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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

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3. Die juristische Construction. §. 41.
Klage, Wirkung.512) Den Hauptgegenstand unserer Defini-
tionen bilden die Rechte im subjectiven Sinn, und an ihnen
will ich die Aufgabe und die Methode etwas näher veran-
schaulichen.

Bei jedem Recht kömmt zunächst in Betracht das Subject.
Die Bestimmung der Frage, wer juristisch als Subject anzu-
sehen, und wie das Verhältniß zwischen Subject einerseits und
dem Gegenstand und Inhalt des Rechts andererseits gedacht
werden soll, kann oft mit großen Schwierigkeiten verknüpft sein.
Dies namentlich dann, wenn entweder die Verbindung des Sub-
jects mit dem Gegenstand keine unmittelbare, sondern durch
irgend ein Verhältniß, wie z. B. bei der Prädialservitut durch
das praed. dominans, bei Obligationen auf den Inhaber durch
das Papier vermittelt ist, oder wenn bei einem und demselben
Recht mehre Subjecte concurriren, sei es so, daß sie sich theilen
sollen, oder so, daß Einer von ihnen das Ganze haben soll.
Für den ersten Fall ist die einfachste Form die einer Theilung
des Rechts nach Zahl der Personen (z. B. beim Mitbesitz, Mit-
eigenthum, bei der Obligation); hier drückt sich die Thatsache
der Vielheit der Personen im Innern des Rechts selbst aus,
es spaltet sich das Recht in so viel Theile, als Personen sind.
Aber selbst bei dieser einfachsten Form des Verhältnisses kann man
darüber streiten, wie man sich jenen innern Vorgang -- soll ich
sagen naturhistorisch, sinnlich oder juristisch? -- zu denken habe,
z. B. beim Miteigenthum als eine atomistische Theilung der
Sache oder als Theilung des Rechts oder richtiger des In-
halts
des Rechts. Eine andere Form für dies Verhältniß einer
nicht-solidarischen Concurrenz gewährt die juristische Person.
Letztere ist nicht selbst der Destinatär der Rechte, die sie hat, son-
dern dies sind die physischen Personen, die, so zu sagen, hinter

512) Jene Momente bedürfen natürlich ihrerseits selbst wieder einer De-
finition, man denke z. B. an die juristische Person, die universitas rerum.
Als Beispiele der Verschiedenheit der Wirkung nenne ich die conditio und den
dies, den einseitigen und zweiseitigen Contract.

3. Die juriſtiſche Conſtruction. §. 41.
Klage, Wirkung.512) Den Hauptgegenſtand unſerer Defini-
tionen bilden die Rechte im ſubjectiven Sinn, und an ihnen
will ich die Aufgabe und die Methode etwas näher veran-
ſchaulichen.

Bei jedem Recht kömmt zunächſt in Betracht das Subject.
Die Beſtimmung der Frage, wer juriſtiſch als Subject anzu-
ſehen, und wie das Verhältniß zwiſchen Subject einerſeits und
dem Gegenſtand und Inhalt des Rechts andererſeits gedacht
werden ſoll, kann oft mit großen Schwierigkeiten verknüpft ſein.
Dies namentlich dann, wenn entweder die Verbindung des Sub-
jects mit dem Gegenſtand keine unmittelbare, ſondern durch
irgend ein Verhältniß, wie z. B. bei der Prädialſervitut durch
das praed. dominans, bei Obligationen auf den Inhaber durch
das Papier vermittelt iſt, oder wenn bei einem und demſelben
Recht mehre Subjecte concurriren, ſei es ſo, daß ſie ſich theilen
ſollen, oder ſo, daß Einer von ihnen das Ganze haben ſoll.
Für den erſten Fall iſt die einfachſte Form die einer Theilung
des Rechts nach Zahl der Perſonen (z. B. beim Mitbeſitz, Mit-
eigenthum, bei der Obligation); hier drückt ſich die Thatſache
der Vielheit der Perſonen im Innern des Rechts ſelbſt aus,
es ſpaltet ſich das Recht in ſo viel Theile, als Perſonen ſind.
Aber ſelbſt bei dieſer einfachſten Form des Verhältniſſes kann man
darüber ſtreiten, wie man ſich jenen innern Vorgang — ſoll ich
ſagen naturhiſtoriſch, ſinnlich oder juriſtiſch? — zu denken habe,
z. B. beim Miteigenthum als eine atomiſtiſche Theilung der
Sache oder als Theilung des Rechts oder richtiger des In-
halts
des Rechts. Eine andere Form für dies Verhältniß einer
nicht-ſolidariſchen Concurrenz gewährt die juriſtiſche Perſon.
Letztere iſt nicht ſelbſt der Deſtinatär der Rechte, die ſie hat, ſon-
dern dies ſind die phyſiſchen Perſonen, die, ſo zu ſagen, hinter

512) Jene Momente bedürfen natürlich ihrerſeits ſelbſt wieder einer De-
finition, man denke z. B. an die juriſtiſche Perſon, die universitas rerum.
Als Beiſpiele der Verſchiedenheit der Wirkung nenne ich die conditio und den
dies, den einſeitigen und zweiſeitigen Contract.
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[393/0099] 3. Die juriſtiſche Conſtruction. §. 41. Klage, Wirkung. 512) Den Hauptgegenſtand unſerer Defini- tionen bilden die Rechte im ſubjectiven Sinn, und an ihnen will ich die Aufgabe und die Methode etwas näher veran- ſchaulichen. Bei jedem Recht kömmt zunächſt in Betracht das Subject. Die Beſtimmung der Frage, wer juriſtiſch als Subject anzu- ſehen, und wie das Verhältniß zwiſchen Subject einerſeits und dem Gegenſtand und Inhalt des Rechts andererſeits gedacht werden ſoll, kann oft mit großen Schwierigkeiten verknüpft ſein. Dies namentlich dann, wenn entweder die Verbindung des Sub- jects mit dem Gegenſtand keine unmittelbare, ſondern durch irgend ein Verhältniß, wie z. B. bei der Prädialſervitut durch das praed. dominans, bei Obligationen auf den Inhaber durch das Papier vermittelt iſt, oder wenn bei einem und demſelben Recht mehre Subjecte concurriren, ſei es ſo, daß ſie ſich theilen ſollen, oder ſo, daß Einer von ihnen das Ganze haben ſoll. Für den erſten Fall iſt die einfachſte Form die einer Theilung des Rechts nach Zahl der Perſonen (z. B. beim Mitbeſitz, Mit- eigenthum, bei der Obligation); hier drückt ſich die Thatſache der Vielheit der Perſonen im Innern des Rechts ſelbſt aus, es ſpaltet ſich das Recht in ſo viel Theile, als Perſonen ſind. Aber ſelbſt bei dieſer einfachſten Form des Verhältniſſes kann man darüber ſtreiten, wie man ſich jenen innern Vorgang — ſoll ich ſagen naturhiſtoriſch, ſinnlich oder juriſtiſch? — zu denken habe, z. B. beim Miteigenthum als eine atomiſtiſche Theilung der Sache oder als Theilung des Rechts oder richtiger des In- halts des Rechts. Eine andere Form für dies Verhältniß einer nicht-ſolidariſchen Concurrenz gewährt die juriſtiſche Perſon. Letztere iſt nicht ſelbſt der Deſtinatär der Rechte, die ſie hat, ſon- dern dies ſind die phyſiſchen Perſonen, die, ſo zu ſagen, hinter 512) Jene Momente bedürfen natürlich ihrerſeits ſelbſt wieder einer De- finition, man denke z. B. an die juriſtiſche Perſon, die universitas rerum. Als Beiſpiele der Verſchiedenheit der Wirkung nenne ich die conditio und den dies, den einſeitigen und zweiſeitigen Contract.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/99>, abgerufen am 21.11.2024.