Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts. Indem wir nun an das ältere Recht herantreten, wollen wir Wer den Gegensatz zwischen Juristen und Laien als etwas 531) Wie Puchta Cursus der Instit. Bd. 1 §. 76 es will. Das Wissen
der ältern Juristen hätte sich, meint er, von dem eines jeden Andern nicht qua- litativ, sondern bloß quantitativ unterschieden, Juristen im eigentlichen Sinn könne man sie nicht nennen. Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts. Indem wir nun an das ältere Recht herantreten, wollen wir Wer den Gegenſatz zwiſchen Juriſten und Laien als etwas 531) Wie Puchta Curſus der Inſtit. Bd. 1 §. 76 es will. Das Wiſſen
der ältern Juriſten hätte ſich, meint er, von dem eines jeden Andern nicht qua- litativ, ſondern bloß quantitativ unterſchieden, Juriſten im eigentlichen Sinn könne man ſie nicht nennen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0122" n="416"/> <fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die juriſt. Technik. <hi rendition="#aq">B.</hi> Des ält. Rechts.</fw><lb/> <p>Indem wir nun an das ältere Recht herantreten, wollen wir<lb/> uns in unſeren Erwartungen möglichſt herabſtimmen. Daß wir<lb/> eine <hi rendition="#g">Technik</hi> finden werden, wiſſen wir, denn eine Technik hat<lb/><hi rendition="#g">jedes</hi> Recht, auch das ungebildetſte, ſie iſt vor aller Jurispru-<lb/> denz da (S. 337). Aber ob wir bereits eine <hi rendition="#g">Jurisprudenz</hi><lb/> antreffen werden, davon wiſſen wir noch nichts, dies muß viel-<lb/> mehr erſt Sache der hiſtoriſchen Unterſuchung ſein. Ich halte es<lb/> nun für nöthig, dieſe Frage gleich hier beim Eintritt in das<lb/> ältere Recht zu beantworten, wäre es auch nur, um mir dadurch<lb/> das Recht zu verſchaffen, im Verlauf der Darſtellung von <hi rendition="#g">Ju-<lb/> riſten</hi> zu ſprechen, aber ich faſſe ſie hier ganz äußerlich, ich frage<lb/> nämlich nur: kannte das ältere Recht bereits den <hi rendition="#g">äußern</hi> Gegen-<lb/> ſatz zwiſchen Juriſten und Laien, gab es eine eigene Claſſe von<lb/> Leuten, deren Beruf in der Kenntniß und Anwendung des Rechts<lb/> beſtand? Ob ihnen der Name von „Juriſten im eigentlichen Sinn“<lb/> abzuſprechen ſei, <note place="foot" n="531)">Wie Puchta Curſus der Inſtit. Bd. 1 §. 76 es will. Das Wiſſen<lb/> der ältern Juriſten hätte ſich, meint er, von dem eines jeden Andern nicht qua-<lb/> litativ, ſondern bloß quantitativ unterſchieden, Juriſten im eigentlichen Sinn<lb/> könne man ſie nicht nennen.</note> ob ihr Können und Wiſſen den Namen<lb/> eines juriſtiſchen verdiene, iſt eine Frage, die ſich erſt beantworten<lb/> läßt, wenn wir mit ihren Leiſtungen vertraut geworden ſind, alſo<lb/> erſt am Schluß dieſes ganzen Abſchnittes. Uebrigens iſt jenes<lb/> äußerliche Moment, nach dem ich die Frage hier beantworte, bei<lb/> weitem nicht ſo äußerlich, wie es ſcheint. Dieſe <hi rendition="#g">äußere</hi> Ab-<lb/> ſperrung der Jurisprudenz iſt der erſte Anſatz zur <hi rendition="#g">inneren</hi> Ent-<lb/> wickelung derſelben als Wiſſenſchaft; damit der Kern ſich ent-<lb/> wickele, bedarf er der Schale, und wenn die Schale ſich bildet,<lb/> ſo iſt das ein Zeichen, daß der Kern ſich vorbereitet.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Wer den Gegenſatz zwiſchen Juriſten und Laien als etwas<lb/> Unnatürliches betrachtet, für den hat die Unnatürlichkeit in Rom<lb/> ſchon früh begonnen, denn er iſt eine der erſten rechtshiſtoriſchen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [416/0122]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
Indem wir nun an das ältere Recht herantreten, wollen wir
uns in unſeren Erwartungen möglichſt herabſtimmen. Daß wir
eine Technik finden werden, wiſſen wir, denn eine Technik hat
jedes Recht, auch das ungebildetſte, ſie iſt vor aller Jurispru-
denz da (S. 337). Aber ob wir bereits eine Jurisprudenz
antreffen werden, davon wiſſen wir noch nichts, dies muß viel-
mehr erſt Sache der hiſtoriſchen Unterſuchung ſein. Ich halte es
nun für nöthig, dieſe Frage gleich hier beim Eintritt in das
ältere Recht zu beantworten, wäre es auch nur, um mir dadurch
das Recht zu verſchaffen, im Verlauf der Darſtellung von Ju-
riſten zu ſprechen, aber ich faſſe ſie hier ganz äußerlich, ich frage
nämlich nur: kannte das ältere Recht bereits den äußern Gegen-
ſatz zwiſchen Juriſten und Laien, gab es eine eigene Claſſe von
Leuten, deren Beruf in der Kenntniß und Anwendung des Rechts
beſtand? Ob ihnen der Name von „Juriſten im eigentlichen Sinn“
abzuſprechen ſei, 531) ob ihr Können und Wiſſen den Namen
eines juriſtiſchen verdiene, iſt eine Frage, die ſich erſt beantworten
läßt, wenn wir mit ihren Leiſtungen vertraut geworden ſind, alſo
erſt am Schluß dieſes ganzen Abſchnittes. Uebrigens iſt jenes
äußerliche Moment, nach dem ich die Frage hier beantworte, bei
weitem nicht ſo äußerlich, wie es ſcheint. Dieſe äußere Ab-
ſperrung der Jurisprudenz iſt der erſte Anſatz zur inneren Ent-
wickelung derſelben als Wiſſenſchaft; damit der Kern ſich ent-
wickele, bedarf er der Schale, und wenn die Schale ſich bildet,
ſo iſt das ein Zeichen, daß der Kern ſich vorbereitet.
Wer den Gegenſatz zwiſchen Juriſten und Laien als etwas
Unnatürliches betrachtet, für den hat die Unnatürlichkeit in Rom
ſchon früh begonnen, denn er iſt eine der erſten rechtshiſtoriſchen
531) Wie Puchta Curſus der Inſtit. Bd. 1 §. 76 es will. Das Wiſſen
der ältern Juriſten hätte ſich, meint er, von dem eines jeden Andern nicht qua-
litativ, ſondern bloß quantitativ unterſchieden, Juriſten im eigentlichen Sinn
könne man ſie nicht nennen.
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