Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik. eben so wenig gewachsen sein kann, wie eine Rose an einem Eich-baum. 174) Eine interessante Parallele zu der fiducia und damit zugleich Demnach nehme ich keinen Anstand, den Satz aufzustellen, Wie Eigenthum und Obligation, so sind auch Eigenthum 174) Bei Gelegenheit der Frage von dem Alter der actiones bonae fidei werde ich darauf zurückkommen. -- Das Argument, das man aus L. 48 de pact. (2. 14) Gajus ad legem XII tabul. entnehmen könnte, wird keiner Widerlegung bedürfen. 175) Und zwar, wie es scheint, zum Zweck einer im Interesse beider
Theile angeordneten Mitwirkung des Magistrats arg. L. 47 de oper. lib. (38. 1) .. Praetorem nonpati, Cic. ad Attic. VII, 2 a. E. . in eo, qui eadem liber non juraret. Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. eben ſo wenig gewachſen ſein kann, wie eine Roſe an einem Eich-baum. 174) Eine intereſſante Parallele zu der fiducia und damit zugleich Demnach nehme ich keinen Anſtand, den Satz aufzuſtellen, Wie Eigenthum und Obligation, ſo ſind auch Eigenthum 174) Bei Gelegenheit der Frage von dem Alter der actiones bonae fidei werde ich darauf zurückkommen. — Das Argument, das man aus L. 48 de pact. (2. 14) Gajus ad legem XII tabul. entnehmen könnte, wird keiner Widerlegung bedürfen. 175) Und zwar, wie es ſcheint, zum Zweck einer im Intereſſe beider
Theile angeordneten Mitwirkung des Magiſtrats arg. L. 47 de oper. lib. (38. 1) .. Praetorem nonpati, Cic. ad Attic. VII, 2 a. E. . in eo, qui eadem liber non juraret. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0150" n="134"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die Technik. <hi rendition="#aq">A.</hi> Die Analytik.</fw><lb/> eben ſo wenig gewachſen ſein kann, wie eine Roſe an einem Eich-<lb/> baum. <note place="foot" n="174)">Bei Gelegenheit der Frage von dem Alter der <hi rendition="#aq">actiones bonae fidei</hi><lb/> werde ich darauf zurückkommen. — Das Argument, das man aus <hi rendition="#aq">L. 48 de<lb/> pact. (2. 14) Gajus ad <hi rendition="#g">legem</hi> XII <hi rendition="#g">tabul</hi>.</hi> entnehmen könnte, wird keiner<lb/> Widerlegung bedürfen.</note></p><lb/> <p>Eine intereſſante Parallele zu der <hi rendition="#aq">fiducia</hi> und damit zugleich<lb/> einen neuen Beleg für unſere Anſicht gewährt die Form, in der<lb/> die Jurisprudenz die dem Sklaven bei ſeiner Freilaſſung vertrags-<lb/> mäßig auferlegte Verpflichtung zu Dienſtleiſtungen (<hi rendition="#aq">operarum<lb/> obligatio</hi>) brachte. Wenn man erwägt, daß dieſe Auflage bei dem<lb/> Akte der Freilaſſung und vor der Obrigkeit erfolgte, <note place="foot" n="175)">Und zwar, wie es ſcheint, zum Zweck einer im Intereſſe beider<lb/> Theile angeordneten <hi rendition="#g">Mitwirkung</hi> des Magiſtrats <hi rendition="#aq">arg. L. 47 de oper. lib.<lb/> (38. 1) .. Praetorem <hi rendition="#g">nonpati</hi>, Cic. ad Attic. VII,</hi> 2 a. E. . <hi rendition="#aq">in eo, qui<lb/> eadem liber non juraret.</hi></note> ſo wird<lb/> man den Grund, warum ſie nicht als Modus in die Formel der<lb/> Manumiſſion aufgenommen ward, ſondern ſich gleich der <hi rendition="#aq">fiducia</hi><lb/> mit der Form eines mehr in das Gewiſſen (<hi rendition="#aq">fides</hi>) geſchobenen Neben-<lb/> vertrages (Eid) begnügen mußte, abermals nur in unſerm obigen<lb/> Princip erblicken können: daß <hi rendition="#g">ein und derſelbe Akt nicht<lb/> zwei ſyſtematiſch verſchiedene Wirkungen (Freiheit<lb/> und Obligation) hervorzubringen vermag</hi>.</p><lb/> <p>Demnach nehme ich keinen Anſtand, den Satz aufzuſtellen,<lb/> daß kein Akt des älteren Rechts zugleich dingliche und obligato-<lb/> riſche Wirkung hervorbrachte, der ſcharfe Gegenſatz, der im älte-<lb/> ren Recht zwiſchen den <hi rendition="#g">Begriffen</hi> eines dinglichen und obli-<lb/> gatoriſchen Rechts beſteht, ſich vielmehr auch auf die Begründung<lb/> derſelben durch <hi rendition="#g">Rechtsgeſchäft</hi> erſtreckte.</p><lb/> <p>Wie Eigenthum und Obligation, ſo ſind auch Eigenthum<lb/> und Servitut ſyſtematiſch verſchieden; es müßte mithin unſerem<lb/> Princip zufolge eine Cumulation beider zu <hi rendition="#g">einem</hi> Rechtsgeſchäft<lb/> unſtatthaft geweſen ſein. Dem ſcheint jedoch die Möglichkeit der<lb/><hi rendition="#aq">Deductio</hi> von Servituten bei Gelegenheit einer ſolennen Eigen-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [134/0150]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
eben ſo wenig gewachſen ſein kann, wie eine Roſe an einem Eich-
baum. 174)
Eine intereſſante Parallele zu der fiducia und damit zugleich
einen neuen Beleg für unſere Anſicht gewährt die Form, in der
die Jurisprudenz die dem Sklaven bei ſeiner Freilaſſung vertrags-
mäßig auferlegte Verpflichtung zu Dienſtleiſtungen (operarum
obligatio) brachte. Wenn man erwägt, daß dieſe Auflage bei dem
Akte der Freilaſſung und vor der Obrigkeit erfolgte, 175) ſo wird
man den Grund, warum ſie nicht als Modus in die Formel der
Manumiſſion aufgenommen ward, ſondern ſich gleich der fiducia
mit der Form eines mehr in das Gewiſſen (fides) geſchobenen Neben-
vertrages (Eid) begnügen mußte, abermals nur in unſerm obigen
Princip erblicken können: daß ein und derſelbe Akt nicht
zwei ſyſtematiſch verſchiedene Wirkungen (Freiheit
und Obligation) hervorzubringen vermag.
Demnach nehme ich keinen Anſtand, den Satz aufzuſtellen,
daß kein Akt des älteren Rechts zugleich dingliche und obligato-
riſche Wirkung hervorbrachte, der ſcharfe Gegenſatz, der im älte-
ren Recht zwiſchen den Begriffen eines dinglichen und obli-
gatoriſchen Rechts beſteht, ſich vielmehr auch auf die Begründung
derſelben durch Rechtsgeſchäft erſtreckte.
Wie Eigenthum und Obligation, ſo ſind auch Eigenthum
und Servitut ſyſtematiſch verſchieden; es müßte mithin unſerem
Princip zufolge eine Cumulation beider zu einem Rechtsgeſchäft
unſtatthaft geweſen ſein. Dem ſcheint jedoch die Möglichkeit der
Deductio von Servituten bei Gelegenheit einer ſolennen Eigen-
174) Bei Gelegenheit der Frage von dem Alter der actiones bonae fidei
werde ich darauf zurückkommen. — Das Argument, das man aus L. 48 de
pact. (2. 14) Gajus ad legem XII tabul. entnehmen könnte, wird keiner
Widerlegung bedürfen.
175) Und zwar, wie es ſcheint, zum Zweck einer im Intereſſe beider
Theile angeordneten Mitwirkung des Magiſtrats arg. L. 47 de oper. lib.
(38. 1) .. Praetorem nonpati, Cic. ad Attic. VII, 2 a. E. . in eo, qui
eadem liber non juraret.
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