Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts. [Tabelle] Wir werden nicht fehlgreifen, wenn wir den Ursprung der in 738) Gaj. I, 25: Plerumque tamen et fere semper mancipationibus
utimur, quod enim ipsi per nos praesentibus amicis agere possumus, hoc non est necesse cum majore difficultate apud Praetorem aut apud Praesidem provinciae quaerere. Dasselbe Verhältniß wird sich zwischen ihr und der Tradition der res nec mancipi annehmen lassen. Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts. [Tabelle] Wir werden nicht fehlgreifen, wenn wir den Urſprung der in 738) Gaj. I, 25: Plerumque tamen et fere semper mancipationibus
utimur, quod enim ipsi per nos praesentibus amicis agere possumus, hoc non est necesse cum majore difficultate apud Praetorem aut apud Praesidem provinciae quaerere. Daſſelbe Verhältniß wird ſich zwiſchen ihr und der Tradition der res nec mancipi annehmen laſſen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <pb facs="#f0286" n="580"/> <fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die juriſt. Technik. <hi rendition="#aq">B.</hi> Des ält. Rechts.</fw><lb/> <table> <row> <cell/> </row> </table> <p>Wir werden nicht fehlgreifen, wenn wir den Urſprung der <hi rendition="#aq">in<lb/> jure cessio</hi> auf ihrem ausſchließlichen Anwendungsgebiet ſu-<lb/> chen. Ihre Anwendung auf die Fälle der zweiten Columne war<lb/> eine bloße Conſequenz, nicht Zweck; hier reichte die Mancipa-<lb/> tion vollkommen aus, ja hier verdiente und erhielt ſie im Leben<lb/> den entſchiedenen Vorzug vor ihr. <note place="foot" n="738)"><hi rendition="#aq">Gaj. I, 25: Plerumque tamen et fere semper mancipationibus<lb/> utimur, quod enim ipsi per nos praesentibus amicis agere possumus,<lb/> hoc non est necesse cum majore difficultate apud Praetorem aut apud<lb/> Praesidem provinciae quaerere.</hi> Daſſelbe Verhältniß wird ſich zwiſchen<lb/> ihr und der Tradition der <hi rendition="#aq">res nec mancipi</hi> annehmen laſſen.</note> Auf jenem Gebiet hin-<lb/> gegen entfaltete ſie ihre eigenthümliche praktiſche Brauchbar-<lb/> keit, weil ſie Zwecken diente, die ſich auf andere Weiſe theils<lb/> gar nicht, theils, wie die Manumiſſion, nur in unvollkomm-<lb/> nerer Weiſe erreichen ließen. Daß ſie nicht von vornherein und<lb/> mit einem Male, ſondern erſt nach und nach in Beſitz dieſes<lb/> weiten Gebiets gekommen, wird Niemand, der etwas von<lb/> dem Gange der hiſtoriſchen Entwicklung im römiſchen Recht<lb/> kennt, bezweifeln wollen. Ueber das relative Altersverhältniß<lb/> der einzelnen Fälle fehlt es uns an allen poſitiven Nachrichten,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [580/0286]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
Wir werden nicht fehlgreifen, wenn wir den Urſprung der in
jure cessio auf ihrem ausſchließlichen Anwendungsgebiet ſu-
chen. Ihre Anwendung auf die Fälle der zweiten Columne war
eine bloße Conſequenz, nicht Zweck; hier reichte die Mancipa-
tion vollkommen aus, ja hier verdiente und erhielt ſie im Leben
den entſchiedenen Vorzug vor ihr. 738) Auf jenem Gebiet hin-
gegen entfaltete ſie ihre eigenthümliche praktiſche Brauchbar-
keit, weil ſie Zwecken diente, die ſich auf andere Weiſe theils
gar nicht, theils, wie die Manumiſſion, nur in unvollkomm-
nerer Weiſe erreichen ließen. Daß ſie nicht von vornherein und
mit einem Male, ſondern erſt nach und nach in Beſitz dieſes
weiten Gebiets gekommen, wird Niemand, der etwas von
dem Gange der hiſtoriſchen Entwicklung im römiſchen Recht
kennt, bezweifeln wollen. Ueber das relative Altersverhältniß
der einzelnen Fälle fehlt es uns an allen poſitiven Nachrichten,
738) Gaj. I, 25: Plerumque tamen et fere semper mancipationibus
utimur, quod enim ipsi per nos praesentibus amicis agere possumus,
hoc non est necesse cum majore difficultate apud Praetorem aut apud
Praesidem provinciae quaerere. Daſſelbe Verhältniß wird ſich zwiſchen
ihr und der Tradition der res nec mancipi annehmen laſſen.
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