Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik. bloßer Parallelismus, sondern ein Correspondenzver-hältniß. Die Erkenntniß dieses Verhältnisses ist für die Reproduction Die zwei Grundgedanken der processualischen Analytik be- Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. bloßer Parallelismus, ſondern ein Correſpondenzver-hältniß. Die Erkenntniß dieſes Verhältniſſes iſt für die Reproduction Die zwei Grundgedanken der proceſſualiſchen Analytik be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0146" n="130"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die Technik. <hi rendition="#aq">A.</hi> Die Analytik.</fw><lb/> bloßer Parallelismus, ſondern ein <hi rendition="#g">Correſpondenzver-<lb/> hältniß</hi>.</p><lb/> <p>Die Erkenntniß dieſes Verhältniſſes iſt für die Reproduction<lb/> der Theorie des alten Rechtsgeſchäfts von maßgebendem Ein-<lb/> fluß. Denn wenn auch einerſeits unſer Quellenmaterial voll-<lb/> kommen ausreicht, um uns dieſe Ueberzeugung ſelbſt zu gewäh-<lb/> ren, ſo kann und muß doch andererſeits ſie ſelber wieder dazu<lb/> dienen, jenes zu ergänzen und zu vervollſtändigen. Sie vor<lb/> Allem wird es ſein, welche uns bei der Scheidung deſſen, was<lb/> von der Theorie des Rechtsgeſchäfts der alten, und was der<lb/> neuen Zeit angehört, leiten muß. In der Darſtellung der römi-<lb/> ſchen Juriſten liegt beides ungeſchieden nebeneinander: bei <hi rendition="#g">die-<lb/> ſem</hi> Verhältniß die Einſchärfung einer Regel, die bei <hi rendition="#g">jenem</hi><lb/> hintangeſetzt wird, bei demſelben Inſtitut Strenge in der einen<lb/> und Nachgiebigkeit in der andern Richtung. Nur innere Krite-<lb/> rien, die Erkenntniß des Gegenſatzes der älteren und neueren<lb/> Methode, können hier einen Anhaltspunkt liefern, um künſtlich<lb/> dieſe Verſchlingung von Rechtsſätzen, die ganz verſchiedenen<lb/> Epochen der Jurisprudenz entſtammen, zu löſen und für dieſen<lb/> Zweck vermag uns gerade jene Uebereinſtimmung in der Struc-<lb/> tur des Proceſſes und Rechtsgeſchäfts wichtige Dienſte zu<lb/> leiſten.</p><lb/> <p>Die zwei Grundgedanken der proceſſualiſchen Analytik be-<lb/> ſtanden, wie früher gezeigt, in dem durch das Actionenſyſtem<lb/> geſicherten Grundſatz der <hi rendition="#g">Einfachheit</hi> des Rechtsverhältniſſes<lb/> (§. 51), oder negativ ausgedrückt: in dem der Unzuläſſigkeit der<lb/> Klagencumulation und in der <hi rendition="#g">Concentrirung</hi> der geſamm-<lb/> ten proceſſualiſchen Action auf den Moment der Litisconteſtation<lb/> (S. 25). Ueberzeugen wir uns, daß beide Grundgedanken mit<lb/> den eigenthümlichen Modificationen, die die beſondere Natur des<lb/> Rechtsgeſchäfts bedingte, in der Structur des letztern ſich wie-<lb/> derholen.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [130/0146]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
bloßer Parallelismus, ſondern ein Correſpondenzver-
hältniß.
Die Erkenntniß dieſes Verhältniſſes iſt für die Reproduction
der Theorie des alten Rechtsgeſchäfts von maßgebendem Ein-
fluß. Denn wenn auch einerſeits unſer Quellenmaterial voll-
kommen ausreicht, um uns dieſe Ueberzeugung ſelbſt zu gewäh-
ren, ſo kann und muß doch andererſeits ſie ſelber wieder dazu
dienen, jenes zu ergänzen und zu vervollſtändigen. Sie vor
Allem wird es ſein, welche uns bei der Scheidung deſſen, was
von der Theorie des Rechtsgeſchäfts der alten, und was der
neuen Zeit angehört, leiten muß. In der Darſtellung der römi-
ſchen Juriſten liegt beides ungeſchieden nebeneinander: bei die-
ſem Verhältniß die Einſchärfung einer Regel, die bei jenem
hintangeſetzt wird, bei demſelben Inſtitut Strenge in der einen
und Nachgiebigkeit in der andern Richtung. Nur innere Krite-
rien, die Erkenntniß des Gegenſatzes der älteren und neueren
Methode, können hier einen Anhaltspunkt liefern, um künſtlich
dieſe Verſchlingung von Rechtsſätzen, die ganz verſchiedenen
Epochen der Jurisprudenz entſtammen, zu löſen und für dieſen
Zweck vermag uns gerade jene Uebereinſtimmung in der Struc-
tur des Proceſſes und Rechtsgeſchäfts wichtige Dienſte zu
leiſten.
Die zwei Grundgedanken der proceſſualiſchen Analytik be-
ſtanden, wie früher gezeigt, in dem durch das Actionenſyſtem
geſicherten Grundſatz der Einfachheit des Rechtsverhältniſſes
(§. 51), oder negativ ausgedrückt: in dem der Unzuläſſigkeit der
Klagencumulation und in der Concentrirung der geſamm-
ten proceſſualiſchen Action auf den Moment der Litisconteſtation
(S. 25). Ueberzeugen wir uns, daß beide Grundgedanken mit
den eigenthümlichen Modificationen, die die beſondere Natur des
Rechtsgeſchäfts bedingte, in der Structur des letztern ſich wie-
derholen.
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