Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.A. Der Proceß. Vertheidigung in Form der Klage. §. 52. stand von Muthmaßungen sein können. Möglich, daß jenesGesetz bloß die Form der Rückforderungsklage betraf und an Stelle der bisherigen, durch die lex Genucia angeordneten, die manus injectio setzte; möglich, daß es auch materiell eine Aen- derung traf und an Stelle des Verbots des Einklagens das des Nehmens setzte. Kurzum es ist außer Zweifel, daß die älteste Form der Repression des Zinswuchers in der Klage aufs Vierfache bestand, und daß dieselbe zugleich als Popularklage gegeben ward. Eine interessante Bestätigung des Gesagten hat uns Ap- 153) App. de bello civili I. c. 54. 154) So denkt offenbar auch Plautus Persa I. 2, 18 sich die Sache Jhering, Geist d. röm. Rechts. III. 8
A. Der Proceß. Vertheidigung in Form der Klage. §. 52. ſtand von Muthmaßungen ſein können. Möglich, daß jenesGeſetz bloß die Form der Rückforderungsklage betraf und an Stelle der bisherigen, durch die lex Genucia angeordneten, die manus injectio ſetzte; möglich, daß es auch materiell eine Aen- derung traf und an Stelle des Verbots des Einklagens das des Nehmens ſetzte. Kurzum es iſt außer Zweifel, daß die älteſte Form der Repreſſion des Zinswuchers in der Klage aufs Vierfache beſtand, und daß dieſelbe zugleich als Popularklage gegeben ward. Eine intereſſante Beſtätigung des Geſagten hat uns Ap- 153) App. de bello civili I. c. 54. 154) So denkt offenbar auch Plautus Persa I. 2, 18 ſich die Sache Jhering, Geiſt d. röm. Rechts. III. 8
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A. Der Proceß. Vertheidigung in Form der Klage. §. 52.
ſtand von Muthmaßungen ſein können. Möglich, daß jenes
Geſetz bloß die Form der Rückforderungsklage betraf und an
Stelle der bisherigen, durch die lex Genucia angeordneten, die
manus injectio ſetzte; möglich, daß es auch materiell eine Aen-
derung traf und an Stelle des Verbots des Einklagens das
des Nehmens ſetzte. Kurzum es iſt außer Zweifel, daß die
älteſte Form der Repreſſion des Zinswuchers in der Klage aufs
Vierfache beſtand, und daß dieſelbe zugleich als Popularklage
gegeben ward.
Eine intereſſante Beſtätigung des Geſagten hat uns Ap-
pian 153) in ſeiner Erzählung der Ermordung des Prätor Aſellio
aufbewahrt. Zur Zeit der Bürgerkriege ſahen ſich manche Schuld-
ner außer Stand, die Zinſen zu zahlen, und einige von ihnen
flüchteten ſich hinter das Verbot der lex Genucia, welches obſchon
gewohnheitsrechtlich längſt außer Anwendung gekommen, doch
geſetzlich nie aufgehoben war, und drohten ihren Gläubigern
mit der Strafe des Geſetzes. Dadurch nicht abgeſchreckt erhoben
letztere Klage, und der Prätor, nachdem er vergeblich einen
Güteverſuch gemacht hatte, beſtellte ihnen Richter, aber — und
dies ward die Urſache ſeiner Ermordung — „wechſelsweis“
(κατ’ ἀλλήλων), d. h. er gewährte neben der den Gläubigern
zugeſtandenen Klage auf die Zinſen ganz nach Art der geiſtlichen
Gerichtshöfe des Mittelalters (Note 135) zugleich den Schuld-
nern die im Geſetz verheißene manus injectio (pura) aufs Vier-
fache. Es ergibt ſich alſo daraus, daß die letztere Klage nicht
an die Vorausſetzung einer erfolgreichen Einklagung der For-
derung d. h. der in Folge der Verurtheilung geleiſteten Zah-
lung, ſondern an die Erhebung der Klage geknüpft war,
das bloße Klagen im Sinne des Geſetzes als „exigere“ galt.
Beide Proceſſe liefen demnach parallel, ſie wurden gleichzeitig
inſtruirt, und, angenommen daß für beide derſelbe Richter be-
ſtellt worden war, auch gleichzeitig entſchieden 154) — ein Um-
153) App. de bello civili I. c. 54.
154) So denkt offenbar auch Plautus Persa I. 2, 18 ſich die Sache
Jhering, Geiſt d. röm. Rechts. III. 8
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