern, das wir oben S. 228 in ſeiner internationalen Beziehung haben kennen lernen, und es iſt nicht unmöglich, daß das commercium erſt nach außen hin durch Vertrag zwiſchen zwei verſchiedenen Völkern hat ins Leben ge- rufen werden müſſen, um ſodann auch im Innern des Staats zwiſchen den Bürgern und Nichtbürgern Anwendung zu finden. Das Völkerrecht iſt vielleicht die Stätte, wo ſich jene Trennung des Privatrechts vom Staat vollzog, die commercielle Berüh- rung mit einem fremden Volk der Impuls zu dieſem Fortſchritt, der dann, nachdem er einmal nach außen hin vollzogen, dem Staat ſelbſt im Innern auf die natürlichſte Weiſe dadurch zu gute kommen, ich möchte ſagen aufgezwungen werden konnte, daß Mitglieder des fremden Volks ſich dauernd auf ſein Gebiet überſiedelten und ſo das commercium von außen in ihn hin- einbrachten, das er, der für ſeine ihm angehörigen Nichtbürger nur die niedere Form des Clientelarverhältniſſes kannte, von dieſer niederſten Stufe aus weit langſamer würde erreicht ha- ben. Verhält ſich dies in dieſer Weiſe, ſo würden wir in dieſer Rückwirkung der friedlichen Berührung des Staats mit dem Ausland auf ſeine eigne innere Organiſation ein Seitenſtück zu der Rückwirkung ſeiner feindlichen Berührung mit dem Aus- land haben, die bereits früher angedeutet und der Gegenſtand iſt, zu dem wir jetzt übergehn.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 1. Leipzig, 1852, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht01_1852/256>, abgerufen am 22.11.2024.