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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

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Die Jurisprudenz. §. 42.
B. Die Technik des ältern Rechts.
Die Jurisprudenz.

Die Pontifices -- die Geheimhaltung des Rechts -- das jus ci-
vile
im engern Sinn -- der pontificische Styl -- das Ende der
pontificischen Herrschaft.

XLII. Nach einer langen Abschweifung haben wir jetzt wie-
der historischen Grund und Boden erreicht. Allein bevor ich ihn
betrete, muß ich mir noch eine Bemerkung über das Verhältniß
des vorhergehenden Abschnitts zu dem gegenwärtigen erlauben,
nicht bloß zu meiner eignen Rechtfertigung, sondern auch im
Interesse des Lesers. Meine Darstellung der Theorie der Tech-
nik nämlich ist nicht bloß darauf berechnet, das Verständniß des
ältern, sondern auch das des spätern römischen Rechts vorzu-
bereiten. An irgend einer Stelle mußte ich sie einschalten, und
da schien mir die gegenwärtige Stelle die passendste zu sein,
weil uns hier die Frage von der Technik zum ersten Mal begeg-
net. Allein ich habe mich und konnte mich bei meiner Darstel-
lung nicht durch die Rücksicht auf das ältere Recht beengen las-
sen, nicht ängstlich abwägen, ob alles und jedes, was ich sagte,
unmittelbar im älteren Recht seine Anwendung finde; ich hatte
nur die Wahl, die Theorie der Technik entweder in ihrem gan-
zen Zusammenhang oder gar nicht zu behandeln. Dieser Zu-
sammenhang aber brachte es mit sich, daß ich der Technik bis
zu ihrem äußersten Höhenpunkt, bis zur Höhe der ausgebildeten
Wissenschaft folgte, und gerade der Umstand, daß der Schluß
unserer Einleitung uns auf diesem Punkt gelassen hat, machte
das gegenwärtige Vorwort nöthig. Denn dieser äußerste Punkt
liegt für uns gegenwärtig noch zu hoch. Er bildet allerdings das
Ziel, dem das ältere Recht nachstrebt, und insofern war uns
auch die Kenntniß dieses Punktes unentbehrlich, allein das
ältere Recht ist, wenn auch dem Ziele ungleich näher, als man
gewöhnlich annimmt, doch nur auf dem Wege zu ihm.

Die Jurisprudenz. §. 42.
B. Die Technik des ältern Rechts.
Die Jurisprudenz.

Die Pontifices — die Geheimhaltung des Rechts — das jus ci-
vile
im engern Sinn — der pontificiſche Styl — das Ende der
pontificiſchen Herrſchaft.

XLII. Nach einer langen Abſchweifung haben wir jetzt wie-
der hiſtoriſchen Grund und Boden erreicht. Allein bevor ich ihn
betrete, muß ich mir noch eine Bemerkung über das Verhältniß
des vorhergehenden Abſchnitts zu dem gegenwärtigen erlauben,
nicht bloß zu meiner eignen Rechtfertigung, ſondern auch im
Intereſſe des Leſers. Meine Darſtellung der Theorie der Tech-
nik nämlich iſt nicht bloß darauf berechnet, das Verſtändniß des
ältern, ſondern auch das des ſpätern römiſchen Rechts vorzu-
bereiten. An irgend einer Stelle mußte ich ſie einſchalten, und
da ſchien mir die gegenwärtige Stelle die paſſendſte zu ſein,
weil uns hier die Frage von der Technik zum erſten Mal begeg-
net. Allein ich habe mich und konnte mich bei meiner Darſtel-
lung nicht durch die Rückſicht auf das ältere Recht beengen laſ-
ſen, nicht ängſtlich abwägen, ob alles und jedes, was ich ſagte,
unmittelbar im älteren Recht ſeine Anwendung finde; ich hatte
nur die Wahl, die Theorie der Technik entweder in ihrem gan-
zen Zuſammenhang oder gar nicht zu behandeln. Dieſer Zu-
ſammenhang aber brachte es mit ſich, daß ich der Technik bis
zu ihrem äußerſten Höhenpunkt, bis zur Höhe der ausgebildeten
Wiſſenſchaft folgte, und gerade der Umſtand, daß der Schluß
unſerer Einleitung uns auf dieſem Punkt gelaſſen hat, machte
das gegenwärtige Vorwort nöthig. Denn dieſer äußerſte Punkt
liegt für uns gegenwärtig noch zu hoch. Er bildet allerdings das
Ziel, dem das ältere Recht nachſtrebt, und inſofern war uns
auch die Kenntniß dieſes Punktes unentbehrlich, allein das
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gewöhnlich annimmt, doch nur auf dem Wege zu ihm.

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[415/0121] Die Jurisprudenz. §. 42. B. Die Technik des ältern Rechts. Die Jurisprudenz. Die Pontifices — die Geheimhaltung des Rechts — das jus ci- vile im engern Sinn — der pontificiſche Styl — das Ende der pontificiſchen Herrſchaft. XLII. Nach einer langen Abſchweifung haben wir jetzt wie- der hiſtoriſchen Grund und Boden erreicht. Allein bevor ich ihn betrete, muß ich mir noch eine Bemerkung über das Verhältniß des vorhergehenden Abſchnitts zu dem gegenwärtigen erlauben, nicht bloß zu meiner eignen Rechtfertigung, ſondern auch im Intereſſe des Leſers. Meine Darſtellung der Theorie der Tech- nik nämlich iſt nicht bloß darauf berechnet, das Verſtändniß des ältern, ſondern auch das des ſpätern römiſchen Rechts vorzu- bereiten. An irgend einer Stelle mußte ich ſie einſchalten, und da ſchien mir die gegenwärtige Stelle die paſſendſte zu ſein, weil uns hier die Frage von der Technik zum erſten Mal begeg- net. Allein ich habe mich und konnte mich bei meiner Darſtel- lung nicht durch die Rückſicht auf das ältere Recht beengen laſ- ſen, nicht ängſtlich abwägen, ob alles und jedes, was ich ſagte, unmittelbar im älteren Recht ſeine Anwendung finde; ich hatte nur die Wahl, die Theorie der Technik entweder in ihrem gan- zen Zuſammenhang oder gar nicht zu behandeln. Dieſer Zu- ſammenhang aber brachte es mit ſich, daß ich der Technik bis zu ihrem äußerſten Höhenpunkt, bis zur Höhe der ausgebildeten Wiſſenſchaft folgte, und gerade der Umſtand, daß der Schluß unſerer Einleitung uns auf dieſem Punkt gelaſſen hat, machte das gegenwärtige Vorwort nöthig. Denn dieſer äußerſte Punkt liegt für uns gegenwärtig noch zu hoch. Er bildet allerdings das Ziel, dem das ältere Recht nachſtrebt, und inſofern war uns auch die Kenntniß dieſes Punktes unentbehrlich, allein das ältere Recht iſt, wenn auch dem Ziele ungleich näher, als man gewöhnlich annimmt, doch nur auf dem Wege zu ihm.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/121>, abgerufen am 21.11.2024.