Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 1. Leipzig, 1852.Gemeinsame Betrachtung derselben. §. 19. hältniß des Staates nach außen hin, und hier ist der Gegensatzein klaffender, eine vollständige Negation alles dessen, was der Staat im Innern in sich birgt. Wir haben von einem ursprünglichen System dieser Aus- 217) Göttling römische Staatsverfassung. Einleitung.
Gemeinſame Betrachtung derſelben. §. 19. hältniß des Staates nach außen hin, und hier iſt der Gegenſatzein klaffender, eine vollſtändige Negation alles deſſen, was der Staat im Innern in ſich birgt. Wir haben von einem urſprünglichen Syſtem dieſer Aus- 217) Göttling römiſche Staatsverfaſſung. Einleitung.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0301" n="283"/><fw place="top" type="header">Gemeinſame Betrachtung derſelben. §. 19.</fw><lb/> hältniß des Staates nach außen hin, und hier iſt der Gegenſatz<lb/> ein klaffender, eine vollſtändige Negation alles deſſen, was der<lb/> Staat im Innern in ſich birgt.</p><lb/> <p>Wir haben von einem urſprünglichen Syſtem dieſer Aus-<lb/> gangspunkte geſprochen; dürfen wir dies? Der Sinn der Frage<lb/> iſt folgender. Es iſt möglich, daß das römiſche Volk, das aus<lb/> verſchiedenen Volksſtämmen zu einem Volke zuſammenwuchs,<lb/> von jedem derſelben irgend ein Element ſeiner ſittlichen Welt<lb/> überkam, von dem einen, bei dem der Einfluß der Religion<lb/> prävalirte, etwa das religiöſe, von dem andern, deſſen Sinn<lb/> vorzugsweiſe auf Krieg gerichtet war, das militäriſche, von dem<lb/> dritten das rein privatrechtliche. Und in der That iſt die Be-<lb/> hauptung aufgeſtellt, daß das römiſche Recht aus einer ſolchen<lb/> Miſchung entſtanden, und der Verſuch gemacht, es auf ſeine<lb/> ethniſchen Urbeſtandtheile zurückzuführen. <note place="foot" n="217)">Göttling römiſche Staatsverfaſſung. Einleitung.</note> Sind wir nun<lb/> für unſere Ausgangspunkte des römiſchen Rechts zu derſelben<lb/> Annahme gezwungen, ſei es durch äußere hiſtoriſche Zengniſſe,<lb/> ſei es durch innere Gründe? Bei einem kriegeriſchen Volke, das<lb/> in beſtändiger Bewegung begriffen iſt, verſteht ſich der Einfluß<lb/> des militäriſchen Intereſſes auf die Verfaſſung von ſelbſt. Das<lb/> Geſchlechterprinzip fügt ſich dem Zweck des Ganzen ungezwun-<lb/> gen ein, und das ſubjektive Prinzip mit ſeiner Erbeutung und<lb/> Selbſthülfe findet kaum eine paſſendere Stätte, als bei einem<lb/> ſolchen Volke. Und das religiöſe Prinzip? So wenig an ſich<lb/> die religiöſe Stimmung dem kriegeriſchen Sinn widerſtrebt, ſo<lb/> könnte man doch am erſten in Verſuchung kommen, in einigen<lb/> Spuren des religiöſen Prinzips im römiſchen Recht Reſte eines<lb/> religiös gefärbten Rechtsſyſtems zu erblicken, das bei einem<lb/> andern Volke ſeine Ausbildung erhalten hätte. Wir ſtellen dieſe<lb/> Spuren, und zur Vergleichung die entſprechenden Punkte des<lb/> profanen Syſtems, hier zuſammen.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [283/0301]
Gemeinſame Betrachtung derſelben. §. 19.
hältniß des Staates nach außen hin, und hier iſt der Gegenſatz
ein klaffender, eine vollſtändige Negation alles deſſen, was der
Staat im Innern in ſich birgt.
Wir haben von einem urſprünglichen Syſtem dieſer Aus-
gangspunkte geſprochen; dürfen wir dies? Der Sinn der Frage
iſt folgender. Es iſt möglich, daß das römiſche Volk, das aus
verſchiedenen Volksſtämmen zu einem Volke zuſammenwuchs,
von jedem derſelben irgend ein Element ſeiner ſittlichen Welt
überkam, von dem einen, bei dem der Einfluß der Religion
prävalirte, etwa das religiöſe, von dem andern, deſſen Sinn
vorzugsweiſe auf Krieg gerichtet war, das militäriſche, von dem
dritten das rein privatrechtliche. Und in der That iſt die Be-
hauptung aufgeſtellt, daß das römiſche Recht aus einer ſolchen
Miſchung entſtanden, und der Verſuch gemacht, es auf ſeine
ethniſchen Urbeſtandtheile zurückzuführen. 217) Sind wir nun
für unſere Ausgangspunkte des römiſchen Rechts zu derſelben
Annahme gezwungen, ſei es durch äußere hiſtoriſche Zengniſſe,
ſei es durch innere Gründe? Bei einem kriegeriſchen Volke, das
in beſtändiger Bewegung begriffen iſt, verſteht ſich der Einfluß
des militäriſchen Intereſſes auf die Verfaſſung von ſelbſt. Das
Geſchlechterprinzip fügt ſich dem Zweck des Ganzen ungezwun-
gen ein, und das ſubjektive Prinzip mit ſeiner Erbeutung und
Selbſthülfe findet kaum eine paſſendere Stätte, als bei einem
ſolchen Volke. Und das religiöſe Prinzip? So wenig an ſich
die religiöſe Stimmung dem kriegeriſchen Sinn widerſtrebt, ſo
könnte man doch am erſten in Verſuchung kommen, in einigen
Spuren des religiöſen Prinzips im römiſchen Recht Reſte eines
religiös gefärbten Rechtsſyſtems zu erblicken, das bei einem
andern Volke ſeine Ausbildung erhalten hätte. Wir ſtellen dieſe
Spuren, und zur Vergleichung die entſprechenden Punkte des
profanen Syſtems, hier zuſammen.
217) Göttling römiſche Staatsverfaſſung. Einleitung.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |