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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

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Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts.
beide gebennicht den Gedanken selbst, wäre immerhin die For-
mulirung desselben eine noch so genaue, so wenig wie das
treueste Bild den Gegenstand selbst gewährt, sondern nur die
Aufforderung und den Anhaltspunkt, sich ihn zu recon-
struiren
.

Eben darum aber genügt in beiden Fällen nicht ein bloß
passives Verhalten, ein bloßes Entgegennehmen eines
Gegebenen, denn das Gegebene ist nicht das, was man
geben will, sondern es soll nur als Mittel für den Andern
dienen, sich das, was er haben soll, bei richtigem Ge-
brauch zu verschaffen; es bedarf vielmehr einer Selbst-
thätigkeit
von seiner Seite. Hier scheiden sich nun die gram-
matische und logische Interpretation. Erstere entzieht sich die-
sem Ansinnen einer selbstthätigen Verwendung des Gegebenen,
sie bleibt bei letzterem, bei den Worten stehen, wie es
die Sprache ganz treffend ausdrückt. Sie betrachtet also die
Worte als das, was sie nie sind und sein können, als den Ge-
danken selbst in seiner Sichtbarkeit und Objectivität oder, was
dasselbe ist, als das ansschließlich in Betracht kommende Sur-
rogat
desselben. Letztere hingegen geht, dem wahren Wesen
der Gedankenmittheilung gemäß, um mich auch hier des ganz
bezeichnenden Ausdrucks der Sprache zu bedienen, über die
Worte hinaus
d. h. sie versetzt sich in die Seele des Re-
denden, sucht den Gedanken gewissermaßen in seiner Heimath
auf. Der Schauplatz ihrer Thätigkeit ist die Seele des Re-
denden, der Schauplatz jener das nackte Wort. Was nicht in
den Worten liegt, sondern jenseits derselben in der Seele des
Redenden, existirt für letztere nicht, weil es sich eben nicht im
Wort verkörpert hat. Sie hält sich, wie die Sprache es nennt,
an das todte Wort; todt, weil es nicht den lebendigen Ge-
danken wieder gibt, sondern nur eine Todtenmaske desselben.
Ihr einziges Augenmerk kann also nur darauf gerichtet sein,
den Sinn anzugeben, den die Worte als solche nach Maßgabe
des Sprachgebrauchs haben, den objectiven Wortgehalt; ob

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
beide gebennicht den Gedanken ſelbſt, wäre immerhin die For-
mulirung deſſelben eine noch ſo genaue, ſo wenig wie das
treueſte Bild den Gegenſtand ſelbſt gewährt, ſondern nur die
Aufforderung und den Anhaltspunkt, ſich ihn zu recon-
ſtruiren
.

Eben darum aber genügt in beiden Fällen nicht ein bloß
paſſives Verhalten, ein bloßes Entgegennehmen eines
Gegebenen, denn das Gegebene iſt nicht das, was man
geben will, ſondern es ſoll nur als Mittel für den Andern
dienen, ſich das, was er haben ſoll, bei richtigem Ge-
brauch zu verſchaffen; es bedarf vielmehr einer Selbſt-
thätigkeit
von ſeiner Seite. Hier ſcheiden ſich nun die gram-
matiſche und logiſche Interpretation. Erſtere entzieht ſich die-
ſem Anſinnen einer ſelbſtthätigen Verwendung des Gegebenen,
ſie bleibt bei letzterem, bei den Worten ſtehen, wie es
die Sprache ganz treffend ausdrückt. Sie betrachtet alſo die
Worte als das, was ſie nie ſind und ſein können, als den Ge-
danken ſelbſt in ſeiner Sichtbarkeit und Objectivität oder, was
daſſelbe iſt, als das ansſchließlich in Betracht kommende Sur-
rogat
deſſelben. Letztere hingegen geht, dem wahren Weſen
der Gedankenmittheilung gemäß, um mich auch hier des ganz
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d. h. ſie verſetzt ſich in die Seele des Re-
denden, ſucht den Gedanken gewiſſermaßen in ſeiner Heimath
auf. Der Schauplatz ihrer Thätigkeit iſt die Seele des Re-
denden, der Schauplatz jener das nackte Wort. Was nicht in
den Worten liegt, ſondern jenſeits derſelben in der Seele des
Redenden, exiſtirt für letztere nicht, weil es ſich eben nicht im
Wort verkörpert hat. Sie hält ſich, wie die Sprache es nennt,
an das todte Wort; todt, weil es nicht den lebendigen Ge-
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Ihr einziges Augenmerk kann alſo nur darauf gerichtet ſein,
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[472/0178] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts. beide gebennicht den Gedanken ſelbſt, wäre immerhin die For- mulirung deſſelben eine noch ſo genaue, ſo wenig wie das treueſte Bild den Gegenſtand ſelbſt gewährt, ſondern nur die Aufforderung und den Anhaltspunkt, ſich ihn zu recon- ſtruiren. Eben darum aber genügt in beiden Fällen nicht ein bloß paſſives Verhalten, ein bloßes Entgegennehmen eines Gegebenen, denn das Gegebene iſt nicht das, was man geben will, ſondern es ſoll nur als Mittel für den Andern dienen, ſich das, was er haben ſoll, bei richtigem Ge- brauch zu verſchaffen; es bedarf vielmehr einer Selbſt- thätigkeit von ſeiner Seite. Hier ſcheiden ſich nun die gram- matiſche und logiſche Interpretation. Erſtere entzieht ſich die- ſem Anſinnen einer ſelbſtthätigen Verwendung des Gegebenen, ſie bleibt bei letzterem, bei den Worten ſtehen, wie es die Sprache ganz treffend ausdrückt. Sie betrachtet alſo die Worte als das, was ſie nie ſind und ſein können, als den Ge- danken ſelbſt in ſeiner Sichtbarkeit und Objectivität oder, was daſſelbe iſt, als das ansſchließlich in Betracht kommende Sur- rogat deſſelben. Letztere hingegen geht, dem wahren Weſen der Gedankenmittheilung gemäß, um mich auch hier des ganz bezeichnenden Ausdrucks der Sprache zu bedienen, über die Worte hinaus d. h. ſie verſetzt ſich in die Seele des Re- denden, ſucht den Gedanken gewiſſermaßen in ſeiner Heimath auf. Der Schauplatz ihrer Thätigkeit iſt die Seele des Re- denden, der Schauplatz jener das nackte Wort. Was nicht in den Worten liegt, ſondern jenſeits derſelben in der Seele des Redenden, exiſtirt für letztere nicht, weil es ſich eben nicht im Wort verkörpert hat. Sie hält ſich, wie die Sprache es nennt, an das todte Wort; todt, weil es nicht den lebendigen Ge- danken wieder gibt, ſondern nur eine Todtenmaske deſſelben. Ihr einziges Augenmerk kann alſo nur darauf gerichtet ſein, den Sinn anzugeben, den die Worte als ſolche nach Maßgabe des Sprachgebrauchs haben, den objectiven Wortgehalt; ob

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 472. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/178>, abgerufen am 12.05.2024.