Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts. derung der Erbschaft,856) und eben darum meinten die Juristen,welche diesen Gesichtspunkt für den entscheidenden ansahen (s. u.), daß die tutoris datio vor der Erbeseinsetzung stehen dürfe.857) Ein anderes Beispiel, das ich jedoch erst bei einer andern Gele- genheit klar machen kann, gewährt die cretio: Titius heres esto, cernitoque etc. Ulp. XXII, 33. 2. Die Ausnahme. Der bei weitem wichtigste Anwen- 3. Der Zweck. Ich nenne die bekannte Eidesformel: 4. Die accessorische Disposition. Von den ver- 856) Delibatio hereditatis L. 116 pr. de leg. I. (30). 857) Gaj. II, 231 .. quod nihil ex hereditate erogatur tutoris datione. 858) Wie Savigny System V §. 226 Note e sie in die Wagschale wirft, indem er gegen die im Text vertheidigte Ansicht den Einwand des "unbehülf- lichen und undeutlichen Ausdrucks" geltend macht. 859) Was Savigny schlechthin will und Keller Röm. Civilproc. §. 34
Note 376 wenigstens für möglich hält. Die lex Rubria c. 20, die er anführt, beweist dies nicht, denn die condemnatio steht in der von ihr aufgestellten Formel ganz am Ende (C. S. N. P. A. d. h. Condemna, Si Non Paret Absolve). Der Schein des Gegentheils ist durch die Auflösung von E. J. in eum jube veranlaßt -- eine Auflösung, die aus mehren, ziemlich auf der Hand liegenden Gründen unmöglich ist. Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts. derung der Erbſchaft,856) und eben darum meinten die Juriſten,welche dieſen Geſichtspunkt für den entſcheidenden anſahen (ſ. u.), daß die tutoris datio vor der Erbeseinſetzung ſtehen dürfe.857) Ein anderes Beiſpiel, das ich jedoch erſt bei einer andern Gele- genheit klar machen kann, gewährt die cretio: Titius heres esto, cernitoque etc. Ulp. XXII, 33. 2. Die Ausnahme. Der bei weitem wichtigſte Anwen- 3. Der Zweck. Ich nenne die bekannte Eidesformel: 4. Die acceſſoriſche Dispoſition. Von den ver- 856) Delibatio hereditatis L. 116 pr. de leg. I. (30). 857) Gaj. II, 231 .. quod nihil ex hereditate erogatur tutoris datione. 858) Wie Savigny Syſtem V §. 226 Note e ſie in die Wagſchale wirft, indem er gegen die im Text vertheidigte Anſicht den Einwand des „unbehülf- lichen und undeutlichen Ausdrucks“ geltend macht. 859) Was Savigny ſchlechthin will und Keller Röm. Civilproc. §. 34
Note 376 wenigſtens für möglich hält. Die lex Rubria c. 20, die er anführt, beweiſt dies nicht, denn die condemnatio ſteht in der von ihr aufgeſtellten Formel ganz am Ende (C. S. N. P. A. d. h. Condemna, Si Non Paret Absolve). Der Schein des Gegentheils iſt durch die Auflöſung von E. J. in eum jube veranlaßt — eine Auflöſung, die aus mehren, ziemlich auf der Hand liegenden Gründen unmöglich iſt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0348" n="642"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die juriſt. Technik. <hi rendition="#aq">B.</hi> Des ält. Rechts.</fw><lb/> derung der Erbſchaft,<note place="foot" n="856)"><hi rendition="#aq">Delibatio hereditatis L. 116 pr. de leg. I.</hi> (30).</note> und eben darum meinten die Juriſten,<lb/> welche dieſen Geſichtspunkt für den entſcheidenden anſahen (ſ. u.),<lb/> daß die <hi rendition="#aq">tutoris datio</hi> <hi rendition="#g">vor</hi> der Erbeseinſetzung ſtehen dürfe.<note place="foot" n="857)"><hi rendition="#aq">Gaj. II, 231 .. quod nihil ex hereditate erogatur tutoris<lb/> datione.</hi></note><lb/> Ein anderes Beiſpiel, das ich jedoch erſt bei einer andern Gele-<lb/> genheit klar machen kann, gewährt die <hi rendition="#aq">cretio:</hi><lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">Titius heres esto, cernitoque etc. Ulp. XXII,</hi> 33.</hi></p><lb/> <p>2. Die <hi rendition="#g">Ausnahme</hi>. Der bei weitem wichtigſte Anwen-<lb/> dungsfall iſt die Stellung der <hi rendition="#aq">exceptio</hi> in der Formula. Wer<lb/> mit mir die Ueberzeugung theilt, daß über Fragen der juriſtiſchen<lb/> Syntax nicht ſtyliſtiſche Rückſichten,<note place="foot" n="858)">Wie Savigny Syſtem <hi rendition="#aq">V</hi> §. 226 Note <hi rendition="#aq">e</hi> ſie in die Wagſchale wirft,<lb/> indem er gegen die im Text vertheidigte Anſicht den Einwand des „unbehülf-<lb/> lichen und undeutlichen Ausdrucks“ geltend macht.</note> ſondern nur die Geſetze<lb/> der logiſchen Ordnung entſchieden, kann darüber nicht zweifel-<lb/> haft ſein, daß die <hi rendition="#aq">exceptio</hi> an das Ende der <hi rendition="#aq">intentio</hi> gehörte.<lb/> An das Ende der <hi rendition="#aq">condemnatio</hi> geſetzt,<note place="foot" n="859)">Was Savigny ſchlechthin will und Keller Röm. Civilproc. §. 34<lb/> Note 376 wenigſtens für möglich hält. Die <hi rendition="#aq">lex Rubria c.</hi> 20, die er anführt,<lb/> beweiſt dies nicht, denn die <hi rendition="#aq">condemnatio</hi> ſteht in der von ihr aufgeſtellten<lb/> Formel <hi rendition="#g">ganz am Ende</hi> (<hi rendition="#aq">C. S. N. P. A.</hi> d. h. <hi rendition="#aq">Condemna, Si Non Paret<lb/> Absolve</hi>). Der Schein des Gegentheils iſt durch die Auflöſung von <hi rendition="#aq">E. J.</hi><lb/> in <hi rendition="#aq">eum jube</hi> veranlaßt — eine Auflöſung, die aus mehren, ziemlich auf der<lb/> Hand liegenden Gründen <hi rendition="#g">unmöglich</hi> iſt.</note> hätte ſie geſagt: erſt<lb/> condemnire, o Richter, und dann unterſuche, ob nicht eine Aus-<lb/> nahme vorliegt.</p><lb/> <p>3. Der <hi rendition="#g">Zweck</hi>. Ich nenne die bekannte Eidesformel:<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">se uxorem <hi rendition="#g">liberorum quaerendorum causa</hi> habere.<lb/> Gell. IV,</hi> 3.</hi></p><lb/> <p>4. Die <hi rendition="#g">acceſſoriſche Dispoſition</hi>. Von den ver-<lb/> ſchiedenen Dispoſitionen <hi rendition="#g">eines</hi> Geſchäftes iſt diejenige zuerſt<lb/> zu nennen, von deren Gültigkeit und Beſtand alle andern ab-<lb/> hängen. Damit das Legat zu Recht beſtehe, muß vorher die<lb/> Erbſchaft angetreten ſein, die Frage von den Legaten kann erſt<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [642/0348]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
derung der Erbſchaft, 856) und eben darum meinten die Juriſten,
welche dieſen Geſichtspunkt für den entſcheidenden anſahen (ſ. u.),
daß die tutoris datio vor der Erbeseinſetzung ſtehen dürfe. 857)
Ein anderes Beiſpiel, das ich jedoch erſt bei einer andern Gele-
genheit klar machen kann, gewährt die cretio:
Titius heres esto, cernitoque etc. Ulp. XXII, 33.
2. Die Ausnahme. Der bei weitem wichtigſte Anwen-
dungsfall iſt die Stellung der exceptio in der Formula. Wer
mit mir die Ueberzeugung theilt, daß über Fragen der juriſtiſchen
Syntax nicht ſtyliſtiſche Rückſichten, 858) ſondern nur die Geſetze
der logiſchen Ordnung entſchieden, kann darüber nicht zweifel-
haft ſein, daß die exceptio an das Ende der intentio gehörte.
An das Ende der condemnatio geſetzt, 859) hätte ſie geſagt: erſt
condemnire, o Richter, und dann unterſuche, ob nicht eine Aus-
nahme vorliegt.
3. Der Zweck. Ich nenne die bekannte Eidesformel:
se uxorem liberorum quaerendorum causa habere.
Gell. IV, 3.
4. Die acceſſoriſche Dispoſition. Von den ver-
ſchiedenen Dispoſitionen eines Geſchäftes iſt diejenige zuerſt
zu nennen, von deren Gültigkeit und Beſtand alle andern ab-
hängen. Damit das Legat zu Recht beſtehe, muß vorher die
Erbſchaft angetreten ſein, die Frage von den Legaten kann erſt
856) Delibatio hereditatis L. 116 pr. de leg. I. (30).
857) Gaj. II, 231 .. quod nihil ex hereditate erogatur tutoris
datione.
858) Wie Savigny Syſtem V §. 226 Note e ſie in die Wagſchale wirft,
indem er gegen die im Text vertheidigte Anſicht den Einwand des „unbehülf-
lichen und undeutlichen Ausdrucks“ geltend macht.
859) Was Savigny ſchlechthin will und Keller Röm. Civilproc. §. 34
Note 376 wenigſtens für möglich hält. Die lex Rubria c. 20, die er anführt,
beweiſt dies nicht, denn die condemnatio ſteht in der von ihr aufgeſtellten
Formel ganz am Ende (C. S. N. P. A. d. h. Condemna, Si Non Paret
Absolve). Der Schein des Gegentheils iſt durch die Auflöſung von E. J.
in eum jube veranlaßt — eine Auflöſung, die aus mehren, ziemlich auf der
Hand liegenden Gründen unmöglich iſt.
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