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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

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Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
bloßer Parallelismus, sondern ein Correspondenzver-
hältniß
.

Die Erkenntniß dieses Verhältnisses ist für die Reproduction
der Theorie des alten Rechtsgeschäfts von maßgebendem Ein-
fluß. Denn wenn auch einerseits unser Quellenmaterial voll-
kommen ausreicht, um uns diese Ueberzeugung selbst zu gewäh-
ren, so kann und muß doch andererseits sie selber wieder dazu
dienen, jenes zu ergänzen und zu vervollständigen. Sie vor
Allem wird es sein, welche uns bei der Scheidung dessen, was
von der Theorie des Rechtsgeschäfts der alten, und was der
neuen Zeit angehört, leiten muß. In der Darstellung der römi-
schen Juristen liegt beides ungeschieden nebeneinander: bei die-
sem
Verhältniß die Einschärfung einer Regel, die bei jenem
hintangesetzt wird, bei demselben Institut Strenge in der einen
und Nachgiebigkeit in der andern Richtung. Nur innere Krite-
rien, die Erkenntniß des Gegensatzes der älteren und neueren
Methode, können hier einen Anhaltspunkt liefern, um künstlich
diese Verschlingung von Rechtssätzen, die ganz verschiedenen
Epochen der Jurisprudenz entstammen, zu lösen und für diesen
Zweck vermag uns gerade jene Uebereinstimmung in der Struc-
tur des Processes und Rechtsgeschäfts wichtige Dienste zu
leisten.

Die zwei Grundgedanken der processualischen Analytik be-
standen, wie früher gezeigt, in dem durch das Actionensystem
gesicherten Grundsatz der Einfachheit des Rechtsverhältnisses
(§. 51), oder negativ ausgedrückt: in dem der Unzulässigkeit der
Klagencumulation und in der Concentrirung der gesamm-
ten processualischen Action auf den Moment der Litiscontestation
(S. 25). Ueberzeugen wir uns, daß beide Grundgedanken mit
den eigenthümlichen Modificationen, die die besondere Natur des
Rechtsgeschäfts bedingte, in der Structur des letztern sich wie-
derholen.

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
bloßer Parallelismus, ſondern ein Correſpondenzver-
hältniß
.

Die Erkenntniß dieſes Verhältniſſes iſt für die Reproduction
der Theorie des alten Rechtsgeſchäfts von maßgebendem Ein-
fluß. Denn wenn auch einerſeits unſer Quellenmaterial voll-
kommen ausreicht, um uns dieſe Ueberzeugung ſelbſt zu gewäh-
ren, ſo kann und muß doch andererſeits ſie ſelber wieder dazu
dienen, jenes zu ergänzen und zu vervollſtändigen. Sie vor
Allem wird es ſein, welche uns bei der Scheidung deſſen, was
von der Theorie des Rechtsgeſchäfts der alten, und was der
neuen Zeit angehört, leiten muß. In der Darſtellung der römi-
ſchen Juriſten liegt beides ungeſchieden nebeneinander: bei die-
ſem
Verhältniß die Einſchärfung einer Regel, die bei jenem
hintangeſetzt wird, bei demſelben Inſtitut Strenge in der einen
und Nachgiebigkeit in der andern Richtung. Nur innere Krite-
rien, die Erkenntniß des Gegenſatzes der älteren und neueren
Methode, können hier einen Anhaltspunkt liefern, um künſtlich
dieſe Verſchlingung von Rechtsſätzen, die ganz verſchiedenen
Epochen der Jurisprudenz entſtammen, zu löſen und für dieſen
Zweck vermag uns gerade jene Uebereinſtimmung in der Struc-
tur des Proceſſes und Rechtsgeſchäfts wichtige Dienſte zu
leiſten.

Die zwei Grundgedanken der proceſſualiſchen Analytik be-
ſtanden, wie früher gezeigt, in dem durch das Actionenſyſtem
geſicherten Grundſatz der Einfachheit des Rechtsverhältniſſes
(§. 51), oder negativ ausgedrückt: in dem der Unzuläſſigkeit der
Klagencumulation und in der Concentrirung der geſamm-
ten proceſſualiſchen Action auf den Moment der Litisconteſtation
(S. 25). Ueberzeugen wir uns, daß beide Grundgedanken mit
den eigenthümlichen Modificationen, die die beſondere Natur des
Rechtsgeſchäfts bedingte, in der Structur des letztern ſich wie-
derholen.

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[130/0146] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. bloßer Parallelismus, ſondern ein Correſpondenzver- hältniß. Die Erkenntniß dieſes Verhältniſſes iſt für die Reproduction der Theorie des alten Rechtsgeſchäfts von maßgebendem Ein- fluß. Denn wenn auch einerſeits unſer Quellenmaterial voll- kommen ausreicht, um uns dieſe Ueberzeugung ſelbſt zu gewäh- ren, ſo kann und muß doch andererſeits ſie ſelber wieder dazu dienen, jenes zu ergänzen und zu vervollſtändigen. Sie vor Allem wird es ſein, welche uns bei der Scheidung deſſen, was von der Theorie des Rechtsgeſchäfts der alten, und was der neuen Zeit angehört, leiten muß. In der Darſtellung der römi- ſchen Juriſten liegt beides ungeſchieden nebeneinander: bei die- ſem Verhältniß die Einſchärfung einer Regel, die bei jenem hintangeſetzt wird, bei demſelben Inſtitut Strenge in der einen und Nachgiebigkeit in der andern Richtung. Nur innere Krite- rien, die Erkenntniß des Gegenſatzes der älteren und neueren Methode, können hier einen Anhaltspunkt liefern, um künſtlich dieſe Verſchlingung von Rechtsſätzen, die ganz verſchiedenen Epochen der Jurisprudenz entſtammen, zu löſen und für dieſen Zweck vermag uns gerade jene Uebereinſtimmung in der Struc- tur des Proceſſes und Rechtsgeſchäfts wichtige Dienſte zu leiſten. Die zwei Grundgedanken der proceſſualiſchen Analytik be- ſtanden, wie früher gezeigt, in dem durch das Actionenſyſtem geſicherten Grundſatz der Einfachheit des Rechtsverhältniſſes (§. 51), oder negativ ausgedrückt: in dem der Unzuläſſigkeit der Klagencumulation und in der Concentrirung der geſamm- ten proceſſualiſchen Action auf den Moment der Litisconteſtation (S. 25). Ueberzeugen wir uns, daß beide Grundgedanken mit den eigenthümlichen Modificationen, die die beſondere Natur des Rechtsgeſchäfts bedingte, in der Structur des letztern ſich wie- derholen.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/146>, abgerufen am 22.11.2024.