Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 46. allein bis zu einem gewissen Grade kann die Combination die-sen Mangel ergänzen. Als einen der ältesten Fälle betrachte ich die manumissio vindicta, er ist zugleich der einzige, für den uns eine bestimmte Entstehungszeit angegeben wird (Note 637). Erst nach den XII Tafeln können sich, vielleicht überhaupt, jedenfalls aber erst in der uns bekannten Gestalt, die Emanci- pation und Adoption gebildet haben, da sie eine Allusion auf einen Satz dieses Gesetzes enthalten (S. 190 und 484). Die Urbanalservituten sind nach allen Anzeichen noch weit jüngern Ursprunges (Note 359), rücksichtlich der übrigen Fälle führt die Wahrscheinlichkeitsbestimmung so sehr ins Allgemeine und auf einen so unsichern Boden, daß ich mich ihrer enthalten will. In allen diesen Fällen war der Gegenstand der gerichtlichen Es bleibt uns jetzt noch die Stipulation (S. 511): der Sie hat folgende Requisite: 1. Die Gegenwart der Partheien. 2. Die vorausgehende Frage des Gläubigers. Die 739) So scheint auch Gaj. II, 17 sich das Verhältniß derselben zu denken.
Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 46. allein bis zu einem gewiſſen Grade kann die Combination die-ſen Mangel ergänzen. Als einen der älteſten Fälle betrachte ich die manumissio vindicta, er iſt zugleich der einzige, für den uns eine beſtimmte Entſtehungszeit angegeben wird (Note 637). Erſt nach den XII Tafeln können ſich, vielleicht überhaupt, jedenfalls aber erſt in der uns bekannten Geſtalt, die Emanci- pation und Adoption gebildet haben, da ſie eine Alluſion auf einen Satz dieſes Geſetzes enthalten (S. 190 und 484). Die Urbanalſervituten ſind nach allen Anzeichen noch weit jüngern Urſprunges (Note 359), rückſichtlich der übrigen Fälle führt die Wahrſcheinlichkeitsbeſtimmung ſo ſehr ins Allgemeine und auf einen ſo unſichern Boden, daß ich mich ihrer enthalten will. In allen dieſen Fällen war der Gegenſtand der gerichtlichen Es bleibt uns jetzt noch die Stipulation (S. 511): der Sie hat folgende Requiſite: 1. Die Gegenwart der Partheien. 2. Die vorausgehende Frage des Gläubigers. Die 739) So ſcheint auch Gaj. II, 17 ſich das Verhältniß derſelben zu denken.
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Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 46.
allein bis zu einem gewiſſen Grade kann die Combination die-
ſen Mangel ergänzen. Als einen der älteſten Fälle betrachte ich
die manumissio vindicta, er iſt zugleich der einzige, für den
uns eine beſtimmte Entſtehungszeit angegeben wird (Note 637).
Erſt nach den XII Tafeln können ſich, vielleicht überhaupt,
jedenfalls aber erſt in der uns bekannten Geſtalt, die Emanci-
pation und Adoption gebildet haben, da ſie eine Alluſion auf
einen Satz dieſes Geſetzes enthalten (S. 190 und 484). Die
Urbanalſervituten ſind nach allen Anzeichen noch weit jüngern
Urſprunges (Note 359), rückſichtlich der übrigen Fälle führt die
Wahrſcheinlichkeitsbeſtimmung ſo ſehr ins Allgemeine und auf
einen ſo unſichern Boden, daß ich mich ihrer enthalten will.
In allen dieſen Fällen war der Gegenſtand der gerichtlichen
Abtretung, um den römiſchen Ausdruck beizubehalten, eine res
incorporalis, und damit iſt zugleich der Geſichtspunkt für den
principiellen Gegenſatz dieſes Geſchäfts zu der Mancipa-
tion gewonnen. 739) Die hiſtoriſche Wurzel und der praktiſche
Schwerpunkt der einen liegt in der res corporalis, bei der an-
dern in der res incorporalis; erſt in ihren Verzweigungen kreu-
zen ſie ſich.
Es bleibt uns jetzt noch die Stipulation (S. 511): der
auf Eingehung einer Obligation gerichtete Vertrag in Form
mündlicher Frage und Antwort.
Sie hat folgende Requiſite:
1. Die Gegenwart der Partheien.
2. Die vorausgehende Frage des Gläubigers. Die
Umkehr der Ordnung, ein vorausgehendes Verſprechen von
der einen und eine Acceptation von der andern Seite begründete
keine Stipulation (über den Grund ſ. §. 47). Das römiſche
Recht kennt zwei Formen der Stipulation: eine ſtrengere,
engere und eine freiere, abſtractere. Jene: die dem jus civile
angehörige, an die Worte: spondes? spondeo gebundene und
739) So ſcheint auch Gaj. II, 17 ſich das Verhältniß derſelben zu denken.
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